Sitzung vom 13. April 2017
Beschluss der Regierung zur Aufnahme der belgischen Frittenbudenkultur in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Beschlussfassung:
Die Regierung beschließt, die belgische Frittenbudenkultur in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzunehmen.
Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes ratifiziert und verpflichtet sich damit, die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen sowie die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen (nach Art. 11 der UNESCO-Konvention).
Die Erfassung und Eintragung von kulturellen Ausdrucksformen in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird im Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013 dekretal geregelt.
In diesem Zusammenhang hat die Nationale Vereinigung der Fritürenbetreiber Navefri-Unafri einen Antrag auf Aufnahme der belgischen Frittenbudenkultur in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt.
Der Antrag wurde gemäß Artikel 84 des Kulturförderdekrets einer Fachjury vorgelegt. Die Jury gab entsprechend den Kriterien, die in den Artikeln 2 und 15 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes festgelegt sind, ein positives Gutachten ab.
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgt der Empfehlung der Jury und gibt dem Antrag der Vereinigung Navefri-Unafri aus folgenden Gründen statt:
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Bei der Frittenbudenkultur handelt es sich um eine kulturelle Praxis, die innerhalb der Gemeinschaft weitergegeben wird.
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Zur Herstellung der Fritten sind spezifische handwerkliche und fachliche Kenntnisse notwendig. Dieses Wissen wird von Generation zu Generation weitergegeben und gehört zum Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken gemäß Artikel 2 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes.
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Die Frittenbudenkultur hat eine besondere soziale Bedeutung. Bei Festen gehören die Fritten als typische Speise und die damit verbundene Frittenbudenkultur dazu, sie ist ein fester Bestandteil von Familienritualen und lokalen Bräuchen Es gibt eine enge soziale Bindung zwischen Fritürenbetreiber und den Kunden. Der Fritürenbetreiber kennt seine Stammkunden und häufig auch die Rituale und Traditionen von Familien, Freundesgruppen, Kollegen, wie beispielsweise den wöchentlichen „Frittentag“. Die Frittenbudenkultur gehört somit zu den gesellschaftlichen Bräuchen, Ritualen und Festen gemäß Artikel 2 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes. Die Frittenbudenkultur vermittelt Identität und Kontinuität.
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Die Jury hebt besonders hervor, dass die Vereinigung Navefri-Unafri bereits viele Initiativen zum Erhalt und zur Weitergabe der belgischen Frittenbudenkultur angeregt und umgesetzt hat, wie beispielsweise die „Woche der Fritten“.
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Als besonders positiv wird die Tatsache bewertet, dass kulturelle Diversität über die Frittenbudenkultur positiv gelebt wird. Die Fritüre ist ein Ort des kulturellen Austauschs, Migranten betreiben traditionelle Frittenbuden.
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Die Frittenbudenkultur entspricht den internationalen Menschenrechtsübereinkünften, dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie nachhaltiger Entwicklung.
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Die Beteiligung von Akteuren und Gruppen an der Frittenbudenkultur ist gewährleistet.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Gemäß Art. 28 des Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009
über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzministers nicht erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes, ratifiziert am 24. März 2006.
Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013.