Sitzung vom 20. Juni 2017

Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die begründete Entscheidung der Flämischen Gemeinschaft, um den noch offenen Angebotsaufruf ohne Auftragnehmer abzuschließen.

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung.

Die Regierung genehmigt den Vorschlag ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zur gleichen Sache mit den drei Anbietern des noch offenen ursprünglichen Angebotsaufrufes in die Wege zu leiten, und dies aufgrund der Bestimmung des Artikel 26, §1, 1°, e des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge;.

Die Regierung genehmigt das Sonderlastenheft WVG/DEP/JH/VCET/2017/1 bezüglich des Rahmenabkommens über ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung der Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung.

Die Regierung gibt Herrn Norbert HEUKEMES, Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft,  Delegation zur Ausübung aller Entscheidungsaufgaben bezüglich der Erteilung und der Ausführung des Auftrages;

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 14. Juli 2016 genehmigte die Regierung den Vorschlag, erneut einen offenen Angebotsaufruf in die Wege zu leiten für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung.

Es handelt sich um einen gemeinsamen Auftrag der drei Gemeinschaften. Die Flämische Gemeinschaft agiert als öffentlicher Auftraggeber.                                          

Am 28. Juli 2016 ist, anhand einer öffentlichen Bekanntmachung via einer Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union und dem Anzeiger der öffentlichen Ausschreibungen, der neue öffentliche Auftrag in die Wege geleitet worden.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung datiert auf den 26. Oktober 2016 reichten drei Firmen ihr Angebot ein:

  • 3M Belgium PGmbH (Belgien);

  • SUPERCOM Ltd. (Israël);

  • und eine Arbeitsgemeinschaft zwischenG4S Secure Monitoring SA (Belgien), G4S Secure Solutions SA (Belgien) und G4S Monitoring Technologies Ltd. (Großbritannien).

In der ersten Phase der Analyse der Angebote (qualitatives Auswahlverfahren) mussten die teilnehmenden Anbieter mehrmals befragt werden, um uns zusätzliche exakte Informationen zu liefern. Aufgrund dieser Zusatzinformationen präsentierten alle drei Anbieter die nötigen finanziellen und minimalen technischen Fähigkeiten, um das Verfahren fortzuführen.

In einer zweiten Phase der Analyse (Ordnungsmäßigkeit der Angebote) galten die drei Angebote als formal ordnungsmäßig. Das Material des Angebotes der Firma 3M Belgium PGmbH musste aufgrund von zwei technischen Spezifikationen, die im Sonderlastenhaft als Grundvoraussetzungen bestimmt sind, als unregelmäßig eingestuft werden.

Wie im Sonderlastenheft vorgesehen, musste anschließend das Material der noch zwei erhaltenen Angebote auf technischer Ebene weiter geprüft und getestet werden. Diese komplexe Analyse wurde wieder einem externen Berater anvertraut.

Das technische Gutachten des externen Beraters (‚Testing Summary‘) stellt dar, dass das vorgeschlagene Material der zwei Anbieter schlussendlich nicht den Anforderungen gewisser Spezifikationen entspricht, die im Sonderlastenhaft als Kernbestimmungen festgehalten sind, so dass diese zwei Angebote auch als unregelmäßig eingestuft werden müssen.

Folglich bleibt wieder nichts anderes übrig als diesen Angebotsaufruf ohne Auftragnehmer abzuschließen. Die Flämische Gemeinschaft, agierend als öffentlicher Auftraggeber, sieht  eine begründete Entscheidung dementsprechend vor.

In Folge dessen wird vorgeschlagen mit den drei Firmen ein neues Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu starten. Dies entsprechend der Bestimmungen des Artikel 26, §1, 1°, e des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge. Demzufolge kann ein neues Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung stattfinden, wenn im Rahmen [eines offenen oder nicht offenen Verfahrens] oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind, insofern der öffentliche Auftraggeber alle Bieter anspricht, die den Anforderungen im Bereich qualitative Auswahl genügen und beim ersten Verfahren ein formal ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, und insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden.“

Das besondere Lastenheft, das ursprünglich den Angebotsaufrufen diente, wurde leicht abgeändert, damit es dem Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung entspricht. Dies hindert den Anbietern nicht die erhobenen materiellen Unregelmäßigkeiten zu beheben, indem sie entweder andere Materialarten vorschlagen oder das zur Verfügung gestellte Material besser für die Analysen einstellen oder einen adäquaten IT-Support vorsehen.

Für dieses neue Verfahren handelt es sich wieder um einen gemeinsamen Auftrag mit den beiden anderen Gemeinschaften. Die Flämische Gemeinschaft agiert weiterhin als öffentlicher Auftraggeber.

Wegen der Änderung des Verfahrens und der Anpassung des besonderen Lastenheftes muss ein neues Vereinbarungsprotokoll als Rahmenbedingung zu diesem öffentlichen Auftrag von den Regierungen der drei Gemeinschaften genehmigt werden.

Aufgrund der absoluten Notwendigkeit die Kontinuität der Dienstleistungen der elektronischen Überwachung in der Strafausführungskette zu gewährleisten, wurde der noch bestehende Vertrag mit der Firma  3M Electronic Monitoring Ltd mehrmals verlängert und dies bis zum 31. Dezember 2017. Im Prinzip soll das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ermöglichen, den neuen Auftrag bis dahin zu vergeben (der materielle und technische Übergang zwischen dem jetzigen und dem neuen Lieferanten einbegriffen).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Material und das Verwaltungssystem der elektronischen Überwachung von Straftätern belaufen sich auf einen geschätzten Betrag von 16.900 Euro. Diese Mittel wurden schon im Haushalt 2016 vorgesehen und wurden zu Lasten der Verpflichtungsermächtigungen 2016 im OB 50 Pr. 18 ZW 12.11 gebunden.  Da der genaue Zeitpunkt der Auszahlungen noch nicht bekannt ist, wird die Auszahlung der Mittel über die Ausgabeermächtigungen 2017 erfolgen.

Solange der neue Auftrag nicht vergeben ist, wird die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des Vereinbarungsprotokolls vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung die Dienstleistung in Form von Pauschalbeträgen pro Strafgefangenen auszahlen. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten, die im Rahmen des Vertrags mit der noch jetzigen Firma entstehen, im Pauschalbetrag für die Beanspruchung der Dienste der Französischen Gemeinschaft für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung in Höhe von 16 Euro/Person/Tag berechnet werden.

Ab dem neuen Auftrag wird der Pauschalbetrag von 16 Euro/Person/Tag angepasst.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Juni 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers wird angefragt.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge.

Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Königlicher Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen.

Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen.

Zusammenarbeitsabkommen vom 10. Dezember 2014 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Verwaltung der elektronischen Überwachung.