Sitzung vom 8. Juni 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung in Bezug auf die Krankenhausgesetzgebung wurde festgehalten, dass es gestattet ist, dass neben den Notfallmedizinern auch andere Ärzte in der Notaufnahme praktizieren dürfen. Diese Bestimmung betrifft den Königlichen Erlass vom 27. April 1998, Artikel 13 sowie den Königlichen Erlass vom 10. August 1998, Artikel 18. Die aktuellen Bestimmungen laufen zum 31. Dezember 2016 aus.

Die Gemeinschaften haben sich für eine Verlängerung dieser Regelung um 3-4 Jahre ausgesprochen.

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Interkabinetts Arbeitsgruppe (GTI Hôpitaux) dahingehend  befunden. Die Interministerielle Konferenz hat den Vorschlag in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2016 gutgeheißen.

Den formalen Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten Nr. 61.321/3 des Staatsrates vom  05. Mai 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66

Königlicher Erlass vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "spezialisierte Notfallpflege", Artikel 3