Sitzung vom 4. Mai 2017

Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen gebilligt werden.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen regelt verschiedene Aspekte des Übergangszeitraums im Bereich der Familienleistungen, also des Zeitraums, in dem die Familienleistungen durch die föderale Agentur für Kindergeld, Famifed, verwaltet und ausgezahlt werden.

Das Abkommen regelt die folgenden Aspekte :

die Bestimmung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsbereiches der Gesetzgebungen der vier Gebietskörperschaften;

die Haushaltsgestaltung;

die Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen;

das Wirksamwerden der Zuständigkeitsübernahme durch die Gebietskörperschaften;

die tatsächliche Einführung der gemeinsamen Änderungsbestimmungen.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen läuft spätestens bis zum 31. Dezember 2019. Sobald eine Gebietskörperschaft die Verwaltung und die Zahlung der Familienleistungen übernehmen wird, findet das Abkommen für diese Gebietskörperschaft keine Anwendung mehr.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen, indem die Tatsache, dass das Zusammenarbeitsabkommen rückwirkend in Kraft tritt, begründet wurde.

Da das Gutachten des Staatsrates bei Einsetzung des Rates für Familienleistungen bereits vorlag, ist eine Begutachtung durch den Rat nicht notwendig. Der Rat wird nach der Verabschiedung in der letzten Lesung der Regierung über vorliegenden Entwurf informiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Anwendung der in dem Abkommen festgelegten Regeln zur Angliederung der Kinder und zur Anrechnung der Zahlungen, vorrangig anhand des Wohnsitzes des Kindes, werden der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Kosten für die Familienleistungen angelastet. Dies geschieht seit Januar 2015 laut den vorliegenden Regeln. Durch das Zusammenarbeitsabkommen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Durch die übrigen Bestimmungen entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 17. Januar 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. August 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. April 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.