Sitzung vom 29. Juni 2017

Sankt Nikolaus-Hospital Eupen : Neubau Gebäude Z - Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „4114 – Sankt Nikolaus-Hospital Eupen – Neubau Gebäude Z“

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Empfangstheke im Konsultationsbereich sowie

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Patientenzimmer Z91.1423, Z91.1321, Z00.3427 und Z00.2722 (freier Abstand an Nasszellentür)

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen, ergänzt durch die Grundsatzentscheidungen der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 08.05.2017.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „Neubau Gebäude Z“ ist das Sankt Nikolaus-Hospital Eupen.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 bzw. den eventuell ergänzend getroffenen Grundsatzentscheidungen der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das Sankt Nikolaus-Hospital Eupen zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 12.06.2017 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Empfangstheke im Konsultationsbereich:

Der Erlass fordert eine Unterfahrbarkeit von Theken in einer Tiefe von 60cm. Die Empfangstheke im Konsultationsbereich weist eine Gesamtbreite von 115cm auf, bestehend aus 60cm Arbeitsplatte auf Seiten des Empfangspersonals, 10cm Trennwand und 45cm Arbeitsplatte auf Seiten der Besucher. Diese Konfiguration erlaubt laut Antragsteller ein händisches Überreichen von Dokumenten.

Hier wird eine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Empfangstheke im Konsultationsbereich stattzugeben, mit der Begründung, dass die Zugänglichkeit in ausreichendem Maß gewährleistet ist;

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der behindertengerecht gestalteten Patientenzimmer Z91.1423, Z91.1321, Z00.3427 und Z00.2722 (freier Abstand an Nasszellentür):
Die aktuelle Planung sieht eine elektrische Schiebetür vor, um die Zugänglichkeit gegenüber der Nasszelle zu gewährleisten.

Hier wird eine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Patientenzimmer Z91.1423, Z91.1321, Z00.3427 und Z00.2722 (freier Abstand an Nasszellentür) stattzugeben, mit der Begründung, dass die Zugänglichkeit der Nasszellen in den behindertengerecht gestalteten Patientenzimmern in ausreichendem Maß gewährleistet ist, insofern die Taste zum Öffnen der Nasszellentür mindestens 50cm von der Tür entfernt ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 22 – ZW 53.26

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im Krankenhausbereich)

IP 2016 – Nr. 4114

Projektkosten: 16.250.000,00 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 13.000.000,00 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2017/05 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 12.06.2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.