Sitzung vom 20. Juli 2017

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit von Spenden für die VoG OIKOS, Aachenerstrasse 14 – 4700 Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt in Anwendung von Artikel 58 §1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG OIKOS für die Jahre 2018 bis 2019 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die Artikel 56 bis 59sexies des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Steuerein-kommengesetzbuches 92 regeln die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können. 

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung wird im Normalfall für 6 Jahre erteilt. In Fällen, in denen eine Restrukturierung zur Erteilung der Genehmigung nötig ist, wird die Genehmigung für kürzere Dauern, von nur 2 oder 4 Jahren, gewährt, um der Restrukturierung die nötige Zeit zu geben.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution sich um mindestens eines dieser Felder kümmern. In vorliegenden Fall ist „indigents“, also ‚Bedürftige‘, das zutreffende Stichwort, da die Vereinigung Träger von mehreren Notaufnahmewohnungen im eupener Raum ist.

Beschäftigt sich die Institution mit mehreren dieser Felder, muss Sie für alle anerkannt sein bzw. müssen alle anderen Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, die eine Anerkennung zur Spendenabzugsfähigkeit erlaubt. 

OIKOS ist neben der Trägerschaft von Notaufnahmewohnungen in verschiedenen Bereichen tätig. OIKOS bietet weiterhin Alltagshilfe, Sprachkurse und Integrationshilfen an. Letztere stehen nicht im direkten Zusammenhang mit ihrer Trägerschaft von Notaufnahmewohnungen. Im Bereich Jugendhilfe verfügen sie nicht mehr über eine Anerkennung und sie entsprechen auch nicht den Förderkriterien des Dekretes über die Erwachsenenbildung noch des Dekretes zur Förderung der Jugendarbeit.

Aktuell hätte OIKOS nur die Möglichkeit sich ausschließlich auf die Trägerschaft von Notaufnahmewohnungen zu konzentrieren, um eine Anerkennung von 6 Jahren zu erhalten (« Si votre institution ou association ne répond pas aux conditions pour une ou plusieurs de ses activités, votre institution ne peut pas être agréée. - https://finances.belgium.be/fr/asbl/dons/agr%C3%A9ment-asbl-%C3%A9tape-par-%C3%A9tape )

Darüber hinaus entsprechen die im Antrag eingereichten Statuten nicht der gegenwärtigen Situation der Vereinigung.

Aus dem vorangegangenen wird vorgeschlagen, die Vereinigung für die gekürzte Dauer von 2 Jahren anzuerkennen. Dies entspricht der Frist, die die Vereinigung hat, um ihre Tätigkeiten gegebenfalls zu restrukturieren.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Keines

5. Rechtsgrundlage:

5.1. Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e

5.2. Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3