Sitzung vom 20. April 2017

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 28. März 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Förderung der allgemeinen Zusammenarbeit

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 28. März 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Förderung der allgemeinen Zusammenarbeit.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen :

Am 2. Mai 1985 wurde in Alden Biezen ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft unterzeichnet, das am 14. Februar 2001 in Eupen durch ein neues und ergänzendes Abkommen ersetzt wurde. Diese Abkommen waren Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den letzten 31 Jahren.

Aufgrund der Entwicklung des belgischen Föderalstaates und nicht zuletzt der Befugnisse der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde eine Anpassung des Abkommens von 2001 notwendig.

Im Einvernehmen haben beide Seiten beschlossen, ein neues, aktuelles Abkommen zu schließen. Der Ministerpräsident Regierung der der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Oliver Paasch, und der Ministerpräsident der Flämischen Regierung haben das Abkommen am 28. März 2017 in Kopenhagen unterzeichnet.

Das Abkommen umschließt folgende Bereiche:

Unterricht und Ausbildung

Kultur

Tourismus

Sport

Beschäftigung

Gesundheit und Soziales

Internationale Zusammenarbeit/Auslandsangelegenheiten

Lokale Behörden

Jugend

Unbewegliches Kulturerbe

Medienpolitik

Im Hinblick auf die Ausführung dieses Zusammenarbeitsabkommens setzen beide Parteien eine gemischte Kommission ein. Sie tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in Flandern.

Die Gemischte Kommission wird jeweils sowohl eine Evaluation der Zusammenarbeit in den letzten drei Jahren vorbereiten, aufstellen und annehmen, als auch ein Arbeitsprogramm für die folgenden drei Jahre gutheißen. Sie verfolgt die Ausführung, Wirkung und Auslegung des Zusammenarbeitsabkommens. Die Gemischte Kommission kann innerhalb der jeweiligen Verwaltung Kontaktpersonen bestimmen und Arbeitsgruppen beauftragen, zwischenzeitliche Versammlungen einzuberufen, um die Ausführung der Arbeitsprogramme zu unterstützen.

Die Gemischte Kommission wird jedes Mal einen Bericht über die Zusammenarbeit der abgelaufenen zwei Jahre und ein Arbeitsprogramm für die kommenden zwei Jahre verabschieden. Der Bericht über die Zusammenarbeit und das Arbeitsprogramm werden den Regierungen der Parteien zur Billigung unterbreitet werden. Alle zwei Jahre erstattet die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Rat Bericht über die Zusammenarbeit.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach wird es automatisch für aufeinanderfolgende Zeitspannen von jeweils zwei Jahren verlängert. Jede Partei kann das Zusammenarbeitsabkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auflösen, indem es der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt.

In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2016 macht der Staatsrat zwei Anmerkungen:

zu einer Differenz zwischen der deutschen und der niederländischen Version in Artikel 12, Medienpolitik;

zu den Schlussbestimmungen im Artikel 14, Inkrafttreten des Abkommens.

Den Anmerkungen des Staatsrats wurde Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft

4. Gutachten :

Das Gutachten Nr. 60.071/VR vom 11. Oktober 2016 des Staatsrats liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis §1;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55 §1