Sitzung vom 4. Mai 2017

Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch den vorliegenden Entwurf wird das Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gebilligt.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen soll direkt die Kindergeldgesetzgebung abändern. Dies geschieht, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb mittels Zusammenarbeitsabkommen eingebracht werden müssen.

Durch dieses Zusammenarbeitsabkommen wird die EU-Richtlinie 2011/98/EU teilweise umgesetzt. Diese Richtlinie ermöglicht es Drittstaatsarbeitnehmern, über ein einheitliches Verfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten, und dient zur Feststellung einer deutlichen Reihe von Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten dürfen, damit sie gemeinschaftliche Rechte ähnlich wie die Rechte der EU-Bürger, unter anderem in Bezug auf die soziale Sicherheit, genießen können.

Konkret dürfen Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten dürfen, in der sozialen Sicherheit keinen anderen Nationalitäts- oder Wohnortbedingungen unterliegen als Belgier oder Bürger der EU.

Bisher unterliegen innerhalb des Systems der allgemeinen Familienleistungen einige junge Berechtige ausländischer Nationalität (z.B. minderjährige Kinder, Studenten, junge Arbeitssuchende) prinzipiell einer Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Jedoch gibt es bereits heute Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Innerhalb des Systems der garantierten Familienleistungen gilt prinzipiell für alle Berechtigten ausländischer Nationalität eine Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Auch hier gelten dieselben Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Zu diesen Ausnahmen werden durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen in beiden Systemen der Familienleistungen die durch die Richtlinie betroffenen Drittenstaatsangehörigen hinzugefügt. Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, hat das Hinzufügen dieser weiteren Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen, indem die Entscheidung gewisse fakultative Bestimmungen der Richtlinie nicht umzusetzen und die Tatsache, dass das Zusammenarbeitsabkommen rückwirkend in Kraft tritt, begründet wurden.

Da das Gutachten des Staatsrates bei Einsetzung des Rates für Familienleistungen bereits vorlag, ist eine Begutachtung durch den Rat nicht notwendig. Der Rat wird nach der Verabschiedung in der letzten Lesung der Regierung über vorliegenden Entwurf informiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, geht die föderale Agentur für das Kindergeld, FAMIFED, davon aus, dass das Hinzufügen dieser Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen hat.

Die finanziellen Auswirkungen können nicht geschätzt werden, da FAMIFED die potentiellen neuen Berechtigten und Kinder nicht identifizieren kann.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 17. Januar 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Juli 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. April 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.