Sitzung vom 7. September 2017

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Verkürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 20

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem multilateralen Übereinkommen zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Verkürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem multilateralen Übereinkommen zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Verkürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, geschehen zu Paris am 24. November 2016, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 1. Dezember 2016 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 17. Mai 2017. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 22. August 2017  liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. August 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1