Sitzung vom 20. Juli 2017

Gemeinde Burg-Reuland : Paul-Gerardy-Grundschule – Ersetzen der Heizöltanks - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gem. Burg-Reuland – Paul-Gerardy-Grundschule – Ersetzen der Heizöltanks“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der energetischen Sanierung der Paul-Gerardy-Grundschule in Burg-Reuland wurde festgestellt, dass die bestehenden Heizöltanks im Untergeschoss dringend ersetzt werden müssen. Aus dem Bericht der Projektautoren vom 12. Juli 2017 geht hervor, dass die Dichtigkeit der bestehenden Auffangwanne nicht mehr gewährleistet ist, und die 3 Heizöltanks bereits stark beschädigt sind.

Um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder und Lehrpersonen zu gewährleisten, wird die Anerkennung der Dringlichkeit für das Ersetzen der Heizöltanks beantragt.

Diese dringend notwendigen Maßnahmen beinhalten Abbau und Entsorgung der bestehenden beschädigten Heizöltanks, sowie die Lieferung und Montage eines neuen Profilblechtanks.

Die Bauleistungen werden als Nachbeauftragung im Rahmen der energetischen Sanierung an die Firma Joseph ELSEN & Söhne AG vergeben. Das entsprechende  Angebot wurde der Gemeinde am 6. Juli 2017 für eine Summe von 32.344,00 € (ohne MwSt.) unterbreitet. Der Beschluss zwecks Genehmigung und Beauftragung der Bauleistungen erfolgte durch das Gemeindekollegium am 12. Juli 2017.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten gemäß dem am 12. Juli 2017 eingereichten Finanzplan auf 37.670,46 € (inkl. 6% MwSt. und allgemeine Unkosten).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes liegt vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen)

Projektkosten: 37.670,46 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 30.136,37 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.