Sitzung vom 20. April 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 15. September 2016 unterzeichneten die Sozialpartner und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Rahmenabkommen 2016-2019 im nicht-kommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Punkt 3 des Abkommens sieht eine Erhöhung der Jahresendprämie um 1 % für Arbeiter und Angestellte der Beschützenden Werkstätten ab dem 01. Januar 2017 vor.

Ein vollständiger 13. Monat Jahresendprämie entspricht bei den Arbeitern 8,33 % des Jahreslohnes. Mit der Umsetzung des Rahmenabkommens 2016-2019 erhalten die Arbeiter zusätzlich zu den bisherigen 3 % ein weiteres Prozent ab dem 1. Januar 2017.

Wenn die Angestellten, die bisher 50 % eines Monatslohnes als Jahresendprämie erhielten, in den Genuss derselben Anpassung kommen, so entspricht diese einem Anstieg  der Jahresendprämie um 12 % eines Monatslohnes auf 62 % eines Monatslohnes.

Die Kosten dieser Anpassung der Jahresendprämie für das Kaderpersonal betragen 10.752,00 EUR.  Diese Kosten der Erhöhung der Jahresendprämie für die anderen Angestellten der Beschützenden Werkstätte entsprechen 31.543,00 EUR. Beide Erhöhungen werden integral bezuschusst durch Anpassung des Zuschusssatzes von 57% auf 60 %.

Die informelle Dienstleisterkonferenz Kinder, Jugendliche und Erwachsene hat keine Einwände zur dieser Erlassanpassung vorgebracht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2017 der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben sind ausreichende Mittel zum Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen vorgesehen.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrates  vom 22. Februar 2017  liegt vor

 Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. April 2017 liegt vor

Das Gutachten des Finanzinspektors 12. April 2017 liegt vor

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt 14. April 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14 §1 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 des Dekrets vom 13. Dezember 2016  zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.