Sitzung vom 14. September 2017

Tilia Autonome Gemeinderegie : Eupen – Neubau des „Wetzlarbades“ im Ortsteil Hütte - Ablehnung der Abweichung zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung lehnt für das Infrastrukturprojekt „2223 – Tilia AGR – Neubau des Wetzlarbades im Ortsteil Eupen-Hütte“ den Antrag auf nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Nassbereiches der Cafeteria im Obergeschoss als Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen ab.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „Neubau des Wetzlarbades im Ortsteil Eupen-Hütte“ ist die Tilia AGR.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die Tilia AGR eine Abweichung und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 12.06.2017 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Nassbereiches der Cafeteria im Obergeschoss:

Die Planung sieht die Errichtung eines Hebeplattformliftes im Nassbereich vor, zur Verbindung der Ebenen des Spaßbeckens, des Sportbeckens und der Cafeteria.  Der Antragsteller beklagt nun, dass der beauftragte Generalunternehmer, nach Konsultierung potenzieller Subunternehmer, nicht in der Lage ist, eine technische Ausführung anzubieten, die im Schwimmbadbereich dauerhaft einsetzbar ist.

Demnach wird hierfür eine Abweichung zur Forderung (Einbau eines Hebeplattformliftes im Nassbereich) aus dem Gutachten der DPB (Dienststelle für Personen mit Behinderung) vom 09.09.2015 beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Nassbereiches der Cafeteria im Obergeschoss nicht stattzugeben, mit der Begründung, dass die Zugänglichkeit der Cafeteria auch vom Nassbereich gewährleistet sein muss, da ein Neubau vollständig zugänglich sein muss.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 13 – ZW 63.21

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Sportinfrastrukturen von Gemeinden)

IP 2011 – Nr. 2223

Projektkosten: 8.500.877,27 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 5.100.526,36 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2017/06 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 12.06.2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.