Sitzung vom 8. Juni 2017

Sankt Nikolaus-Hospital Eupen - Hauptgebäude B – Umbau: Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „4114 – Sankt Nikolaus-Hospital Eupen – Hauptgebäude B – Umbau“

die Einrichtung von nur 1 behindertengerechten Patientenzimmer im Bereich der Entbindungsstation sowie

die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Patientenzimmers B01.15 (freier Abstand an Nasszellentür), des Aufenthaltsraums B01.14 (freier Abstand an Tür) und der behindertengerecht gestalteten Patientenzimmer B021.31, B02.32, B03.30, B03.31, B03.32, B03.33 und B04.25, B04.26 und B04.27 (Rotationsfläche)

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen, ergänzt durch die Grundsatzentscheidungen der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 13.12.2016.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „Hauptgebäude B – Umbau“ ist das Sankt Nikoalus-Hospital Eupen.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 bzw. den eventuell ergänzend getroffenen Grundsatzentscheidungen der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das Sankt Nikolaus-Hospital Eupen zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 08.05.2017 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Patientenzimmer auf der Entbindungsstation (Etage 01):

Laut Grundsatzentscheidung der Kommission Zugänglichkeit vom 13.12.2016  werden für jede Ebene/Station 2 behindertengerecht gestaltete Patientenzimmer gefordert. Die aktuelle Planung sieht auf Ebene der Entbindungsstation nur 1 behindertengerecht gestaltetes Patientenzimmer vor, mit dem Argument der gewahrten Verhältnismäßigkeit gegenüber der Gesamtanzahl an Zimmern/Betten im Vergleich zu den anderen Ebenen/Stationen. Hier wird eine Abweichung zur Grundsatzentscheidung vom 13.12.2016 beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur Vorgabe der behindertengerechten Gestaltung von 2 Patientenzimmern je Ebene/Station im Bereich der Entbindungsstation stattzugeben, mit der Begründung, dass durch die behindertengerechte Gestaltung von 1 Patientenzimmer auf der Entbindungsstation die Verhältnismäßigkeit gegenüber der Gesamtanzahl an Zimmern/Betten im Vergleich zu den anderen Ebenen/Stationen gewahrt wird;

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des behindertengerecht gestalteten Patientenzimmers B01.15 (freier Abstand an Nasszellentür), des Aufenthaltsraums B01.14 (freier Abstand an Tür) und der behindertengerecht gestalteten Patientenzimmer B021.31, B02.32, B03.30, B03.31, B03.32, B03.33 und B04.25, B04.26 und B04.27 (Rotationsfläche):
Die aktuelle Planung hat die behindertengerechte Gestaltung bestmöglich umgesetzt, unter Berücksichtigung der sich auf der Bestandssituation ergebenen Zwänge. Hier wird eine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit aufgrund der vorgegebenen, nur mit  unverhältnismäßig hohem Aufwand abänderbaren Bestandssituation beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Patientenzimmers B01.15 (freier Abstand an Nasszellentür), des Aufenthaltsraums B01.14 (freier Abstand an Tür) und der behindertengerecht gestalteten Patientenzimmer B021.31, B02.32, B03.30, B03.31, B03.32, B03.33 und B04.25, B04.26 und B04.27 (Rotationsfläche) stattzugeben, mit der Begründung, dass sich die aus der Bestandssituation ergebenen Zwänge nur mit  unverhältnismäßig hohem Aufwand abändern lassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 22 – ZW 53.26

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im Krankenhausbereich)

IP 2016 – Nr. 4114

Projektkosten: 16.250.000,00 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 13.000.000,00 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2017/04 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 08.05.2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.