Sitzung vom 8. Juni 2017

Erlass der Regierung zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2.1. Die Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig für das System der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA). Dieses System verfolgt zwei Ziele: das Anbieten von gesellschaftlich relevanten Dienstleistungen, für die es im regulären Wirtschaftszyklus kein Angebot gibt, sowie die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe.

Die Übertragung der Zuständigkeit an die Deutschsprachige Gemeinschaft bietet die Möglichkeit, das LBA-System deutlich zu vereinfachen. Durch das Dekret vom 23. Januar 2017 zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen werden zwei grundlegende Änderungen vorgenommen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten:

  • Die Aufgaben der VoG werden ins Arbeitsamt integriert. Das Arbeitsamt wird auf dem deutschen Sprachgebiet als einzige lokale Beschäftigungsagentur eingesetzt. Das hat zur Folge, dass in der Deutschsprachigen Gemeinschaft überall das gleiche Regelwerk gelten wird (Scheckpreis, erlaubte Tätigkeiten, Einschreibegebühr etc.) und die Finanzflüsse des LBA-Systems direkt in die Buchführung des Arbeitsamtes integriert werden. Die räumliche Nähe wird außerdem die Anbindung an die Fachbereiche des Arbeitsamtes mit ihren verschiedenen Angeboten erleichtern.

  • Die LBA-Schecks, die ab dem 1. Januar 2018 ausgegeben werden, werden sowohl für die entschädigten Vollarbeitslosen als auch für die Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe vom Arbeitsamt ausgezahlt.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass die verschiedenen Ausführungserlasse grundlegend überarbeitet werden müssen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass der Föderalstaat nach wie vor für gewisse Teilaspekte des LBA-Systems zuständig ist (insbesondere die Einkommensgarantieunterstützung, die LBA-Freistellung sowie arbeitsrechtliche Aspekte wie den LBA-Arbeitsvertrag).

In der Anlage sind die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen des LBA-Systems aufgeführt (Dokument 16.365). Außerdem wird die Verteilung des Scheckwertes im aktuellen LBA-System mit der neuen Verteilung in Folge des vorliegenden Abänderungserlasses verglichen (Dokument 17.10).

2.2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

Kontext

Die Artikel 79, 79bis und 79ter dieses Erlasses betreffen das LBA-System. Diese Artikel enthalten sowohl regionalisierte als auch weiterhin föderale Bestimmungen. Aus diesem Grund hat der föderale Gesetzgeber durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2015 einen neuen Artikel 152sexies in den Erlass eingefügt, der die föderalen Bestimmungen der Artikel 79, 79bis und 79ter übernimmt. Ziel ist es, eine bessere Lesbarkeit des Textes zu erreichen, indem man den Regionen die Möglichkeit gibt, die Artikel 79, 79bis und 79ter vollständig zu ersetzen. In der Note an den Verwaltungsrat des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (Ref. 14/1211 CHP, 16. Oktober 2014, angepasst am 28. November 2014, Seite 49) wird der Artikel 152sexies folgendermaßen begründet :

« C’est pourquoi le service estime utile de mentionner expressément ces missions de l’Office dans l’arrêté chômage. Dans un premier temps, ces nouvelles dispositions font double emploi avec des dispositions existantes mais cela ne pose pas de problème […].

De cette manière, les Régions ont la possibilité de remplacer au besoin intégralement les textes en vigueur par leur propre réglementation. »

Zusammenfassung der Abänderungen

Artikel 79 §1 regelt die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der LBA-VoG. Durch die Integration der Aufgaben der LBA-VoG ins Arbeitsamt wird dieser Paragraf obsolet und kann aufgehoben werden.

Artikel 79 §2 sieht vor, dass der Entleiher-Kandidat die Tätigkeit erst dann verrichten lassen kann, wenn er im Besitz eines für gültig erklärten Nutzerformulars ist. Hier werden nur technische Änderungen vorgenommen. Die Tätigkeit muss sich im deutschen Sprachgebiet befinden.

Artikel 79 §3 regelt den Zeitpunkt der Bezahlung des LBA-Arbeitnehmers durch den Entleiher sowie den Ankauf von LBA-Schecks bei der ausgebenden Gesellschaft oder bei der lokalen Beschäftigungsagentur. Außerdem werden für den Entleiher die Gültigkeitsdauer der LBA-Schecks und die Modalitäten der Rückerstattung von LBA-Schecks festgelegt. Da die Steuerermäßigung auf LBA-Schecks eine Zuständigkeit der Wallonischen Region ist, wird der Wallonischen Region für die LBA-Schecks, für die die Erstattung nach dem Kalenderjahr des Ankaufs beantragt wird, ein Betrag überwiesen, der einem Prozentsatz des Erwerbspreises entspricht; dieser Prozentsatz entspricht der Steuerermäßigung, die im Artikel 145/21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist.

Artikel 79 §4 legt fest, unter welchen Bedingungen entschädigte Vollarbeitslose Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagentur verrichten können. Diese Zugangsbedingungen bleiben unverändert. Es wird vorgesehen, dass die Eintragung von Amts wegen bei der lokalen Beschäftigungsagentur nur Arbeitslose betrifft, deren Hauptwohnsitz sich im deutschen Sprachgebiet befindet. Es wird außerdem festgehalten, dass der LBA-Arbeitnehmer vor jeder angefangenen Tätigkeitsstunde das Datum, die Uhrzeit und den Namen oder die Bezeichnung des Entleihers auf seinem Leistungsformular einträgt.

Artikel 79 §4bis legt die Bedingungen fest, unter denen ein entschädigter Vollarbeitsloser aufgrund seiner LBA-Tätigkeiten von der Kontrolle der Verfügbarkeit freigestellt werden kann. Da der Föderalstaat diese Bestimmung im Artikel 152sexies §3 übernommen hat, kann Artikel 79 §4bis aufgehoben werden.

Im Artikel 79 §6 wird der föderale Minister durch den für Beschäftigung zuständigen Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft ersetzt.

Artikel 79 §7 regelt zum einen die Kontrolle, die das Landesamt für Arbeitsbeschaffung über die VoG ausübt, insbesondere was die erlaubten Tätigkeiten betrifft. Durch die Integration der Aufgaben der VoG ins Arbeitsamt wird diese Bestimmung obsolet. Artikel 79 §7 sieht zum anderen die Möglichkeit vor, dass der Entleiher ein Jahr lang keine Tätigkeiten über die lokale Beschäftigungsagentur ausführen lassen kann, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Abänderungstext präzisiert diese Bestimmung und sieht eine Beschwerdemöglichkeit für den betroffenen Entleiher vor.

Artikel 79 §8 sieht vor, dass der LBA-Arbeitnehmer Anrecht auf eine LBA-Einkommens-garantieunterstützung hat. Da der Föderalstaat diese Bestimmung im Artikel 152sexies §1 übernommen hat, kann dieser Absatz aufgehoben werden. Außerdem regelt der Artikel 79 §8 die Auszahlung der LBA-Schecks. Die LBA-Schecks, die ab dem 1. Januar 2018 ausgegeben werden, werden nicht mehr durch die Zahlstellen, sondern durch das Arbeitsamt ausgezahlt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Arbeitsamt die an den LBA-Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge bei der ausgebenden Gesellschaft zurückfordert.

Artikel 79 §9 legt fest, dass die ausgebende Gesellschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Restbetrag auszahlt, nachdem vom Erwerbspreis der LBA-Schecks die Rückzahlung an das Arbeitsamt und die Versand- und Verwaltungskosten der ausgebenden Gesellschaft abgezogen wurden. Außerdem wird festgelegt, dass sich der Entleiher an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers beteiligen muss und dass diese Beteiligung vom Gemeinschaftsminister festgelegt wird.

Artikel 79 §10 sieht vor, dass der entschädigte Vollarbeitslose im Falle einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Unfall im Rahmen einer LBA-Tätigkeit zurückzuführen ist, weiterhin Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung hat. Diese Arbeitslosen-unterstützung wird dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung von einer Versicherungsgesellschaft zurückerstattet. Der Föderalstaat hat diese Bestimmung in Artikel 152sexies §4 übernommen. Aufgrund des Staatsratsgutachtens wurde die Bestimmung im Artikel 79 §10 jedoch nicht aufgehoben (siehe unten). Der Schutz des LBA-Arbeitnehmers bleibt unverändert. Er erhält zusätzlich zur Arbeitslosen-unterstützung weiterhin einen LBA-Lohn in Höhe von 4,10 Euro pro Unfähigkeitstag (mit Ausnahme des Sonntags), ist im Falle einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit versichert und unterliegt der zivilrechtlichen Haftpflicht, die in den Artikeln 46, 47 und 48 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegt ist.

Artikel 79 §11 betrifft den Inhalt und die Form von verschiedenen Formularen. Dieser Paragraf wird aufgehoben, da die entsprechenden Bestimmungen an anderer Stelle übernommen wurden. Der abgeänderte Artikel 79 §2 sieht vor, dass das Nutzerformular zukünftig vom Arbeitsamt festgelegt wird. Das Leistungsformular des LBA-Arbeitnehmers muss zukünftig gemeinsam vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung und der zuständigen regionalen Behörde (das Arbeitsamt) festgelegt werden  (Artikel 152sexies §2).

Artikel 79 §12 sieht vor, dass das Landesamt für Arbeitsbeschaffung die Verwendung der finanziellen Mittel der VoG überprüft. Durch die Integration der Aufgaben der LBA-VoG ins Arbeitsamt wird dieser Paragraf obsolet und kann aufgehoben werden.

Im Artikel 79 §13 wird der föderale Minister durch den für Beschäftigung zuständigen Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft ersetzt.

Im Artikel 79bis §1 wird die durch den Entleiher jährlich zu entrichtende Einschreibe-gebühr auf 0 Euro festgelegt.

Im Artikel 79bis §2 wird der Erwerbspreis der LBA-Schecks im deutschen Sprachgebiet für alle Tätigkeiten auf 5,95 Euro festgelegt.

Artikel 79bis §3 listet die zugelassenen Tätigkeiten auf. Für die natürlichen Personen werden zwei Tätigkeiten hinzugefügt: kleine Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten am Wohnsitz des Entleihers sowie die Aufsicht über und die Pflege von Haustieren. Diese beiden Tätigkeiten werden bereits länger über das LBA-System angeboten, ohne dass sie im Artikel 79bis §3 explizit aufgeführt werden. Für die lokalen Behörden wird die Tätigkeit „Assistent für Vorbeugung und Sicherheit“ gestrichen, da sie bisher im deutschen Sprachgebiet nicht in Anspruch genommen wurde. Aus dem gleichen Grund wird der Artikel 79ter aufgehoben.

Im Artikel 79bis §4 wird präzisiert, dass das gültige Stundenlimit auf die LBA-Arbeitnehmer Anwendung findet, deren Hauptwohnsitz sich im deutschen Sprachgebiet befindet.

2.3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 bezüglich der LBA-Arbeitnehmer, deren Entlohnung durch die ÖSHZ gezahlt wird

Dieser Erlass regelt die Bezahlung, die LBA-Einkommensgarantieunterstützung und die Fahrtkostenentschädigung des LBA-Arbeitnehmers, der Empfänger des Eingliederungs-einkommens oder der Sozialhilfe ist. Außerdem wird die Rückerstattung durch die ausgebende Gesellschaft und die Versicherung des LBA-Arbeitnehmers festgelegt.

Die Abänderungen entsprechen denen, die im Punkt 2.2. bezüglich der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erläutert werden. Die LBA-Schecks, die ab dem 1. Januar 2018 ausgegeben werden, werden nicht mehr von den ÖSHZ, sondern vom Arbeitsamt ausgezahlt. Das Ablaufschema des LBA-Systems ist somit zukünftig identisch, unabhängig davon ob der LBA-Arbeitnehmer entschädigter Vollarbeitsloser oder Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe ist.

2.4. Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten der Regelung der Arbeitslosigkeit

Artikel 54 §4 legt die Entschädigung fest, die die Zahlstellen pro ausgezahltem LBA-Scheck erhalten. Da die Auszahlung der LBA-Schecks, die ab dem 1. Januar 2018 ausgegeben werden, vom Arbeitsamt ausgeführt wird, wird dieser Paragraph aufgehoben.

Artikel 55 §1 legt den Erwerbspreis für LBA-Schecks fest, die für die Tätigkeiten im Bereich des Gartenbaus genutzt werden. Da im Artikel 79bis §2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit ein einheitlicher Erwerbspreis von 5,95 Euro festgelegt wird (siehe 2.2.), wird dieser Paragraf aufgehoben.

Im Artikel 55 §2 wird die Definition der saisonbedingten und gelegentlichen Tätigkeiten im Sektor der Landwirtschaft und des Gartenbaus gestrichen, da diese bereits im Artikel 79bis §3 Absatz 1 Nummer 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 festgelegt wird.

2.5.  Schlussbestimmungen

Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Ausführung von Artikel 8 §1 und §6 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944

Dieser Erlass regelt die Anerkennung der LBA-VoG, die Zurverfügungstellung von Personal an die LBA-VoG und die Zuschüsse für Verwaltungskosten an die LBA-VoG.  Durch die Integration der Aufgaben der LBA-VoG ins Arbeitsamt werden diese Bestimmungen obsolet, sodass der Erlass aufgehoben werden kann.

Übergangsbestimmung

Die ausgebende Gesellschaft (Edenred Belgium S.A.) wurde durch einen öffentlichen Auftrag bezeichnet, der noch bis zum 31. Dezember 2017 vergeben ist. Die Zusammenarbeit mit der ausgebenden Gesellschaft wird zurzeit noch zum größten Teil vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung wahrgenommen. Die Modalitäten sind im Übergangsprotokoll vom 4. Juni 2014 (insbesondere Artikel 28) geregelt. Zum 1. Januar 2018 muss die Deutschsprachige Gemeinschaft die ausgebende Gesellschaft neu bezeichnen.

Artikel 15 des vorliegenden Erlasses sieht eine Übergangsbestimmung vor, die aufgrund der neuen Vergabe des Auftrags an die ausgebende Gesellschaft notwendig ist. Das aktuelle Lastenheft (Ausschreibung N° : 32030/2014/01) sieht im Punkt 5.7.4.1 (Seite 37) vor, dass der Entleiher einen LBA-Scheck während eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Ausgabe des LBA-Schecks nutzen darf. Der LBA-Arbeitnehmer muss den LBA-Scheck spätestens am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Entleiher den LBA-Scheck spätestens nutzen darf, bei der Zahlstelle bzw. dem ÖSHZ einreichen. Die Zahlstelle bzw. das ÖSHZ muss die Rückerstattung des LBA-Schecks spätestens am letzten Tag des vierten Monats, der dem Monat folgt, in dem der LBA-Arbeitnehmer den LBA-Scheck spätestens einreichen darf, bei der ausgebenden Gesellschaft beantragen. Im Folgemonat verteilt die ausgebende Gesellschaft den nominalen Wert des LBA-Schecks an die verschiedenen Akteure gemäß Artikel 79 §9 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 und Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird.

Zwischen dem Zeitpunkt, an dem ein LBA-Scheck ausgeben wird, und dem Zeitpunkt, an dem die ausgebende Gesellschaft die Verteilung des Scheckwertes abgeschlossen hat, können somit bis zu 19 Monate vergehen (12 + 2 + 4 +1). Das hat zur Folge, dass auch nach dem 1. Januar 2018 noch LBA-Schecks im Umlauf sein werden, die vor dem 1. Januar 2018 von Edenred Belgium S.A. ausgegeben wurden. Diese LBA-Schecks müssen nach den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen abgewickelt werden, die Bestandteil des Lastenheftes sind.

Das bedeutet, dass die LBA-Schecks, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeben wurden, weiterhin vom LBA-Arbeitnehmer bei der Zahlstelle bzw. dem ÖSHZ eingereicht werden müssen, und dass die Verteilung des Scheckwertes nach den aktuell gültigen Regeln verlaufen muss. Aus diesem Grund sieht der Artikel 15 Absatz 1 vor, dass die Artikel des vorliegenden Abänderungserlasses, die die Bezahlung des LBA-Arbeitnehmers und die Rückerstattung durch die ausgebende Gesellschaft regeln, ausschließlich anwendbar sind auf LBA-Schecks, die ab dem 1. Januar 2018 durch die ausgebende Gesellschaft ausgegeben werden.

Bezüglich der Verteilung des nominalen Scheckwertes der LBA-Schecks, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeben werden, sieht Artikel 15 Absatz 2 eine Abweichung zu den aktuellen Bestimmungen vor. Bisher erhält die LBA-VoG 25 % des Restbetrages, nachdem vom Erwerbspreis des LBA-Schecks der Lohn des LBA-Arbeitnehmers und die Entschädigung der Zahlstelle bzw. des ÖSHZ abgezogen wurde. Das Dekret vom 23. Januar 2017 zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen sieht jedoch vor, dass der Artikel 8 §1 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der aktuell vorsieht, dass jede Gemeinde über eine LBA-VoG verfügen muss, ab dem 1. Januar 2018 ersetzt wird. Ab dem 1. Januar 2018 wird das Arbeitsamt auf dem deutschen Sprachgebiet als einzige lokale Beschäftigungs-agentur eingesetzt. Da die LBA-VoG ab dem 1. Januar 2018 im System der lokalen Beschäftigungsagenturen keine Aufgabe mehr wahrnimmt, sieht Artikel 15 Absatz 2 vor, dass die Beteiligung der LBA-VoG am Scheckwert der LBA-Schecks, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeben wurden, ab dem 1. Januar 2018 der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Durch die Integration der Aufgaben der LBA-VoG ins Arbeitsamt entfallen ab dem 1. Januar 2018 die Zuschüsse für Verwaltungskosten, die im Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Ausführung von Artikel 8 §1 und §6 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden (2.478,94 Euro/VZÄ). 2016 beliefen sich diese Zuschüsse auf 10.164 Euro (OB 30 PR 23 EWK 33.10).

Die Beteiligung am Scheckwert, die die LBA-VoG bisher erhielten (gemäß Artikel 79 § 9 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit sowie Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 bezüglich der LBA-Arbeitnehmer, deren Entlohnung durch die ÖSHZ gezahlt wird), wird ab dem 1. Januar 2018 die Deutschsprachige Gemeinschaft erhalten. 2016 belief sich diese Beteiligung auf insgesamt 24.465 Euro.

Die Zahlstellen und die ÖSHZ erhalten aktuell eine Entschädigung von 0,1116 Euro pro ausgezahltem LBA-Scheck (festgelegt im Artikel 54 §4 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 zur Anwendung der Regelung der Arbeitslosigkeit). Im Jahr 2016 wurden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft 56.109 LBA-Schecks ausgezahlt. Die Entschädigung der Zahlstellen und der ÖSHZ belief sich 2016 demnach auf insgesamt 6.262 Euro. Diese Kosten fallen ab dem 1. Januar 2018 weg, da die Auszahlungen vom Arbeitsamt wahrgenommen werden.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates vom 23. Mai 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates 61.365/4 vom 17. Mai 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 10. April 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. April 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 27. März 2017 liegt vor.

BEMERKUNGEN ZUM STAATSRATSGUTACHTEN

Der Staatsrat hat am 17. Mai 2017 sein Gutachten Nummer 61.365/4 zum vorgelegten Erlassentwurf abgegeben.

In einer ersten Bemerkung weist er darauf hin, dass das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft (hiernach: ADG) bei der Bestimmung des Inhaltes und des Musters des Nutzerformulars keine Verordnungsbefugnis ausüben darf. Eine Abänderung des Erlassentwurfs ist jedoch nicht notwendig, da das ADG bei der Bestimmung des Inhaltes und des Musters des Nutzerformulars an die Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 gebunden ist und es ihm nicht gestattet ist, zusätzliche Bestimmungen mit Regelcharakter in das Formular einzufügen.

Der zweiten Bemerkung des Staatsrates wurde nicht Rechnung getragen, da dadurch einerseits ungewollte inhaltliche Änderungen vorgenommen würden und andererseits der bestehende Text in seiner französischen und niederländischen Fassung durch einen verbindlichen Text in deutscher Sprache ersetzt werden soll.

Der dritten formalen Bemerkung des Staatsrates wurde Rechnung getragen und der Text entsprechend angepasst.

In seiner vierten Bemerkung weist der Staatsrat darauf hin, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht befugt sei , den Lohn festzulegen, den die Versicherungsgesellschaft dem Arbeitslosen im Falle einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit auszahlen muss. Dieser Änderung wurde Rechnung getragen und der betreffende Absatz im Basiserlass unangetastet gelassen.

In seiner letzten Bemerkung weist der Staatsrat darauf hin, dass die Übergangsbestimmung dieselbe Regel doppelt aufführt. Eine entsprechende Änderung wurde vorgenommen.

BEMERKUNGEN ZUM GUTACHTEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRATES

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates vom 23. Mai 2017 gibt keinen Anlass für weitere Anpassungen des Erlassentwurfs.

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 8 §2 Absatz 4, Artikel 8 §2 Absatz 5, Artikel 8 §3 Absatz 2, Artikel 8 §3 Absatz 3, Artikel 8 §4 Absatz 1, Artikel 8 §4 Absatz 3, Artikel 8 §5, Artikel 8 §8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.