Sitzung vom 13. April 2017

Beschluss der Regierung zur Aufnahme der Morsezeichen und Morsetelegraphie in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, die Morsezeichen und Morsetelegraphie in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzunehmen.

Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes ratifiziert und verpflichtet sich damit, die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen sowie die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen (nach Art. 11 der UNESCO-Konvention).

Die Erfassung und Eintragung von kulturellen Ausdrucksformen in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird im Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013 dekretal geregelt.

In diesem Zusammenhang hat der Verein Radioamateure der Belgischen Ostkantone (RBO) einen Antrag auf Aufnahme der Morsezeichen und Morsetelgraphie in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt.

Der Antrag wurde gemäß Artikel 84 des Kulturförderdekrets einer Fachjury vorgelegt. Die Jury gab entsprechend den Kriterien, die in den Artikeln 2 und 15 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes festgelegt sind, ein positives Gutachten ab.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgt der Empfehlung der Jury und gibt dem Antrag des Vereins Radioamateure der Belgischen Ostkantone (RBO) aus folgenden Gründen statt:

Bei der Morsetelegraphie handelt es sich um eine Kommunikationsform, die umfangreiches Wissen über Technik, Geschichte und ein transkulturelles Zeichensystem voraussetzt. Die Morsetelegraphie ist ein Kommunikationsmittel und Medium und gehört zu den mündlich überlieferten Traditionen und Ausdrucksformen gemäß Artikel 2 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes.

Die Jury hebt den transnationalen Charakter und die grenzüberschreitenden Netzwerke der Gruppe als Besonderheit der Morsetelegraphie, die von den Amateurfunkern betrieben wird, hervor.

Die Weitergabe der kulturellen Ausdrucksform sowie ihr Erhalt werden durch einzelne Maßnahmen des Vereins gefördert. Die Jury regt an, diese noch weiter auszubauen und dabei auf die grenzüberschreitenden Netzwerke zurückzugreifen.

Die Morsetelegraphie entspricht den internationalen Menschenrechtsübereinkünften, dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie nachhaltiger Entwicklung.

Die Beteiligung von Akteuren und Gruppen an der Morsetelegraphie ist gewährleistet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 des Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009

über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzministers nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes, ratifiziert am 24. März 2006.

Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013.