Sitzung vom 13. Juli 2017

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Ermächtigung der wallonischen Erwerbskomitees, Rechtsgeschäfte in Immobilienangelegenheiten im Namen und für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der von ihr abhängenden Körperschaften durchzuführen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Ermächtigung der wallonischen Erwerbskomitees, Rechtsgeschäfte in Immobilienangelegenheiten im Namen und für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der von ihr abhängenden Körperschaften durchzuführen.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region zur Ermächtigung der wallonischen Erwerbskomitees, Rechtsgeschäfte in Immobilienangelegenheiten im Namen und für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der von ihr abhängenden Körperschaften durchzuführen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 34 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform fügt einen Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut in das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ein:

„Die Gemeinschaften und Regionen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür zuständig, zu bestimmen, wer Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, bei denen eine Gemeinschaft, eine Region, eine untergeordnete Behörde, wie in Artikel 6 § 1 römisch VIII erwähnt, ein öffentliches Sozialhilfezentrum oder eine Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer dieser Behörden unterliegt, oder eine Tochterkörperschaft dieser Körperschaft Vertragspartei ist, sowie Handlungen in Bezug auf die Organisation und die interne Verwaltung einer Körperschaft, die der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht einer oder mehrerer dieser Behörden unterliegt, oder einer Tochterkörperschaft dieser Körperschaft authentifizieren kann.“

Somit ist die Deutschsprachige Gemeinschaft befugt, zu bestimmen, wer Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern, bei denen sie selbst, eine Körperschaft, die ihrer Kontrolle oder Verwaltungsaufsicht unterliegt, oder eine Tochterkörperschaft dieser Körperschaft Vertragspartei ist, sowie Handlungen in Bezug auf die Organisation und die interne Verwaltung einer Körperschaft, die ihrer Kontrolle oder Verwaltungsaufsicht unterliegt, oder einer Tochterkörperschaft dieser Körperschaft authentifizieren kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Personal der Immobilienerwerbskomitees, mit Ausnahme des föderalen Komitees, am 1. Januar 2015 den Regionen übertragen wurde, und um den Empfehlungen des Staatsrates in seine Gutachten Nr. 57.492/1 vom 4. Juni 2015 und Nr. 60.135/2-4 vom 17. Oktober 2016 Folge zu leisten, haben die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Wallonische Region aufgrund von Artikel 92bis des erwähnten Sondergesetzes vom 8. August 1980 ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen. Mit diesem sollen die regionalen Erwerbskomitees ermächtigt werden, die Aufgaben auszuüben, die vormals durch die föderalen Erwerbskomitees für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft wahrgenommen wurden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 11. Juli 2017  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 6quinquies und 92bis §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und 55bis