Sitzung vom 29. Juni 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Bestimmung der Zusammensetzung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Bestimmung der Zusammensetzung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch das Programmdekret 2017 wurde das Dekret vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeändert. Dieses sieht nun in seinen Artikeln 17 bis 19 die Schaffung eines Direktionsrates vor, der im Rahmen von Delegationen „alle Entscheidungen trifft, die zur operativen Geschäftsführung des Zentrums erforderlich sind“. Dies erfolgt selbstverständlich unbeschadet der dekretalen Aufgaben des Verwaltungsrates und des Direktors.

Gleichzeitig sieht das BRF-Statut vom 10. März 1999 in seinem Artikel 4 ebenfalls die Schaffung eines Direktionsrates vor, der – wie in den anderen Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft auch – vor allem personalrelevante Entscheidungen trifft.

Da für diese beiden Aufgaben zwei verschiedene Rechtsgrundlagen bestehen, empfiehlt es sich einen separaten Erlass zu verabschieden, der die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Direktionsrates festhält. Somit können Inkohärenzen vermieden werden. In das BRF-Statut sollen dabei lediglich ein Verweis auf diesen Erlass und auf das Grundlagendekret vom 27. Juni 1986 eingefügt werden.

Für die Zusammensetzung des Direktionsrates wird bereits dem neuen Stellenplan vorgegriffen, indem die neuen Funktionen der leitenden Bediensteten aufgeführt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 27. Juni 1986 über das

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 §1 Absatz 1