Sitzung vom 29. Juni 2017

Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Seit dem Jahr 2008 gelten in den Primarschulen und der ersten Stufe der Sekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kompetenzorientierte Rahmenpläne.

In einem zweiten Schritt wurden seit dem Jahr 2012 Rahmenpläne für die zweite und dritte Stufe des allgemeinbildenden und technischen Übergangsunterrichts in der Regelsekundarschule eingeführt.

In einem dritten Schritt wurden sowohl der Rahmenplan für das Fach Ethik (nicht konfessionelle Sittenlehre) für die Regelprimar- und die Regelsekundarschulen als auch der Rahmenplan für das Fach Französisch als Fremdsprache für die zweite und dritte Stufe des technischen Befähigungsunterrichts und des berufsbildenden Unterrichts eingeführt.

Nunmehr liegt der Rahmenplanentwurf für das Fach Mathematik für die zweite und dritte Stufe des technischen Befähigungsunterrichts und des berufsbildenden Unterrichts in der Regelsekundarschule vor.

In seinem einheitlichen Aufbau vom dritten Sekundarschuljahr bis zum Abschluss der Sekundarschule gibt das Dokument den Rahmen für die mathematische Bildung im technischen Befähigungsunterricht und berufsbildenden Unterricht in der Regelsekundarschule vor.

Gefördert wird hierbei eine Vielzahl von Kompetenzen, die sich unter anderem auf Prozesse mathematischen Denkens und Arbeitens beziehen.

Durch die Förderung der im Rahmenplan aufgeführten Kernkompetenzen werden die Schüler somit befähigt, sich auf Prozesse mathematischen Denkens und Arbeitens bezogene Kompetenzen anzueignen. Dies geschieht in der Auseinandersetzung mit mathematischen Inhalten, die in Themenfelder wie Analysis, Geometrie, Stochastik sowie Arithmetik und Algebra gegliedert sind.

Neben den Themenfeldern und den Kernkompetenzen bilden die Anforderungsebenen die dritte Dimension des im Rahmenplan vermerkten mathematischen Kompetenzmodells. Jede Kernkompetenz (Darstellungen verwenden, Kommunizieren, Argumentieren, Strukturieren, Probleme lösen, Modellieren) sowie die inhaltsbezogenen Kompetenzen können auf mindestens drei Anforderungsebenen geprüft werden: Anforderungsebene I entspricht dem „Reproduzieren“, Anforderungsebene II dem „Herstellen von Zusammenhängen“ und Anforderungsebene III dem „Verallgemeinern“.

Die im Rahmenplan empfohlene Unterrichtsgestaltung soll dem Anspruch auf exemplarische Erarbeitung grundlegender (beruflicher) Zusammenhänge mit wissenschaftsorientierten Arbeitsweisen, dem Vermitteln von Arbeitstechniken und der Förderung von Kompetenzen Rechnung tragen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der Mathematikunterricht im berufsbildenden Unterricht sowohl in der 2. als auch in der 3. Stufe in drei verschiedene Kurse entsprechend der jeweiligen Studienrichtungen gegliedert. Im technischen Befähigungsunterricht wurde der Mathematikunterricht wiederum in zwei verschiedene Kurse, die den jeweiligen Studienrichtungen eigen sind, aufgegliedert.

Abschließend sei vermerkt, dass der Rahmenplan Mathematik für den beruflichen und technischen Befähigungsunterricht die mathematischen Grundlagen festlegt, die die Schüler in den verschiedenen Studienrichtungen sowohl zur Ausübung ihres späteren Berufs als auch im Hinblick auf die Studierfähigkeit erwerben müssen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich folgende Ausgaben für den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die aus der Zuweisung OB 30 PR11 ZW 12.12 „Implementierung neuer Rahmenpläne“ für die DG mit Kosten in Höhe von circa 1 000 € verbunden sind.

4. Gutachten:

Liegt vor:

Das Staatsratsgutachten vom 29. Mai 2017

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung

Dekret vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen