Sitzung vom 30. Mai 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 zur Ausführung der Artikel 57 und 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, was die Harmonisierung der Sätze der Gehaltstabellen, die Erhöhung der Löhne und die Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten Pflegeeinrichtungen betrifft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 zur Ausführung der Artikel 57 und 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, was die Harmonisierung der Sätze der Gehaltstabellen, die Erhöhung der Löhne und die Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten Pflegeeinrichtungen betrifft.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der 6. Staatsreform wurden die Gemeinschaften zuständig für die Finanzierung der Alten- und Pflegewohnheime.

Im Rahmen des Übergangsprotokolls, das bis zum 1. Januar 2019 läuft, leistet das LIKIV für die Gemeinschaften weiterhin die administrative Verwaltung gemäß den geltenden föderalen Regeln und unter der Voraussetzung, dass die Finanzierungsgrundlage unverändert bleibt. Nur bei Einverständnis aller Gemeinschaften dürfen Änderungen vorgenommen werden.

Das Finanzierungsmodell des LIKIV ist komplex und gliedert sich in drei große Elemente:

  • Die bewohnerbezogene Pauschalintervention, die 13 Unterkategorien umfasst;
  • Die Finanzierung der Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und für das Karrierelaufbahn-ende des Pflegepersonals;
  • Die Harmonisierung der Gehaltstabellen, die Erhöhung der Löhne und die Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten Pflegeeinrichtungen. In diesem Rahmen werden Personal-mitglieder, in der Hauptsache hauswirtschaftliches und Verwaltungspersonal, aber auch Pflegepersonal, das die Einrichtungen über die Finanzierungsnorm, die in der bewohnerbezogenen Pauschalintervention berücksichtigt wird, bezahlt.

Vorliegender Beschluss betrifft ausschließlich den dritten Punkt.

Auf föderaler Ebene wurde im KE vom 17. August 2007 eine Höchstgrenze an Vollzeitäquivalenz Personal (VZÄ) festgelegt, die für die Auszahlung der Harmonisierung berücksichtigt werden. Diese Höchstgrenze zählte 24.882 VZÄ für ganz Belgien. Die entsprechend dieser Anzahl VZÄ für die Harmonisierung vorgesehenen Mittel sind also insgesamt gedeckelt, ohne Trennung zwischen den Gemeinschaften.

Jährlich wird von der LIKIV errechnet, wie viele VZÄ pro Einrichtung berücksichtigt werden. Dies betrifft immer eine Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Die Harmonisierung wird in Quartalsvorschüssen ausbezahlt.

Das LIKIV hat nun festgestellt, dass für die Referenzperiode zwischen dem 1. Juli 2015 und 30. Juni 2016 diese Höchstgrenze von 24.882 VZÄ überschritten wird. Diese Überschreitung wird mit der Zunahme der Anzahl Plätze in den Alten- und Pflegewohnheimen in Flandern begründet. Dort wurden vor der 6. Staatsreform mehr Plätze genehmigt und gebaut als von der LIKIV finanziert werden sollten.

Durch diese zusätzlichen Plätze müssen nach der Staatsreform mehr Personalmitglieder für die Harmonisierung berücksichtigt werden als durch die föderal festgelegte Höchstgrenze vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass das durch die Anzahl festgelegter VZÄ vorgesehene gedeckelte Budget des LIKIV auf zusätzliche VZÄ verteilt werden müsste.

Um dies zu vermeiden und um eine Reduzierung der Finanzierung aller Alten- und Pflegewohnheime in Belgien als Folge der Seniorenpolitik in Flandern zu verhindern, haben die Gemeinschaften entschieden, entweder die föderale Höchstgrenze beizubehalten – dies ist die Position der Flamen - oder aber ihre eigene Höchstgrenze zu definieren – dies ist die Position der Brüsseler und der Wallonen.

Die von Flandern vertretene Lösung führt zu einer Reduzierung der Finanzierung aller APWH in Flandern. Die Lösung der Regierungen Brüssels und Walloniens sichert die bestehende und versprochene Finanzierung ihrer Häuser.

Das LIKIV hat sich bereit erklärt, beide Varianten umzusetzen bei der im Januar 2017 anstehenden Endabrechnung der Periode zwischen dem 1. Juli 2015 und 30. Juni 2016 und den folgenden Referenzperioden bis zum Ende des Übergangsprotokolls.

Vor dem Hintergrund, dass

  • die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit gleichbleibenden Einnahmen gerechnet haben, die nun mittels der Endabrechnung rückwirkend reduziert werden sollten und somit Kosten betreffen für Personalmitglieder, die in besagter vergangener Periode eingestellt waren;
  • die Einrichtungen bestraft würden für eine Politik, die in einer anderen Gemeinschaft beziehungsweise Region geführt wird;
  • die hier vorgeschlagene Abänderung des KE vom 17. August 2007 keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen haben wird auf den geplanten Abzug von der Dotation der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das LIKIV,

schlagen wir vor, die Höchstgrenze der VZÄ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf 250 VZÄ festzulegen, um den Einrichtungen eine gleichbleibende Finanzierung zu garantieren, bis dass das eigene Finanzierungsmodell der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar 2019 greift.

Laut Endabrechnung des LIKIV wurden im Jahr 2015 1.972.520 € für die Harmonisierung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausbezahlt.

In den technischen Schätzungen des LIKIV wurden für die Harmonisierung im Oktober 2016 2.263.000€ Ausgaben für die Deutschsprachige Gemeinschaft geschätzt. Laut den uns vorliegenden Abrechnungen wurden bis Oktober 2016 1.644.653 € in drei Vorschüssen ausgezahlt. Rechnet man diese Summe hoch bis Ende 2016, würde für das Jahr 2016 eine Summe von 2.192.870 € benötigt.

Laut technischer Schätzung des LIKIV wurde für das Jahr 2017 2.090.000€ für die Harmonisierung vorgesehen.

Es wurden seit 2016 keine zusätzlichen Plätze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eröffnet und dies wird auch nicht bis Anfang 2019 der Fall sein. Deshalb werden sich die Personalqualifikationen und die Anzahl VZÄ also nur geringfügig verändern. Somit können wir davon ausgehen, dass dieses geschätzte Budget ausreichend ist und keine, beziehungsweise nur eine geringfügige Korrektur im Jahr 2017, unabhängig von diesem Erlass, erfolgen wird.

Der Staatsrat hat für sein Gutachten die rückwirkende Umsetzung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die angedachten Änderungen keine Nachteile für die betroffenen Einrichtungen bergen und der Erlass somit rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann.

Eine formale Abänderung im Textkörper wurde übernommen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Mehrkosten durch die Unterzeichnung vorliegenden Erlasses.

4. Gutachten:

Das Gutachten 61.187 des Staatsrates vom 19. April liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Programmgesetz vom 2. Januar 2001, Artikel 57 und 59.