Sitzung vom 20. Juni 2017

Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die Bezuschussung von touristischen Organisationen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Erlass zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die Bezuschussung von touristischen Organisationen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass regelt die Zuschusskriterien, Fristen, Antragstellung und Auszahlung für folgende Organisationen:

Träger touristischer Informationsstellen;

Verkehrsvereine;

Dachverbände.

Die Modalitäten der Bezuschussung einer Tourismusagentur werden in einem Geschäftsführungsvertrag festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Erhöht werden lediglich die Personal- und Funktionszuschüsse an die touristischen Informationsstellen. In der DG wurden 2016 drei Info-Stellen bezuschusst, die voraussichtlich der neuen Kategorie 3 entsprechen sowie drei Info-Stellen, die voraussichtlich der Kategorie 2 entsprechen werden.

In 2016 wurden an die Infostellen Personal- und Funktionszuschüsse gezahlt in Höhe von insgesamt 79.867 Euro. Auf Grundlage des Dekretvorentwurfes und der darin festgelegten Pauschalen für die Kategorien 3 und 2 sind im Haushalt 2017 pauschale Funktions- und Personalzuschüsse für die Info-Stellen in Höhe von 85.500 Euro eingeplant.

Die Haushaltsmittel für die innovativen Initiativen zur Förderung des Tourismus werden nicht erhöht – es ändern sich lediglich die Kriterien zur Bezuschussung. Gleiches gilt für Ausrüstungsgegenstände oder Weiterbildungen für das Personal von Info-Stellen.

Die Basisbezuschussung für die Verkehrsvereine wurde mit dem Programmdekret 2017 den Gemeinden übertragen. Sie haben mit dem Haushalt 2017 die finanziellen Mittel erhalten, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre an die Vereine in der jeweiligen Gemeinde gezahlt worden

Die Deutschsprachige Gemeinschaft als Zuschussgeber hat jedoch Anrecht darauf nachvollziehen zu können, ob die erforderlichen Vollzeitäquivalent tatsächlich im Tätigkeitsjahr gegeben waren. Eine Erklärung auf Ehre und Gewissen reicht nicht aus. Darüber hinaus muss die Regierung jede Doppelbezuschussung vermeiden. Die Lohnzusammenfassung soll Bestandteil des Antrages bleiben.

4. Gutachten:

Der Staatsrat hatte in seinem Gutachten Nr. 61.341/4 vom 3. Mai 2017 drei relevante Anmerkungen zum Vorentwurf.

Art. 2 – Bezuschussung touristischer Informationsstellen, §2: Der Staatsrat kritisiert, dass der Antragsteller eine Gesamtaufstellung der beschäftigten Arbeitnehmer mit Beschäftigungsumfang einreichen soll - etwa die Lohnzusammenfassung für die Lohnkarten oder die Lohnkarten selbst. Er bewertet dies als Eingriff in die Privatsphäre der Lohnempfänger.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft als Zuschussgeber hat jedoch Anrecht darauf nachvollziehen zu können, ob die erforderlichen Vollzeitäquivalent tatsächlich im Tätigkeitsjahr gegeben waren. Eine Erklärung auf Ehre und Gewissen reicht nicht aus. Darüber hinaus muss die Regierung jede Doppelbezuschussung vermeiden. Die Lohnzusammenfassung soll Bestandteil des Antrages bleiben.

Art. 6 Weiterbildung des Personals [der Infostellen], §1: Die Regierung trägt den Anmerkung des Staatsrates Rechnung. Demnach muss mit einem Antrag auf Zuschuss für die Weiterbildung eines neuen Personalmitgliedes kein Arbeitsvertrag eingereicht werden.

Art. 9 Inkrafttreten: Der Staatsrat kritisiert die rückwirkende Wirkung des Erlasses. Allerdings wurden  alle potentiellen Nutznießer dieser Zuschüsse über die Neuerungen im Rahmen des Dekretes informiert. Der Haushalt 2017 wurde entsprechend angelegt. Auch die Budgetplanungen 2017 der Antragsteller, vor allem der touristischen Informationsstellen, wurden auf Grundlage des Dekretes erstellt. Der Erlass wird daher wie das Dekret mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 verabschiedet

Das Gutachten des Staatsrates vom 3. Mai liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 20. Mai 2017  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikel 22 §2 Absatz 2 und 29 Nummer 1.