Sitzung vom 30. Mai 2017

Addendum 1 zum Vertrag vom 12. Januar 2017, der die Zuschussbedingungen und die Modalitäten regelt, unter denen die VoG Familienhilfe ihre Aufgaben, die im Rahmen des Dekretes vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe, festgelegt sind, erfüllt sowie Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 19. Januar 2016 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2017 an die VoG Familienhilfe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum 1 zum Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

Die Regierung genehmigt die Abänderung des Regierungserlasses vom 12. Januar 2017 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2017 für die VoG Familienhilfe und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 12. Januar 2017 wurde ein Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe unterzeichnet. Dieser regelt die im Rahmen des Dekretes vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe zu erfüllenden Aufgaben des Dienstes und die dementsprechenden Qualitätskriterien. Zudem werden in diesem Vertrag der Jahreszuschuss und die Auszahlungsmodalitäten definiert. Der Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

Für das Jahr 2017 hat die Regierung der VoG Familienhilfe einen Zuschuss in Höhe von 2.426.735,78 EUR für ein Stundenpaket von 88.547,50 Stunden gewährt. Diese Stunden setzen sich wie folgt zusammen: 85.000 Stunden beim Nutznießer, 2.087,50 Stunden Koordinationsstunden und 1.460. Der Gesamtzuschuss beinhaltet zudem die Umrahmungskosten (Personal- und Fahrtkosten für die Verwaltung, die Sozialassistenten und die Direktion), sowie die Umrahmungskosten des Seniorendorfhauses.

2.1. Familienhilfe für Mehrlingsgeburten

Im Begleitausschuss vom 14. März 2017 wurde mit der VoG Familienhilfe die Möglichkeit besprochen, Familienhilfe für Mehrlingsgeburten anzubieten. Die VoG Familienhilfe hat Interesse daran.

Damit 2017 Familien eine Unterstützung erhalten können, wurde ein Addendum sowohl für die VoG Familienhilfe als auch für die VoG SAFPA erarbeitet. Somit haben die Familien die Wahl zwischen beiden Dienstleistern.

Im Addendum wird die Aufgabenbeschreibung der Hilfe bei Mehrlingsgeburten ergänzt:

  • Versorgung der Kinder: Körperpflege, Mahlzeiten zubereiten,
  • Lebensumfeld der Kinder: Sauberkeit und Ordnung im Kinderbereich gewähren,
  • Betreuung: mit den Kindern spielen, spazieren, vorlesen.

Im Addendum werden ebenfalls die Zugangskriterien beschrieben:

  • Mindestens drei Kleinkinder unter 18 Monaten müssen gleichzeitig in einem Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemeldet sein.
  • Der Altersunterschied zwischen dem ersten und dem dritten Kind muss weniger als 18 Monate betragen, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat berücksichtigt wird.
  • Die Hilfe wird maximal gewährt bis zu dem Monat einschließlich, in dem das älteste der drei Kinder das dritte Lebensjahr erreicht.

Die VoG Familienhilfe erhält einen Zusatzzuschuss von max. 954 Stunden pro Jahr pro Familie, die den Kriterien entspricht. Der Zuschuss wird auf Grundlage der eingereichten Anlage 1 bis errechnet und wird jährlich ausgezahlt. Der Zuschuss liegt pro Familie jährlich bei maximal 28.103,84 EUR.

2.2. Betreuung kranker Kinder

Ebenfalls im Begleitausschuss vom 14. März wurde die Implementierung des Pilotprojektes Betreuung kranker Kinder in den Vertrag 2017 mit Hilfe eines Addendums beschlossen. Nach Abschluss der Pilotprojektphase wurde festgehalten, dass diese Betreuung auch weiter möglich sein sollte. Die Integration in den bestehenden Vertrag ermöglicht eine bessere Kohärenz und Flexibilität.

Im Addendum wird die Aufgabenbeschreibung der Betreuung kranker Kinder ergänzt:

  • Beaufsichtigung und Betreuung des kranken Kindes;
  • Überwachung des Gesundheitszustandes des kranken Kindes und das Einleiten von Maßnahmen, falls diese notwendig sind;
  • Essen und Getränke reichen, falls dies erforderlich ist;
  • Überwachung der Medikamenteneinnahme auf Anweisung des Arztes.

Im Addendum werden ebenfalls die Zugangskriterien beschrieben:

  • Der Wohnsitz der Kinder muss in einem Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemeldet sein;
  • Die Erziehungsberechtigten müssen einer beruflichen oder schulischen Verpflichtung nachgehen;
  • Die Kinder müssen zwischen 0 und 12 Jahren alt sein;
  • Die Kinder müssen an einer akuten Erkrankung leiden (es darf sich nicht um eine chronische Erkrankung handeln).

Die VoG Familienhilfe erhält einen Zusatzzuschuss von max. 300 Stunden für das zweite Halbjahr 2017. Zusätzlich sind 7,50 Koordinationsstunden vorgesehen. Der Zuschuss wird auf Grundlage der eingereichten Anlage 1 bis errechnet und wird monatlich ausgezahlt. Der Zuschuss liegt bei maximal 7.323,38 EUR für das Jahr 2017.

2.3. Begleitung von Menschen mit Demenz:

Ebenfalls im Begleitausschuss vom 14. März hat die VoG Familienhilfe die Anfrage gestellt, ob im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem „Patienten Rat & Treff“ eine Begleitung von Menschen mit Demenz in einer Gruppe durch die Krankenwachen des Dienstes möglich wäre.

Die Familienhilfe hat nachträglich am 6. April 2017 einen Antrag eingereicht.

Nach Prüfung des Antrages durch den Fachbereich wurde eine Unterstützung des Projektes im Rahmen des bestehenden Stundenkapitals des Vertrages 2017 vereinbart.

Ins Addendum wurde somit die Aufgabenbeschreibung mitaufgenommen:

  • Die VoG Familienhilfe gewährleistet die Begleitung einer Gruppe von Menschen mit Demenz im Rahmen eines Austauschtreffens für Angehörige, organisiert durch den „Patienten Rat & Treff“.

  • Die Begleitung der Menschen mit Demenz während 3 Stunden wird durch mindestens eine Krankenwache gewährt. Es wird gezielt Wert auf Qualität und Sinnhaftigkeit der Aktivität gelegt. Während die Angehörigen am Austauschtreffen teilnehmen, werden die Menschen mit Demenz in einem geschützten Rahmen begleitet. Ziel ist, dass die Menschen mit Demenz durch ein niederschwelliges Gruppenangebot (thematische Gesprächsrunden, Bewegungsangebot, Singen, Spiele, usw.) begleitet werden und somit die Möglichkeit haben an der Gesellschaft teilzuhaben und soziale Kontakte zu knüpfen.

Diese neue Aufgabe hat keinen Einfluss auf den Zuschuss der VoG Familienhilfe.

Im beigefügten Addendum zum Vertrag vom 19. Januar 2017 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe wird:

  • Die Nummer II. Aufgabenbeschreibung, wie oben beschreiben, angepasst.

  • Die Nummer V: Bewertung der Aufgabenumsetzung angepasst.

  • Die Nummer VIII. Finanzen, wie oben beschrieben, angepasst.

  • In der Nummer X, der Betrag der Strafbestimmungen angepasst.

  • Die Anlage 1 durch die Anlage 1 bis (siehe Anhang) ersetzt.

Der beigefügte Regierungserlass zur Abänderung des Erlasses vom 12. Januar 2017 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2017 für die VoG Familienhilfe ermöglicht die Auszahlung des Zusatzzuschusses für das Jahr 2017.

Die Auszahlung des Zusatzzuschusses erfolgt nach Vorlage der Anlage 1 bis im Monat Januar 2018, sowie mit der monatlichen Auszahlung an die VoG Familienhilfe.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen der Anpassungen der Hilfe bei Mehrlingsgeburten kann die VoG Familienhilfe einen maximalen Zusatzzuschuss in Höhe von 28.103,84 EUR pro Familie erhalten. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2017, OB 50, Programm 17, Zuweisung 33.03.

In den Jahresverträgen der VoG Familienhilfe und der VoG SAFPA wird die Aufgabe der Hilfe für Mehrlingskinder dauerhaft aufgenommen. Pro Jahr entsprechende Haushaltsmittel für zwei Familien vorgesehen, die den Kriterien entsprechen.

Im Rahmen der Betreuung kranker Kinder erhält die Familienhilfe eine zusätzlichen Zuschuss von 7.323,38 EUR für das Jahr 2017. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2017, OB 50, Programm 17, Zuweisung 33.03.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 22. Mai 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe.

Vertrag für das Jahr 2017 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Familienhilfe.