Sitzung vom 20. Juni 2017

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung, Klosterstr. 9 – 4780 ST. VITH

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt in Anwendung von  Artikel 14533, § 1, Punkt 1, e, des  Steuereinkommensgesetzbuches 1992, der VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung, St. Vith für die Jahre 2017 und 2018 eine befristete Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die VoG „Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung“  beantragte durch ihr Schreiben vom 20. Juni 2016 beim Finanzministerium eine Verlängerung der Spendenabzugsfähigkeit laut Artikel 14533, §1 , Punkt 1, e des Einkommensteuergesetzbuches für das Jahr 2017.

Die Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung ist in folgenden Bereichen tätig:

  1. Ehrenamtlicher Besuchsdienst

  2. Finanzielle Unterstützung der Snoezel- und Entspannungstherapie

  3. Projekt „mehr Sicherheit für Senioren“ (Ankauf von Klingelmatten für Sturzgefährdete)

  4. Reinigung der Wäsche von Patienten, die auf sich alleine gestellt sind

  5. Abonnieren von zwei Tageszeitungen (deutsch/französisch) und Einrichtung einer Gesundheitsbibliothek in der psychiatrischen Tagesklinik

  6. Sammeln und Verteilen von Kleidungsstücken und Hygieneartikeln

  1. Zusätzliche Sitzungen Kinésitherapie, Craniosacrale Therapie und Ergotherapie für bestimmte Patientengruppen.
  2. „Trostpflaster“ für kleine Patienten

  3. Anschaffung von Material für Bewegungsangebote in freier Natur für die psychiatrische Abteilung

  4. Finanzielle Beteiligung im Rahmen der „Sozialkosmetik und medizinische Fußpflege“ für Palliativ- und Onkologiepatienten

  5. Finanzierung von Maßnahmen, die den Palliativpatienten und deren Angehörigen zugutekommen (Ankauf von Wechseldruckmatratzen, Aromapflege, …)

  6. Vorhalten eines Übersetzungsdienstes insbesondere für ausländische Patienten der Psychiatrie

  7. Bereitstellen eines Begegnungsortes auf der Inneren Medizin Abteilung in dem die Familienangehörigen sich zurückziehen können um in einem diskreten Rahmen auszutauschen

  8. Projekt Ergotherapie: Ankauf eines speziellen Therapietischs sowie Gesellschaftsspiele und Bücher.

  9. Verschiedene finanzielle Aufwendungen, wie der Ankauf von Kindersärgen für totgeborene Frühgeburten, finanzielle Hilfen für Patienten in sozialen Notsituationen,…

Die ausgeübten Tätigkeiten der „Krankenhaus- und Augustinerinnen VoG“, gegründet am 10. Juni 2002, beziehen sich auf den Beistand von kranken, betagten und behinderten Menschen. Ihr Sitz befindet sich in der Klosterstraße 9 in 4780 St. Vith.

Die Vereinigung hat sich zum Ziel gesetzt, das Wohlbefinden von kranken Menschen zu fördern, inspiriert von der Definition der Weltgesundheitsorganisation: „Gesundheit ist ein Zustand körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht lediglich die Abwesenheit von Krankheit und Behinderung“.

Die VoG gibt an, dass alle Patienten oder ehemalige Patienten der Klinik St. Josef in St. Vith von der Unterstützung der VoG profitieren können.

Die Mitglieder der VoG arbeiten allesamt ehrenamtlich. Sie setzen sich aus interessierten Personen innerhalb und außerhalb der Klinik sowie Vertretern der Ordensgemeinschaft der Augustinerinnen VoG zusammen.

Die Tätigkeit der VoG Krankenhaus- und Augustinerinnen Vereinigung St. Vith fällt nicht ausschließlich, aber größtenteils  in die Kategorie der Dienstleistungen, mit denen Bedürftige unterstützt werden.

Der Vorgabe, nicht mehr als 20% der Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten  zu verwenden, wird entsprochen.

Die Absichten der Einrichtung entsprechen den bestehenden Richtlinien, wie sie unter Nr. 104/80 der Abgabenordnung von 1992 aufgeführt sind. Letztere definieren, dass die Institutionen, die bedürftige Menschen unterstützen, vor allem eine "philanthropische" Ausrichtung haben und ihre humanitäre Arbeit durchführen, ohne Gegenleistung durch die Begünstigten.  Der Fachbereich stellt fest, dass die VoG im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch Menschen unterstützt, die der Gesetzgeber in seinem Regelwerk nicht explizit anvisiert. Zudem investiert die VoG in Ausstattung, die die Klinik finanzieren sollte. Diese Feststellung bezieht sich auf die Finanzierung von Material und Ausstattung.

Aus diesen Gründen wird eine befristete Anerkennung von 2 Jahren für diese Vereinigung vorgeschlagen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14533, §1 , Punkt 1, e des Einkommenssteuergesetzbuches aus dem Jahr 1992