Sitzung vom 13. Juli 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der Erlassabänderung vom 8. Dezember 2016 wurden verschiedene Bestimmungen des Rahmenabkommens für den nicht kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft umgesetzt. Unter anderem wurde die Berechnung der annehmbaren Dienstjahre zum 1. Januar 2017 zum Vorteil der Arbeitnehmer des Sektors abgeändert. Da die bisherige Regel in mehreren Punkten abgeändert werden sollte, wurde der entsprechende Artikel der Lesbarkeit wegen neu verfasst. Dabei wurde jedoch auch die bisherige Ausnahmeregelung zur vollständigen Anerkennung der Dienstjahre unabhängig des Sektors für Facharbeiter- oder Verwaltungspersonal aufgehoben. Letzteres war nicht gewollt und war ein Fehler bei der Neufassung des Artikels. Um diesen Rechtsanspruch ununterbrochen zu gewährleisten wird mit vorliegender Erlassabänderung diese Ausnahmeregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wieder eingefügt.

Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienstelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 24. Mai 2017 wurde eingeholt. Der VWR der DSL stimmt der Erlassabänderung zu.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet.

Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass mit der Erlassabänderung vom 8. Dezember 2016 verschiedene Bestimmungen des Rahmenabkommens für den nicht kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft umgesetzt wurden, und damit unter anderem die Berechnung der annehmbaren Dienstjahre zum 1. Januar 2017 abgeändert wurde, ohne die Regel zur vollständigen Anerkennung der Dienstjahre unabhängig des Sektors für Facharbeiter- oder Verwaltungspersonal aufheben zu wollen; dass dies durch die Erlassabänderung vom 8. Dezember 2016 jedoch geschehen ist; dass die bisherige Ausnahmeregelung erneut eingefügt werden und der Rechtssicherheit wegen schnellstmöglich rechtskräftig werden muss, sodass dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegende Erlassabänderung hat keine finanzielle Auswirkung, da die erneut eingefügte Regel bereits vor der Erlassabänderung vom 8. Dezember 2016 bestand.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 24. Mai 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 25 §1;

Dekret vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe, Artikel 10 §1;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 105;

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12;

Dekret vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten, Artikel 11 §1;

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14;

Rahmenabkommen 2016-2019 vom 15. September 2016 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen