Sitzung vom 30. Mai 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Aktuell begleitet der Pflegefamiliendienst in 57 Pflegefamilien 73 Pflege- und Patenkinder, welche im Erziehungsalltag in den Pflegefamilien unterschiedliche Thematiken und Anforderungen aufweisen. Der Pflegefamiliendienst organisiert zwei 2 Mal jährlich Weiterbildungen für die Pflegeeltern. Mit der thematischen Auswahl der Angebote soll möglichst die Mehrheit der Adressaten erreicht werden.

Den individuellen Erfordernissen und Notwendigkeiten für eine positive Entwicklung der Pflegekinder kann dadurch jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Daher möchte der Pflegefamiliendienst den Pflegefamilien die Möglichkeit geben, individuell und spezifisch auf ihre Situation bzw., die des Pflegekindes, bezogen, an Weiterbildungen im In- und Ausland teil zu nehmen.

Pflegeeltern übernehmen bei einer Aufnahme von Pflegekindern die Erziehungsverantwortung und die Entscheidung in Alltagsangelegenheiten für die betreffenden Pflegekinder. Diese Unterbringung, als Jugendhilfemaßnahme, ist durch einen Jugendhilfevertrag oder einen Gerichtsbeschluss bzw. Gerichtsurteil dokumentiert.

Die Pflegekinder erhalten ihren Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie. Sie werden mit Wohnsitz im Haushalt der Pflegeeltern angemeldet, in ihre Krankenversicherung aufgenommen und die Pflegeeltern werden kindergeldberechtigt. Zur Legitimation des Pflegeverhältnisses gegenüber Behörden und bei Auslandsaufenthalten wurde bisher eine Bescheinigung des Pflegefamiliendienstes ausgestellt.

Mit dem Pflegeelternausweis soll ein Dokument in Scheckkartenform ausgestellt werden, dass das Pflegeverhältnis, die Rechtsgrundlage, den Entscheidungsträger, die Dauer der Anerkennung und die Zuordnung der betreffenden Pflegekinder zu den betreffenden Pflegeeltern zusammenfassend dokumentiert. Der Pflegeelternausweis wird pro Pflegeelternteil ausgestellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aktuell betreuen 96 Pflegeelternteile 73 Pflege- und Patenkinder. Durch Beendigungen von Pflegeverhältnissen und Neuaufnahmen von Pflegekindern, kann die Zahl der Pflegeelternteile erfahrungsgemäß um 10% variieren.

Auf Grundlage dieser Zahlen belaufen sich die Kosten für die gegebenenfalls zu bezuschussenden Weiterbildungen auf maximal 14.400,-€ jährlich.

Die Kosten für einen Pflegeelternausweise belaufen sich auf 1,16€. Diese werden vom Kommunikationsdienst des Ministeriums der deutschsprachigen Gemeinschaft angefertigt. Umgerechnet würden dies für die aktuell 96 Pflegeelternteile 111,36€ betragen.

Die Kosten für den Pflegeelternausweis wären aus dem laufenden Haushalt tragbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. November 2016  liegt vor;

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Mai 2017 liegt vor;

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 20, 25 §1 Absatz 1 und 26 §2 Nummer 4 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen.