Sitzung vom 17. Mai 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierenden Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Überwachung von Infektionskrankheiten ist eine der Kompetenzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft arbeitet für die Meldung und Kontrolle von ansteckenden Krankheiten zusammen mit den Inspektoren der Überwachungszelle für ansteckende Krankheiten der AVIQ der Wallonischen Region.

Die dort tätige Hygieneinspektion erhält die Meldung und übernimmt die nötigen Schritte zwecks Vermeidung einer epidemischen Ausbreitung der Krankheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Meldung der ansteckenden Krankheiten erlaubt es außerdem, die Entwicklung von übertragbaren Krankheiten in Zeit und Raum (epidemiologische Überwachung) zu verfolgen. Die Erhöhung bestimmter ansteckender Krankheiten kann somit festgestellt werden, und ermöglicht den zuständigen Behörden unmittelbar Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu treffen.

Die aktuellen Rechtstexte sind veraltet und bedurften einer Anpassung.

Deshalb wurde das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention im Programmdekret vom 20. Februar 2017 angepasst, (Kapitel IIter, Artikel 10.2-10.6) indem eine eigene gesetzliche Grundlage zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten geschaffen wird.

Vorliegender Erlass legt die Liste der meldepflichtigen Krankheiten fest und das Verfahren der Meldepflicht im Allgemeinen sowie des spezifischen Meldeverfahrens und der zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, 10.2 §4

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3.