Sitzung vom 20. Juni 2017

Erlass der Regierung über die Mobilitätshilfen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass der Regierung über die Mobilitätshilfen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zuge der sechsten Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Juli 2014 die Zuständigkeiten im Bereich der Mobilitätshilfen erhalten. Ein Übergangsprotokoll  mit dem Föderalstaat wurde vereinbart. Dieses sieht vor, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 das Landesinstitut für Kranken-und Invalidenversicherung (LIKIV) die Bearbeitung der diesbezüglichen Anfragen in dieser Übergangszeit sichert.

Die Kosten der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie die Bearbeitungskosten des LIKIV werden von der Dotation des Föderalstaates an die Deutschsprachige Gemeinschaft abgezogen.

Im Abkommen ist vorgesehen, dass die Gemeinschaften vor Ablauf der Übergangszeit eigenständig die Zuständigkeit ausüben können. Die hierzu erforderliche Kündigung muss jeweils sechs Monate vor dem gewünschten Termin erfolgen.

Ein eigenes Konzept für die Mobilitätshilfsmittelversorgung wurde ausgearbeitet, welches eine Vereinfachung der Herangehensweise sowie die Nutzung der durch die Schaffung der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) entstandenen Synergien vorsieht. Das entsprechende Konzept wurde von der Regierung in der Sitzung vom 22. Dezember 2016 verabschiedet.

Das Konzept sieht vor, dass die DSL, mit einer Ausnahme, der einzige Ansprechpartner für die Mobilitätshilfen  in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sein wird.

Die Ausnahme betrifft die Standardhilfsmittel der Bewohner der Alten- und Pflegewohnheime, die zukünftig von diesen Einrichtungen selbst gesichert wird.

Bei der der Hilfsmittelversorgung werden vier verschiedene Herangehensweisen je nach Wohnsituation unterschieden:

Regelung im häuslichen Umfeld bei der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben:

2.1. Standardhilfsmittel

Unter Standardhilfsmitteln versteht man Standardrollstühle (ohne individuelle Anpassungen), Gehgestelle und Antidekubitussitzkissen.

Nach einer Verschreibung eines Hilfsmittels nimmt der Nutznießer Kontakt mit der DSL auf, die daraufhin einen Hausbesuch beim Nutznießer durchführt, während dessen die Beratung für ein passendes Hilfsmittel stattfindet. Anschließend prüft das multidisziplinäre Team die Empfehlung des Beraters und entscheidet über eine Zu- oder Absage. Im Anschluss wird der Nutznießer nach Wunsch von der Dienststelle bei der Beschaffung des passendes Hilfsmittels unterstützt. Die Erprobung des Hilfsmittels wird ebenfalls begleitet. Falls der Antragsteller nicht mit der Entscheidung einverstanden ist, kann er den Prozess des Beschwerdemanagements durchlaufen. 

In Bezug auf Gehhilfen besteht noch ein vereinfachtes Versorgungsverfahren, bei dem sich der Nutznießer unmittelbar an den Lieferanten wenden kann, bei dem er sich eine Gehhilfe bestellen kann. Die Kostenabrechnung erfolgt zwischen dem Lieferanten und der Dienststelle, ohne dass der Nutznießer nochmals tätig werden muss.

2.2. Angepasste Hilfsmittel

Unter angepassten Hilfsmitteln versteht man Mobilitätshilfen, die aufgrund serienmäßig bestehender Anpassungsmöglichkeiten an die Bedürfnisse der Nutznießer angepasst werden können.

Nach einer Verschreibung durch einen Arzt, führt ein Ergotherapeut der Dienststelle einen Hausbesuch durch, bei dem die Bedürfnisse und die Anfrage für ein Hilfsmittel aufgenommen werden. Bei Bedarf werden weitere medizinische Informationen mit Hilfe des strukturierten Formulars bei dem behandelnden Arzt angefragt. Gemeinsam mit dem Antragsteller wird ein Beratungsprozess durchlaufen. Im Anschluss wird eine individuelle Hilfsmittelberatung durch einen Facharzt der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben, sowie den Ergotherapeuten (der den Hausbesuch absolviert hat) durchgeführt, so dass gemeinsam das passende Hilfsmittel gefunden werden kann. Ausgehend von der Hilfsmittelberatung schlägt der Bandagist  ein passendes Hilfsmittel vor. Ebenfalls wird eine individuelle Empfehlung ausgesprochen, ob ein Hilfsmittel im Ankauf bezuschusst oder ausgeliehen werden soll (in einem Expertise-Gutachten). Diese Empfehlung für ein bestimmtes Hilfsmittel wird von dem Entscheidungsgremium (pluridisziplinäres Team mit mindestens einem Ergotherapeuten, einem Sozialassistenten und einem Arzt) geprüft und genehmigt. Falls der Antragsteller nicht einverstanden ist mit dem Beschluss, kann er den Prozess des Beschwerdemanagements durchlaufen. Bei einer Genehmigung wird der Antragsteller bei der Beschaffung des Hilfsmittels durch den Ergotherapeuten von der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben unterstützt (auf Anfrage und in Eigenverantwortung des Antragstellers). Ebenfalls wird die Benutzung des Hilfsmittels durch den Bandagisten gemeinsam mit dem Antragsteller erarbeitet. 

2.3. Hilfsmittel auf Maß

Mobilitätshilfen auf Maß sind Hilfsmittel, die nicht aufgrund serienmäßig bestehender Anpassungsmöglichkeiten sondern durch Maßanfertigung an die individuellen Bedürfnisse der Nutznießer angepasst werden können und dazu bestimmt sind, einzig und allein durch den betreffenden Nutznießer genutzt zu werden. Grundsätzlich wird der gleiche Prozess durchlaufen, wie bei angepassten Hilfsmitteln. Zusätzlich wird der Verwaltungsrat der Dienststelle über eine Zusage für das angefragte Hilfsmittel entscheiden.

Je nach Dringlichkeit besteht immer die Möglichkeit dass der Nutznießer kurzfristig ein Hilfsmittel für die Übergangszeit erhält.

Die DSL kann zudem eine Ausleihe oder einen Ankauf eines Hilfsmittels empfehlen.

Für die Anfragen im häuslichen Umfeld, die durch die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben bearbeitet werden, wurde auch ein Beschwerdeverfahren vorgesehen. Im Rahmen dieses lösungsorientierten Verfahrens durchläuft die Beschwerde des Nutznießers verschiedene Instanzen innerhalb der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben. So soll die Akte durch ein Personalmitglied und in Ermangelung eines annehmbaren Lösungsvorschlags durch den Fachbereichsleiter oder in letzter Instanz durch den geschäftsführenden Direktor der Dienststelle bearbeitet werden. Letzterer kann sich durch das beratende Fachgremium beistehen lassen. Dem Nutznießer steht es jedoch prinzipiell frei, dem Arbeitsgericht sein Anliegen vorzutragen.

Regelung in den Alten- und Pflegewohnheimen:

2.4. Standardhilfsmittel

Bei einem Bedarf nach einem Standardhilfsmittel leistet das Alten- und Pflegewohnheim selbst die Anschaffung sowie die Hilfsmittelerprobung durch hauseigenes paramedizinisches Personal. Jedes APWH verpflichtet sich, ständig ausreichend Rollstühle und Rollatoren zur Verfügung zu stellen für den Bedarf eines Standardhilfsmittels.

2.5. Angepasste Hilfsmittel und Hilfsmittel auf Maß

Bei einem Bedarf des Bewohnern für ein angepasstes Hilfsmittel oder eine Hilfsmittel auf Maß greift die unter 2.2. und 2.3. beschriebene Prozedur der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben.

In der Regierungssitzung vom 22. Dezember 2016 wurde auch die Kündigung des Abschnitts aus dem vorerwähnten Übergangsprotokoll beschlossen, der die Mobilitätshilfen betrifft. Die Übernahme der neuen Zuständigkeit durch die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt somit zum 1. Juli 2017.

Auf der Grundlage des verabschiedeten Konzeptes wurde ein Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über die Mobilitätshilfsmittel erarbeitet.

Aktuell wird ebenfalls ein Rundschreiben (siehe Anhang) gemeinsam mit dem Landesinstitut für die Kranken- und Invalidenversicherung erarbeitet. In diesem Schreiben an die Dienstleister und die Krankenkassen werden die Übergangsregelungen zwischen beiden Systemen, insbesondere das Rechnungswesen betreffend, festgehalten. Es dient neben der Öffentlichkeitsarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ebenfalls der Informationspolitik auf föderaler Ebene.

Eine Öffentlichkeitsarbeit zu den neuen Modalitäten der Hilfsmittelversorgung ist vorgesehen.

Durch Schreiben vom 30. März 2017 wurde das Gutachten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens beantragt.

GUTACHTEN DER DIENSTSTELLE FÜR SELBSTBESTIMMTES LEBEN

Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 10. März 2017 ihr Gutachten zum Erlassvorentwurf abgebeben.

In diesem Gutachten wurde das vorgeschlagene Konzept und der Inhalt des Erlasses sehr begrüßt und auch einige Änderungen vorgeschlagen:

In Artikel 9 sollte präzisiert werden, dass auch ein auf Honorarbasis tätiger Facharzt Teil des multidisziplinären Teams ist. In Artikel 16 sollte die Frist zur Entscheidungsfindung des multidisziplinären Teams an die in den Artikeln 26 und 24 vorgegebenen Fristen angeglichen werden. In Artikel 22 sollte präzisiert werden, dass der Lieferant die ärztliche Verschreibung für die beantragte Gehhilfe bei der DSL einreicht. Die Formulierung der Artikel 25 und 33 sollte angeglichen werden. In Artikel 42 sollte der Begriff Verwaltungsrat durch Dienststelle ersetzt werden.

All diesen Bemerkungen wurde  umfassend Rechnung getragen und die entsprechenden Änderungen am Erlassvorentwurf vorgenommen.

GUTACHTEN DES BEIRATES FÜR WOHN-, BEGLEIT- UND PFLEGESTUKTUREN FÜR SENIOREN, SOWIE DER HÄUSLICHEN HILFE

Das Gutachten wurde am 8. März 2017 abgegeben.

In diesem Gutachten wird der Erlassentwurf einstimmig verabschiedet.

Es wird Wert darauf gelegt, dass die Aspekte der Nachhaltigkeit und der Dringlichkeit weiter in der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben bearbeitet werden. Insbesondere soll die Wiederverwertung von Mobilitätshilfen überlegt werden. Dringlichkeitssituationen sollte bedarfsgerecht begegnet werden. Problematisch ist nach Auffassung des Beirates auch die Situation der Senioren, die ihren Wohnsitz nicht in Ostbelgien haben.

Die Umsetzung des neuen Konzeptes wird ohnehin nach 6 Monaten und nach einem Jahr evaluiert, um zu prüfen, ob diese pertinenten Bemerkungen des Beirates auch in der Realität angewendet werden.

GUTACHTEN DES JURISTSTISCHEN DIENSTES

Das Gutachten des juristisches Dienstes wurde am 27. März 2017 abgegeben.

Der juristische Dienst empfiehlt die Verabschiedung des Vorentwurfes. Allerdings empfiehlt der juristische Dienst für Artikel 8, alle Beträge und Zuschusssätze sowie die damit verbundenen Kriterien in den Erlass mit aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 11 empfiehlt er, die Einschätzung des Staatsrates abzuwarten.

Die Empfehlungen des juristischen Dienstes wurden im Vorentwurf nicht berücksichtigt. Die Einschätzung des Staatsrates wird abgewartet. Artikel 8 orientiert sich am aktuellen Vorgehen des Dienststelle für selbstbestimmtes Leben.

GUTACHTEN DES FINANZINSPEKTORS

Der Finanzinspektor empfiehlt eine Präzisierung der Mittel, die die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben erhalten hat für die Mobilitätshilfen.

Artikel 8 sollte auch aus Sicht des Finanzinspektors erweitert werden und die Zuschussbeträge in den Erlass mitaufgenommen werden. Es sollten zudem transparente Regeln für die Zuschüsse aufgeführt werden

Der Finanzinspektor empfiehlt ein Bezuschussungssystem unter Berücksichtigung des Vermögens und der Einkommenssituation.

Die Empfehlungen des Finanzinspektors werden der Dienststelle für selbstbestimmtes Lebens weitergeleitet zur Gestaltung des Buchs der Regelungen. Artikel 8 orientiert am aktuellen Vorgehen des Dienststelle für selbstbestimmtes Leben. Das Gutachten des Staatsrates sollte hinsichtlich eines möglichen weiteren Präzisierungsbedarfs abgewartet werden.

GUTACHTEN DES STAATRATES

Der Staatsrat hat am 31. Mai 2017 sein Gutachten Nummer 61.413/3 zum Erlassvorentwurf abgegeben.

In seinen Ausführungen über die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft bemerkt der Staatsrat, dass er der Dienststelle  nicht zustehe, die Nutznießer bei der Kostenrückerstattung von Sitzschalen zu unterstützen. Diese seien bei der 6. Staatsreform nicht übertragen worden und bleiben demzufolge im Zuständigkeitsbereich des Föderalstaates. Folglich wurde Artikel 7 des Erlassvorentwurfs gestrichen.

Bezüglich des Beschwerdeverfahrens bemerkt der Staatsrat, dass es der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht zustehe, per Erlass dem Arbeitsgericht eine Zuständigkeit zuzuweisen oder zu bestätigen. Daher wurden alle Verweise auf das Arbeitsgericht aus dem Erlassvorentwurf entfernt.

In der Untersuchung des Entwurfs ist der Staatsrat der Meinung, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn die Dienststelle nur dann eine Bezuschussung auszahlt, wenn die ausländische Versicherung, die der Nutznießer eventuell abgeschlossen hat, nicht dafür aufkommt. Da auch eine in Belgien abgeschlossene Versicherung in Zukunft derartige Deckungen vorsehen könne, dürfe es keinen Verweis auf das Ausland geben. Aus diesem Grund wurde in den entsprechenden Artikeln der Bezug auf das Ausland ausgelassen.

Weiterhin weist der Staatsrat darauf hin, dass der Erlassvorentwurf an einigen Stellen einen verpflichteten Hausbesuch eines bei der Dienststelle angestellten Personalmitglieds beim Nutznießer vorsieht. Nach Ansicht des Staatsrates steht dies im Widerspruch zu den Grundsätzen der Achtung des Privatlebens. Der Text wurde daher so umformuliert, dass der Hausbesuch als Service angeboten wird und der Nutznießer die Möglichkeit hat, ein Beratungsgespräch in den Räumlichkeiten der Dienststelle zu führen.

Schließlich äußert der Staatsrat noch einige Vorbehalte in Bezug auf das Beschwerdeverfahren innerhalb der Dienststelle. Im Erlassentwurf wird dem Verwaltungsrat der Dienststelle die Befugnis erteilt, das Beschwerdeverfahren innerhalb der Dienststelle festzulegen. Dieses Verfahren wird im Erlass durch die Rangordnung der Deeskalationsstufen, die äußerste Bearbeitungsfrist in der Dienststelle und die Art und Weise, wie den Nutznießern der entsprechende Ausgang des Verfahrens mitgeteilt wird, eingerahmt. Der Staatsrat bemängelt diesbezüglich, dass das im Erlass festgelegte Verfahren zu viele Punkte offen lässt, der Verwaltungsrat keine rechtsetzende Verordnungsbefugnis haben darf und das Verfahren daher noch weiter präzisiert werden müsse. Aus diesem Grund wurde im Erlass festgehalten, dass das durch den Verwaltungsrat festgelegte Verfahren durch die Regierung zu genehmigen ist. Darüber hinaus wird in Zukunft angestrebt, anhand von praktischen Erfahrungswerten nach der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit am 1. Juli 2017 das Verfahren weiter zu präzisieren und ihm deutlichere juristische Eckpunkte zu verschaffen.

GUTACHTEN DES AUSSCHUSSES ZUM SCHUTZ DES PRIVATLEBENS

In seinem Gutachten 26/2017 vom 24. Mai 2017 merkt der Ausschuss zum Schutz des Privatlebens merkt an, dass im Erlass die Dauer der Aufbewahrung der personenbezogenen Daten präzisiert werden muss.

Ebenfalls sollte eine Aufbewahrungsfrist für die Bearbeitung der Anträge und das Beschwerdeverfahren festgelegt werden.

Für beide Fälle wird eine Frist von 10 Jahren in den Erlass eingefügt, begründet durch die Tatsache, dass Belege aus der Finanzbuchhaltung ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden und dies einer gemeinsamen Akte entspricht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2015 wurden 219.045,20 EUR für Mobilitätshilfsmittel ausgegeben.

Die Abrechnung von 2016 liegt aktuell noch nicht vor. Sie wird für Mai/April 2017 erwartet.

Im OB 50 wurden für das Jahr 2017 220.000,00 EUR vorgesehen.

•          100.000,00 EUR für das 1. Halbjahr 2017

•          60.000,00 EUR für den Pauschalzuschuss für die APWH im 2. Halbjahr 2017

•          60.000,00 EUR für Abrechnungen aus dem 2. Halbjahr 2017

In der Dotation 2017 an die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben wurden vorgesehen

•          100.000,00 EUR für das 2. Halbjahr 2017

•          89.900,00 EUR für Personalkosten für die Beratung (ein Ergotherapeut (II+) und ein Sachbearbeiter (II) zusätzlich)

4. Gutachten:

Das Gutachten des Beirates für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe vom 8. März 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 10. März 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 27. März 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 31. März 2017  liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 4.April 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates 61.413/3 liegt vor vom 31. Mai 2017.

Das Gutachten 26/2017 vom 24. Mai 2017 des Ausschusses zum Schutz des Privatlebens liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 4. Juni 2007 über die Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren, die Seniorenresidenzen und über die psychiatrischen Pflegewohnheime, Artikel 5 §3, Artikel 10 und Artikel 12 §3

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 18 §1 und Artikel 45 Absatz 2.