Sitzung vom 20. Juli 2017

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen den Cookinseln und dem Königreich Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 21. August 2015 und in Rarotonga am 8. September 2015

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen den Cookinseln und dem Königreich Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 21. August 2015 und in Rarotonga am 8. September 2015.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Somit handelt es sich bei dem Abkommen zwischen den Cookinseln und dem Königreich Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu Brüssel am 21. August 2015 und in Rarotonga am 8. September 2015, um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 20. Januar 2014 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 6. Februar 2014. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Juli 2017  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1