Sitzung vom 4. Mai 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) anzufragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 35 des Dekretes vom 25. April 2016 über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich hat das IAWM am 1. Januar 2016 die Zuständigkeit für die Verwaltung des Praktikums- und Startbonus erhalten.

Die Gewährung dieser Bonusse an Lehrlinge und Betriebe erfolgt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus.

Der Startbonus für Jugendliche, die ihren anerkannten Ausbildungsvertrag während ihrer Schulpflicht beginnen und ihr Ausbildungsjahr erfolgreich abschließen, beläuft sich auf:

500 EUR am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres,

750 EUR am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.

Der Praktikumsbonus für Betriebe, die einen Ausbildungsvertrag mit diesen Jugendlichen abschließen, beläuft sich auf:

500 EUR am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres,

750 EUR am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.

Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen schlägt das IAWM vor, die Vergabe der Bonusse an mittelständische Lehrverträge gemäß Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen und an Industrielehrverträge, die in Betrieben mit Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeschlossen wurden, zu binden.

Lehrlinge sollen weiterhin den Startbonus erhalten, wenn Sie erfolgreich eine Ausbildung in Betrieben der Deutschsprachigen Gemeinschaft machen. Diese Lehrlinge müssen nicht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein.

Die Betriebe mit Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden für diese Lehrlinge weiterhin den Praktikumsbonus erhalten.

Die Berufseinarbeitungsverträge, die Betriebe mit Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft abschließen, gelten weiterhin als mögliche Ausbildungsverträge für diese Förderung.

Für die mittelständische Lehre und für die Industrielehre in einer Niederlassungseinheit im deutschen Sprachgebiet sprich Deutschsprachige Gemeinschaft ist ein vereinfachter Antrag zur Erlangung des Start- und Praktikumsbonus vorgesehen, der für die mittelständische Lehre zeitgleich bei der Lehrvertragsunterzeichnung gestellt wi

Im Königlichen Erlass werden ebenfalls technische Anpassungen vorgenommen wie z.B. das Ersetzen des „Arbeitslosigkeitsbüros“ durch das „IAWM“ und des „Ministers der Beschäftigung“ durch „den für Ausbildung zuständigen Minister“.

Das Inkrafttreten ist am 1. Juli 2017 vorgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen

Königlicher Erlass vom 1. September 2006 über den Start- und Praktikumsbonus