Sitzung vom 20. Juni 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport hält in Artikel 2 §1 Absatz 2 Nummer 6 fest, dass der Antrag auf Anerkennung eine Bedarfsanalyse zur Einrichtung eines Krankentransportdienstes beinhalten muss.

Es ist nicht möglich, dem Antragsteller Parameter für eine verlässliche Erhebung von Daten vorzugeben, damit dieser den Bedarf nachweisen kann. Auch das Ministerium verfügt nicht über statistische Daten zur Ermittlung des Bedarfs.

Zur Rechtfertigung einer Mindestqualität wurde im Erlass u.a. die Vorlage einer Bedarfsanalyse festgelegt. Da die Bedarfsanalyse kein zuverlässiges Instrument der Qualitätssicherung ist, wird festgehalten, dass die anderen Punkte z. Bsp. Ausbildung des Personals, des Krankenwagens, Zusammenarbeit mit einem Apotheker, … ausschlaggebend sind für die Versorgungsqualität der Patienten.

Durch die älter werdende Bevölkerung ist ein zukünftig steigender Bedarf vorhersehbar.

Zudem sollen bei dieser Gelegenheit auch einige terminologische Anpassungen im Basiserlass vorgenommen werden, die dazu führen, dass der veraltete Begriff „Fachabteilung“ durch den nun gebräuchlichen Begriff „Fachbereich“ ersetzt wird.

Der formalen Bemerkung des Staatsrates wurde nicht Rechnung getragen, da die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbare legistischen Vorgaben von denen des Staatsrates abweichen.

Auch der Bemerkung des Staatsrates zum rückwirkenden Inkrafttreten wurde nicht Rechnung getragen, da ansonsten derzeitige Antragsteller die Vorgabe der Bedarfsanalyse erfüllen müssten, dies jedoch materiell nicht möglich ist. Aus den in Punkt 2 genannten Gründen soll schon für diese Antragsteller diese Vorgabe aufgehoben werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten Nr. 61.412/3 des Staatsrates vom 31. Mai 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66

Königlicher Erlass vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "spezialisierte Notfallpflege", Artikel 3