Sitzung vom 20. Juli 2017

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung von Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 24. April 2014 und in St. Peter Port am 7. Mai 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung von Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 24. April 2014 und in St. Peter Port am 7. Mai 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Somit handelt es sich bei dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung von Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 24. April 2014 und in St. Peter Port am 7. Mai 2014, um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 20. September 2013 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 26. September 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei  vom 10. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Juli 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1