Sitzung vom 13. Juli 2017

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die anerkannten lokalen Religionsgemeinschaften der anerkannten Kulte, deren Einzugsbereich sich über das Gebiet von mehr als einer Gebietskörperschaft erstreckt

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die anerkannten lokalen Religionsgemeinschaften der anerkannten Kulte, deren Einzugsbereich sich über das Gebiet von mehr als einer Gebietskörperschaft erstreckt.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die anerkannten lokalen Religionsgemeinschaften der anerkannten Kulte, deren Einzugsbereich sich über das Gebiet von mehr als einer Gebietskörperschaft erstreckt.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Laut Artikel 92bis §2 Buchstabe h) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen schließen die Regionen auf jeden Fall Zusammenarbeitsabkommen ab zur Regelung von Angelegenheiten mit Bezug auf Kirchenfabriken und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt und über die Grenzen einer Region hinaus tätig sind.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist als für die Kirchenfabriken zuständige Behörde  Partner dieses Zusammenarbeitsabkommens aufgrund der Dekrete des Wallonischen Regionalparlaments vom 27. Mai 2004 und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Kompetenzen der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Vorliegendes Abkommen sieht vor, dass die auf eine Glaubensgemeinschaft anwendbare Gesetzgebung die der Region ist, in der sich das wichtigste Kultusgebäude befindet. Diese territoriale Zuständigkeit gilt gleichermaßen für die Regeln in Bezug auf die Funktionsweise der Kirchenfabriken, wie für die Ausübung der Aufsicht.

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 27. April 2009 bereits ein Zusammenarbeitsabkommen vom 22. Januar 2009 mit der Wallonischen Region gebilligt, das die Situation der Evangelischen Kirchengemeinden Eupen-Neu-Moresnet und Malmedy-St. Vith im selben Sinne regelt. Insofern verändert dieses neue Abkommen auf föderaler Ebene die Situation der betroffenen Religionsgemeinschaften in der  Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. Juli 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 6. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. Juni 2017 liegt.

5. Rechtsgrundlagen:

Sondergesetz zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980, Artikel 92bis §2 Buchstabe h)

Dekrete des Wallonischen Regionalparlaments vom 27. Mai 2004 und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Kompetenzen der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.