Sitzung vom 4. Mai 2017

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die VoG. Frauenliga/Vie féminine

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG. Frauenliga/Vie féminine, mit Sitz Neustraße 59B in 4700 Eupen, zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 75.000,- Euro (fünfundsiebzigtausend) und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen. 

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

  • die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung;
  • die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;
  • die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;
  • die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

2.2. Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Aktuell meldet die VoG. vorübergehende Liquiditätsengpässe an, deren Ursachen vorrangig in gewissen zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung der ESF-Projekte zu suchen sind.  

Nach Überprüfung der Finanzsituation für das laufende und das kommende Jahr und in Hinsicht auf das laufende ESF-Projekt der VoG. Frauenliga wurde ein zeitlich begrenzter Umlaufkapitalbedarf in Höhe von 75.000,- € ermittelt.

In seinem Finanzbericht vom 10.04.2017 schlägt der der VoG. zugestellte Finanzexperte Herr Walter Mießen (Adoretho KG) vor, der Frauenliga einen Rückgriff auf das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument in Höhe von 75.000,-€ zu gestatten.

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des zinslosen Darlehen erfolgt in einer Zahlung von 75.000,- Euro auf das Konto der VoG. Frauenliga Nr. BE75 7925 5024 2151 nach Unterzeichnung des Vertrags.

2.4.  Tilgungsplan

Die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in zwei Teilrückzahlungen von je 37.500,- € auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. BE78 0912 4000 3186.

Die erste Rückzahlung erfolgt nach Erhalt der ESF-Subsidien für 2016, spätestens bis zum 31. Oktober 2017.

Die zweite Rückzahlung erfolgt nach Abwicklung und Auszahlung der letzten ESF-Subsidien des Programms 2015-17, spätestens bis zum 30. Juni 2018.

Die Einrichtung kann zu jedem Zeitpunkt vorzeitige Tilgungen vornehmen.

Während der Rückgriffszeit wird Adoretho KG, vertreten durch Herrn Walter Mießen, die finanzielle Entwicklung der VoG. Frauenliga verfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs –und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2017 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des gesamten Darlehensvertrages bis spätestens 30. Juni 2018 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion wurde beantragt..

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017;

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft.