Sitzung vom 29. Juni 2017

Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen INAGO betreffend die Einrichtung der Servicestelle des „Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Ostbelgien" (KALEIDO-Ostbelgien) für die Gemeinden Kelmis und Lontzen in der Residenz „LEONI" in Kelmis - Abzuschließender Mietvertrag – Abänderung des Beschlusses vom 17. Mai 2017

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, den am 17. Mai 2017 gefassten Beschluss zum Abschluss einer „Vereinbarung  zwischen der  Deutschsprachigen Gemeinschaft  und  der  Interkommunalen INAGO betreffend die Einrichtung der Servicestelle des „Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Ostbelgien" (KALEIDO-Ostbelgien) für die Gemeinden Kelmis und Lontzen in der Residenz „LEONI" in Kelmis - Abschluss eines Mietvertrages“ dahingehend abzuändern, dass im beigefügten Mietvertragsentwurf der Artikel 12.2 ersatzlos gestrichen wird.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Beschluss der Regierung vom 17. Mai 2017 wurde mit der Interkommunalen INAGO verein-bart, dass diese ihr im Falle eines Verkaufs der Residenz LEONI ein Vorkaufsrecht am Mietobjekt einräumt (Artikel 12.2 des dem Beschluss beigefügten Mietvertragsentwurfs).

Eine nachträgliche Überprüfung dieser Vertragsklausel ergibt, dass diese Auflage ersatzlos zu streichen ist:

  • Die Deutschsprachige Gemeinschaft mietet nur einen (kleinen) Teil der Residenz LEONI; an der Einforderung eines Teileigentums hat sie in casu kein Interesse, abgesehen davon dass die Einforderung des Vorkaufsrechtessowohl für sie selbst als auch für die Interkommunale INAGO mit erheblichen juristischen und praktischen Problemen verbunden wäre,

  • Die Rechte und Interessen der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind während der vereinbarten Mietvertragsdauer von 30 Jahren – auch im Falle einer Veräußerung der Residenz in dieser Periode -ausreichend im Artikel 12.1 abgesichert. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Im Falle der Veräußerung des Mietobjekts kann der Ankäufer, sei es unentgeltlich oder gegen Entgelt, den vorliegenden Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten in keinem Fall vor dessen Verfallsdatum beenden, so wie dieses in Artikel 3 festgelegt ist. Die Eigentümerin muss diese Verpflichtung in allen Verkaufsurkunden, die sie mit dem Ankäufer des Mietobjekts, unentgeltlich oder entgeltlich, unterzeichnen sollte, vermerken. Es wird hier ausdrücklich vereinbart, dass diese Verpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Vertrags darstellt, ohne die die Mieterin ihre Zustimmung nicht erteilt hätte. Im Falle der Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung ist die Eigentümerin verpflichtet, die Mieterin für die Gesamtheit der sich daraus ergebenden Benachteiligungen zu entschädigen.“

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Das Infrastrukturdekret vom 18. März 2002

Das Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Das Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindernund Jugendlichen

Die Vereinbarung vom 11.März 2015 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und KALEIDO in Bezug auf die Beschaffung, die Ersteinrichtung und die Erstausstattung der für dieses Zentrum erforderlichen Infrastruktur sowie die Realisierung der IT-Vernetzung auf lokaler und zentraler Ebene.