Sitzung vom 13. Juli 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret zur Förderung des Tourismus sowie der vorliegende Vorentwurf zum Ausführungserlass haben zum Ziel, die Qualität der Ferienregion Ostbelgien zu sichern und den Erwartungen der Gäste gerecht zu werden. Daran haben die Betreiber touristischer Unterkünfte wesentlichen Anteil. 

Der Erlass regelt die allgemeinen Betriebsbedingungen für alle touristische Unterkünfte auf dem Gebiet der neun deutschsprachigen Gemeinden. Dazu gehören etwa eine Registrierung, die Sicherheitsbescheinigung und ein ausreichender Versicherungsschutz, aber auch Hygiene und guter Unterhalt der Unterkunft.

Darüber hinaus legt der Erlass die spezifischen Betriebsbedingungen fest, die jeweils pro Unterkunfts-Kategorie zu erfüllen sind. Die Kategorien mit Mindestkriterien sind:

  • Hotels;
  • Ferienwohnungen;
  • Bed & Breakfast;
  • Campingplätze;
  • Saisonale Unterkünfte.

Die Mindestkriterien dienen dazu, die Mindesterwartungen der Gäste an die jeweilige Kategorie zu erfüllen

Da Gruppenunterkünfte sehr heterogen sind und unterschiedlichste Gästeerwartungen erfüllen – eine Jugendherberge fällt genauso in diese Kategorie wie ein Tagungs- und Seminarzentrum – werden dafür keine  Mindestkriterien festgelegt.

Für die folgenden Unterkunfts-Kategorien werden seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft freiwillige Einstufungen angeboten:

  • Hotel;
  • Ferienwohnung;
  • Bed & Breakfast.

Für die Hotel-Betriebe gilt der Kriterienkatalog der Hotelstars-Union, der für Belgien angepasst wurde und so wie vorliegend in allen belgischen Teilstaaten gilt bzw. gelten wird. Die Anpassungen aber auch die künftige harmonisierte Anwendung werden mindestens zweimal jährlich zwischen den Teilstaaten und den jeweiligen Horeca-Verbänden besprochen.

Die Kriterienkataloge in den Kategorien Ferienwohnung und Bed & Breakfast basieren auf den Einstufungskriterien des deutschen Tourismusverbandes. Die Kriterien der Wallonischen Region entsprachen nicht den Prinzipien, die die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der Tourismus-Gesetzgebung verfolgt: einerseits die Vereinfachung und  andererseits die Möglichkeit, Nachteile des Gebäudes – etwa kleine Räume in alten Bauernhäusern – durch Investitionen und/ oder Service auszugleichen.

Flandern hat parallel zur Deutschsprachigen Gemeinschaft die Kriterien ausgearbeitet. Sie lassen sich nur schwer übernehmen, da Flandern einen grundsätzlichen Unterschied zugrunde legt zwischen Unterkünften in Räumen und an der freien Luft. Die Grundlinien der Mindestkriterien für die Unterkünfte „in Räumen“  sind jedoch vergleichbar mit denen für Ferienwohnungen und Bed & Breakfast im Vorentwurf . Zudem sieht das neue „logiesdecreet“ Flanderns noch den Zwischenschritt einer Anerkennung vor, den das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft ganz abgeschafft hat.

Die Kriterienkataloge wurden mit dem Sektor konzertiert.

Der Vorentwurf legt ebenfalls fest, welche Angaben im Antrag für die Sicherheitsbescheinigung für touristische Unterkünfte mindestens gemacht werden müssen. Er räumt den Bürgermeistern die Möglichkeit ein, für eine kleinere Unterkunft bis 10 Personen Gesamtkapazität eine vereinfachte Prozedur anzuwenden. Der entsprechende Antrag ist ausführlicher, dafür kann die Bescheinigung ohne Ortsbesuch eines Brandschutzexperten ausgestellt werden.

Die Prozedur wie auch den Antrag hat die Brandschutzkommission erstellt, die bis 1. Januar 2017 bestand. Die Kommission  wird ersetzt durch eine Expertenrunde, bestehend aus den Brandschutzexperten der Hilfeleistungszone 6, die auch die Sicherheitsnormen erarbeiten soll. Bis diese für die Deutschsprachige Gemeinschaft in Kraft sind, gelten die Normen der Wallonischen Region, auf die auch bislang zurück gegriffen wurden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen.

Es ist damit möglich, die Personalressourcen in der Ausführung des Dekretes gezielter als bislang einzusetzen, um gleiche Bedingungen für alle Anbieter touristischer Unterkünfte auch umzusetzen und damit die Qualität der Gesamtheit der Unterkünfte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu erhöhen. 

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. Juni 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 6. Juli 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikel 9, 11 bis 19, 24, 25 und 29 Nummern 2 bis 8.