Sitzung vom 30. Mai 2017

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

 

1. Beschlussfassung

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

2. Erläuterungen

2.1. Hintergrund

Die Verordnung Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wurde am 29. September 2014 verabschiedet und am 4. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Diese Verordnung ist ein Rahmentext, der den dreistufigen hierarchischen Ansatz, der u.a. auf internationaler Ebene (im Rahmen des Abkommens über die biologische Vielfalt, z. B.) vertreten wird, aufgreift:

  • Prävention;
  • frühzeitige Erkennung und sofortige Beseitigung;
  • Management von bereits weit verbreiteten invasiven Arten.

Ihr Anwendungsbereich ist sehr weit, da sie auf terrestrische, Meeres-, Flussmündungs- und Süßwasserarten Anwendung findet, die absichtlich oder unabsichtlich durch menschliches Einwirken in die Europäische Union eingeführt werden.  

Die Verordnung findet hingegen nicht Anwendung auf Arten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich ohne menschliche Einflüsse infolge einer Änderung der ökologischen Verhältnisse oder des Klimawandels ändert. Auch invasive gebietsfremde Arten, die in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsinstrumente fallen (wie z. B. genetisch veränderte Organismen oder Tierseuchenerreger), werden von der Verordnung nicht abgedeckt.

Die Verordnung sieht die Einführung einer umfassenden Verbotsregelung gegenüber bestimmten invasiven gebietsfremden Arten vor, die als besonders besorgniserregend für die Europäische Union betrachtet werden. Die verbotenen Arten sind in einer europäischen Liste, nachstehend "die Unionsliste" genannt, aufgeführt. Diese wird von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren der Durchführungsrechtsakten angenommen. Das Verbot hat einen weiten Geltungsbereich. Es umfasst nämlich:

  • die Einbringung in die Europäische Union, einschließlich zur Zufuhr;

  • die Haltung;

  • die Zucht;

  • die Beförderung (es sei denn, die betreffenden Arten werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert);

  • das Inverkehrbringen;

  • die Verwendung und den Tausch;

  • die (absichtliche) Fortpflanzung;

  • die Freisetzung in die Umwelt.

Es geht dabei aber nicht um ein absolutes Verbot, da die Verordnung eine doppelte Ausnahmeregelung vorsieht, wobei Genehmigungen erteilt werden können.

Ein erster Vorschlag für eine Liste von für die Union besorgniserregenden invasiven gebietsfremden Arten wurde am 4. Dezember 2015 durch den Ausschuss von Sachverständigen der Mitgliedstaaten angenommen und am 14. Juli 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er ist am 3. August 2016 in Kraft getreten.

2.2. Kontext

Am 4. Februar 2015 stimmte die interministerielle Konferenz über Umwelt (IKU) der Ausarbeitung eines interföderalen Zusammenarbeitsabkommens zu.

Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fällt nämlich in die geteilte Zuständigkeit des Föderalstaats, der Gemeinschaften und der Regionen. Vor allem die Erhaltung der Natur und die wissenschaftliche Forschung sind dabei betroffen.

Der Föderalstaat ist aufgrund seiner besonderen Zuständigkeit im Bereich Einfuhr, Ausfuhr und Transit exotischer Pflanzenarten sowie exotischer Tierarten und ihrer Kadaver, wie in Artikel 6 § 1, III, Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen, für die Erhaltung der Natur zuständig. Aufgrund einer Restzuständigkeit ist der Föderalstaat ebenfalls für die Erhaltung der Natur in den Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens zuständig. Gemäß demselben Gesetz zur Reform der Institutionen sind die Regionen ihrerseits grundsätzlich für die Erhaltung der Natur zuständig.

Aufgrund von Artikel 6bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 sind die Regionen und Gemeinschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die wissenschaftliche Forschung zuständig. Nach dem Sondergesetz ist jedoch die Föderalbehörde zuständig für u.a.:

  1. die für die Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erforderliche wissenschaftliche Forschung [...];

  2. die Umsetzung und Organisation von Netzwerken zum Austausch von Daten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene;

  3. die Programme und Aktionen, die [...] eine einheitliche Ausführung auf nationaler oder internationaler Ebene erforderlich machen.

Auf interföderaler Ebene Belgiens wird die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten durch die Biodiversitätsplattform gelenkt, die durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 22. Januar 2016 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Unterstützung der Entwicklung, der Umsetzung und der Verwaltung der belgischen Biodiversitätsplattform ins Leben gerufen wurde.

Die meisten Bestimmungen der Verordnung erfordern also eine koordinierte Umsetzung auf belgischer Ebene, und zwar nicht nur der Kohärenz willen, sondern auch um eine effiziente Umsetzung der Verordnungsvorschriften zu gewährleisten.

Am 6. Juli 2016 billigte die interministerielle Konferenz über Umwelt, erweitert auf die Wissenschaftliche Forschung, den Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

2.3. Konzertierungsausschuss

Am 26. Oktober 2016 wurde das Zusammenarbeitsabkommen durch den Konzertierungsausschuss angenommen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis §1;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55 §1.