Sitzung vom 20. Juni 2017

Veröffentlichung von Gutachten des Staatsrates

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Staatsrat gemäß Artikel 5/3 §2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Erlaubnis, nach der Auflösung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Veröffentlichung von Gutachten zu nicht hinterlegten Dekretvorentwürfen, zu entsprechenden Abänderungsvorschlägen und zu Erlassentwürfen, die nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurden, sowie für die Texte dieser Dekretvorentwürfe, Abänderungsvorschläge und Erlassentwürfe zu sorgen. Dieses Einverständnis gilt auf unbestimmte Dauer.

Der Ministerpräsident ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch ein Gesetz vom 12. August 2016 wurde in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 mitunter folgender Artikel 5/3 eingefügt:

„Art. 5/3. § 1er. Les avis qui portent sur des avant-projets de loi qui n'ont pas été déposés, sur des amendements à ceux-ci et sur des projets d'arrêtés fédéraux qui n'ont pas été publiés au Moniteur belge, ainsi que les textes de ces avant-projets, amendements et projets d'arrêtés sont publiés après la dissolution de la Chambre des représentants.

§ 2. Les avis qui portent sur des avant-projets de décret ou d'ordonnance non déposés, sur des amendements à ceux-ci et sur des projets d'arrêtés communautaires et régionaux qui n'ont pas été publiés au Moniteur belge, ainsi que les textes de ces avant-projets, amendements et projets d'arrêtés ne peuvent être publiés qu'avec l'accord de la région ou communauté concernée.“ (Anm. : deutsche Übersetzung noch nicht verfügbar)

Der Hintergrund dieser Gesetzesänderung war ein größere Transparenz in Bezug auf die Gutachten des Staatsrates (Parl. Dok., Kammer, Sess. 2014-2015, Nr. 682/1). So werden seit dem 1. Januar 2017 alle Gutachten der Abteilung „Gesetzgebung“ des Staatsrat zu Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen sowie zu Erlassen auf einer Webseite veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Gutachten zu legislativen Texte darf frühestens zum Zeitpunkt ihrer Hinterlegung im jeweiligen Parlament erfolgen, während die Veröffentlichung der Gutachten zu Erlassen ausschließlich nach deren Veröffentlichung im Staatsblatt möglich ist (siehe Artikel 5/2 derselben Gesetze).

Was die nicht hinterlegten legislativen Texte bzw. die nicht verabschiedeten Erlassentwürfe betrifft, so überlässt der föderale Gesetzgeber den einzelnen Gemeinschaften und Regionen, ob und nach welchen Modalitäten eine Veröffentlichung möglich ist. Für die föderalen Texte hat der Gesetzgeber die in Artikel 5/3 §1 festgelegten Modalitäten vorgesehen.

Auf ein Schreiben der Ministerpräsidenten der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. April 2017 antwortend, präzisiert der Erste Präsident des Staatsrates in seinem Schreiben vom 23. Mai 2017 unter welchen Bedingungen eine solche Erlaubnis zur Veröffentlichung der Gutachten möglich ist. Dabei wird empfohlen, sich an die Vorgaben zu richten, die auch für den Föderalstaat gelten.

In der Erwägung, dass die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft diese Bemühungen nach mehr Transparenz unterstützt, wird vorgeschlagen, dem Staatsrat die entsprechende Erlaubnis zur Veröffentlichung der Gutachten zu erteilen. Diese Veröffentlichung soll, wie dies auf föderaler Ebene der Fall ist, nach der Auflösung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden. Das Einverständnis gilt auf unbestimmte Dauer.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich;

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5/3 §2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat