Sitzung vom 13. Juli 2017

Erlass der Regierung zur Festlegung der nötigen Angaben zur Beantragung des Nachteilsausgleichs aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und des Notenschutzes aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der nötigen Angaben zur Beantragung des Nachteilsausgleichs aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und des Notenschutzes aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 26. Juni 2017 zur Beschulung von erstankommenden Schülern legt fest, dass die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache beim Leiter der Schule einreichen, in der ihr Kind eingeschrieben werden soll oder eingeschrieben ist. Hierzu nutzen sie ein Formular, das die von der Regierung festgelegten Angaben beinhaltet. Hierbei findet der Nachteilsausgleich Anwendung auf die Schüler mit mangelnden Kompetenzen in der Unterrichtssprache. Darunter versteht man, dass ihre Sprachkenntnisse unter dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Die angefragten Nachteilsausgleichsmaßnahmen sind ausschließlich technischer, personeller oder organisatorischer Natur. Diese Nachteilsausgleichsmaßnahmen sind maximal gültig für das laufende Schuljahr und das darauffolgende Schuljahr. Eine Verlängerung der Nachteilsausgleichsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus legt das vorerwähnte Dekret fest, dass die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Notenschutz aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen beim Leiter der Schule einreichen, in der ihr Kind eingeschrieben werden soll oder eingeschrieben ist. Hierzu nutzen sie ebenfalls ein Formular, das die von der Regierung festgelegten Angaben beinhaltet. Hierbei reichen die Erziehungsberechtigten infolge des Besuchs einer Sprachlernklasse oder Sprachlernkursen innerhalb von sechs Monaten nach der definitiven Eingliederung in eine Regelgrund- oder -sekundarschule einen Antrag auf Notenschutz aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen beim Leiter der Schule ein, in der das Kind oder der Jugendliche eingeschrieben ist. Notenschutz aufgrund mangelnder sprachlicher Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen wird ab dem 5. Sekundarschuljahr nicht mehr gewährt.

Vor diesem Hintergrund muss die Regierung einmal die Angaben für den Nachteilsausgleich aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und einmal die Angaben für den Notenschutz aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen festlegen, die jeweils in einem Formular aufgenommen und den Erziehungsberechtigten in digitaler Form und Papierversion zur Verfügung gestellt werden.

Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Von der Regierung festzulegende Angaben zur Beantragung des Nachteilsausgleichs aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache
Das von der Regierung festgelegte Formular muss folgende Angaben beinhalten:

  1. Identifizierung und Kontaktangaben des Schülers
  2. Identifizierung und Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten
  3. Beschreibung der mangelnden Kompetenzen des Schülers in der Unterrichtssprache
  4. Beschreibung der angefragten Nachteilsausgleichsmaßnahmen
  5. Identifizierung des beizufügenden Gutachtens, das nicht älter als 6 Monate sein darf:
    1. Name und Kontaktdaten der das Gutachten ausstellenden der Einrichtung
    2. Datum des Gutachtens
    3. Titel und berufliche Referenzen des/der Sachverständigen, der/die die Auswertung und das Gutachten des Schülers erstellt hat/haben,
    4. Nachname, Vorname des Schülers, Geburtsdatum und –ort sowie Wohnsitz,
    5. Name und Adresse der Regelschule, an der der Schüler eine Sprachlernklasse besucht hat, insofern er in eine solche Klasse eingeschrieben war,
    6. Name und Adresse der Regelgrund- oder -sekundarschule, Studienjahr inklusive Unterrichtsform des Sekundarschulwesens, in der er zukünftig beschult wird,
    7. die zur Feststellung verwendeten von der Schulinspektion genehmigten Einstufungstests und deren Auswertungen,
    8. die Art der allgemeinen Probleme in der Unterrichtssprache des Schülers,
    9. relevante Stärken und Schwächen des Schülers in den unten stehenden vier Teilbereichen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie deren Auswirkungen auf den Lernprozess:
      • Leseverständnis
      • Sprechen
      • Hörverständnis
      • Schreiben
  6. Empfehlungen zu Nachteilsausgleichsmaßnahmen.
  7. Entscheidung des Schulleiters

Von der Regierung festzulegende Angaben zur Beantragung des Notenschutzes aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen
Das von der Regierung festgelegte Formular muss folgende Angaben beinhalten:

  1. Identifizierung und Kontaktangaben des Schülers

  2. Identifizierung und Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten

  3. Beschreibung der mangelnden Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen

  4. Begründung für den beantragten Notenschutz

  5. Auflistung des angefragten Teilbereiches für den Notenschutz

  6. Identifizierung der beizufügenden Dokumente

    1. Schreiben des Schulleiters an die Erziehungsberechtigten zu den bereits genehmigten Nachteilsausgleichsmaßnahmen

    2. Die bereits dokumentierten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich

    3. Gutachten einer fachkundigen Einrichtung, das nicht älter als sechs Monate ist und die Notwendigkeit des Notenschutzes begründet. Das Gutachten muss Folgendes beinhalten:

  • Name und Kontaktdaten der das Gutachten ausstellenden Einrichtung

  • Datum des Gutachtens

  • Titel und berufliche Referenzen des/der Sachverständigen, der/die die Auswertung und das Gutachten des Schülers erstellt hat/haben,

  • Nachname, Vorname des Schülers, Geburtsdatum und –ort sowie Wohnsitz,

  • Name und Adresse der Regelschule, an der der Schüler eine Sprachlernklasse besucht hat, insofern er in eine solche Klasse eingeschrieben war,

  • Name und Adresse der Regelgrund- oder -sekundarschule, Studienjahr inklusive Unterrichtsform des Sekundarschulwesens, in der er zukünftig beschult wird,

  • die zur Feststellung verwendeten von der Schulinspektion genehmigten Einstufungstests und deren Auswertungen,

  • die Art der allgemeinen Probleme in der Unterrichtssprache des Schülers,

  • relevante Stärken und Schwächen des Schülers in den unten stehenden vier Teilbereichen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie deren Auswirkungen auf den Lernprozess:

                        Leseverständnis, Hörverständnis, Schreiben, Sprechen

  • Empfehlungen zu Ausgleichsmaßnahmen und für den Notenschutz in den relevanten Teilbereichen des Rahmenplans oder des Lehrplans.
  • Mitteilung, ob und inwieweit die Sprachkenntnisse des erstankommenden Schülers unter dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen
  • Stellungnahme des Schulleiters
  • Vom Vorsitzenden der Förderkonferenz beizufügende Dokumente, falls der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat
  • Entscheidung der Schulinspektion
  • Konsens mit den Erziehungsberechtigten zur vorzeitigen Aufhebung des Notenschutzes

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
21. Juni 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen