Sitzung vom 30. Mai 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten besagt Folgendes: „Die Eigenschaft als Beamter wird durch den Eid bestätigt, den der Bedienstete in dem durch Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 festgelegten Wortlaut innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ernennung ablegt.“

Angesicht der fast 90 anstehenden Verbeamtungen, empfiehlt es sich, das Ereignis zu valorisieren. Der Direktionsrat des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat somit den stellvertretenden Generalsekretär, zuständig für die Personalentwicklung, gebeten, eine Übergabe von Ernennungsurkunden (in Gruppen) vorzunehmen, auf die Besonderheiten der öffentlich Bediensteten hinzuweisen und bei dieser Gelegenheit die Eidesleistung der Beamten vorzunehmen.

Demnach ist der Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft entsprechend abzuändern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Die begründete Stellungnahme des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 15. Mai 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51