Sitzung vom 8. Juni 2017

Vorentwurf eines Kooperationsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinschaftlichen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission zur Koordinierung der Datenbearbeitung in den Politikbereichen Gesundheit und Hilfe für Personen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vorentwurf des  Kooperationsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinschaftlichen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission zur Koordinierung der Datenbearbeitung in den Politikbereichen Gesundheit und Hilfe für Personen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Entsprechend einer Absprache in der entsprechenden Arbeitsgruppe der interministeriellen Konferenz Gesundheit  sollte dieser Entwurf vor der Unterzeichnung durch die verschiedenen zuständigen Minister Belgiens von den föderalen und Gemeinschaftsregierungen zur Kenntnis genommen und genehmigt werden. In der nächsten Interministeriellen Konferenz Gesundheit, am 26. Juni 2017, wird das Abkommen unterzeichnet.

Das Kooperationsabkommen hat zum Ziel, den gesicherten elektronischen Datenaustausch im Gesundheitswesen und der Personenhilfe zwischen allen Kooperationspartnern, unter Berücksichtigung der Datenschutzauflagen zu fördern und dadurch die Qualität und die Kontinuität der Pflege sowie die Vereinfachung der Prozeduren für alle Akteure zu optimieren.

Um einen adäquaten Datenfluss zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragspartner dazu, Gesundheitsdaten zu sammeln und relevante Informationen auf Anfrage untereinander zur Verfügung zu stellen.

In diesem Kontext unterliegen die Vertragspartner den belgischen sowie den europäischen Datenschutzrichtlinien, insbesondere was den Erhalt der vorgeschriebenen Genehmigungen zum Datenaustausch anbelangt.

Die Grundvoraussetzungen, die durch die e-health Plattform entwickelt wurden, stehen den  Vertragspartnern zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung. Die föderalen Einheiten sind der Plattform mit beratender Stimme angeschlossen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mögliche entstehende Kosten, die aus der Datenverarbeitung im Rahmen des vorliegenden Kooperationsabkommens entstehen, werden in einem zusätzlichen Kooperationsabkommen, dass die Ausführungsmodalitäten regelt, festgehalten.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. Mai 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert am 19. März 2013