Sitzung vom 14. September 2017

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer sowie Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2. 1. Allgemeine Beschreibung

Dieser Dekretvorentwurf bezweckt die Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die Teilumsetzung der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Weiteren „Richtlinie 2011/98/EU“ genannt) und weiterer europäischer Richtlinien, die zugunsten von Drittstaatsangehörigen, die sich zur Ausübung besonderer Arbeit in den Mitgliedstaaten aufhalten wollen, einen besonderen Aufenthaltsstatus schaffen.

Infolge der sechsten Staatsreform überträgt Artikel 6 §1 IX. Nummern 3 und 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeit für folgende Angelegenheiten auf die Regionen:

„3. die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, mit Ausnahme der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, und die Befreiungen von Berufskarten, die an die spezifische Aufenthaltssituation der betreffenden Personen gebunden sind. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die vom Föderalstaat dazu ermächtigten Beamten erfolgen.

4. die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaats. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von den Regionen dazu ermächtigten Beamten erfolgen.“

Diese Zuständigkeiten wurden der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Basis von Artikel 139 der Verfassung zum 1. Januar 2016 von der Wallonischen Region übertragen.

Der Föderalstaat bleibt zuständig für die Ausarbeitung der Normen in Bezug auf die Arbeitserlaubnis, die hinsichtlich der besonderen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Kraft seiner Restzuständigkeit bleibt der Föderalstaat auch zuständig für die Angelegenheiten, die sich auf das Verwaltungsstatut von Ausländern beziehen (Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern).

Die Richtlinie 2011/98/EU beinhaltet folgende Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten:

-      zugunsten der Drittstaatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet arbeiten wollen, muss ein einheitliches Antragsverfahren für die Erlaubnis sich im Hoheitsgebiet aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, eingeführt werden. Dieses Verfahren führt zur Ausstellung eines einzigen Titels, welcher belegt, dass die erforderlichen Berechtigungen für den Aufenthalt und die Arbeit gewährt wurden;

-      die Aufenthaltstitel, die gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 von den Mitgliedstaaten denjenigen Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, die sich für andere Zwecke als zu Beschäftigungszwecken im Hoheitsgebiet aufhalten, müssen einen Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt umfassen;

-      eine Reihe von Rechten (unter anderem die Gleichbehandlung zu Staatsangehörigen des betreffenden Landes) für die Arbeitnehmer, die keine EU-Staatsangehörigen sind, und auf die sich die Richtlinie bezieht.

Der wichtigste Zweck dieser Richtlinie ist die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für Drittstaatsangehörige, die in den Mitgliedstaaten arbeiten wollen, sowie die Harmonisierung der Regeln, die momentan in den Mitgliedstaaten gelten. Dank einer solchen Verfahrensvereinfachung verfügen Migranten und ihre Arbeitgeber über ein effizienteres Verfahren, das es auch vereinfacht, die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihre Berechtigung zum Zugang zum Arbeitsmarkt zu kontrollieren.

Diese europäische Richtlinie hätte bis spätestens 25. Dezember 2013 umgesetzt werden müssen. Diese Umsetzung erfolgte nur sehr begrenzt, sodass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

Da die Regionen seit der sechsten Staatsreform größtenteils für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig sind, wohingegen der Föderalstaat unter anderem für den Aufenthaltsstatus ausländischer Arbeitnehmer zuständig bleibt, muss ein Verfahren erarbeitet werden, das einerseits die Zuständigkeitsverteilung beachtet und andererseits zur Ausstellung eines einzigen Dokuments führt, das beide Aspekte regelt.

Im Sinne von Artikel 92bis §3 Buchstabe c) des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen schließen der Föderalstaat und die Regionen ein Zusammenarbeitsabkommen für die Koordinierung der Politik in Sachen Gewährung der Arbeitserlaubnis und Gewährung der Aufenthaltsgenehmigung, sowie in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab.

2.2 Inhalt des Zusammenarbeitsabkommens

Das Zusammenarbeitsabkommen soll eine koordinierte Anwendung der Richtlinie 2011/98/EU gewährleisten.

Es verfolgt einen doppelten Zweck: einerseits die Einführung eines einheitlichen Antragsverfahrens, das im Rahmen eines kombinierten Verwaltungsakts zur Ausstellung eines kombinierten Titels führt, der gleichzeitig den Aufenthalt und die Arbeit genehmigt („kombinierte Erlaubnis“), und der einem Drittstaatsangehörigen erlaubt, sich legal im Belgischen Staatsgebiet aufzuhalten, um dort zu arbeiten; andererseits die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, der einen Vermerk bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt für alle Drittstaatsangehörigen, die aus anderen als aus Arbeitsgründen einreisen, und die gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, gemäß Artikel 7 der Richtlinie „kombinierte Erlaubnis“, im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, enthält.

Da verschiedene Teile der Richtlinie zugleich unter die Zuständigkeit der Föderal- als auch der Regionalbehörden fallen, regelt das Zusammenarbeitsabkommen die Koordination für die gemeinsame Ausübung dieser Befugnisse und die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Behörden dort, wo die Zuständigkeiten in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder die Zuständigkeiten in Sachen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung aufeinandertreffen.                                                                                                      

Das Abkommen sieht auch ein System des Informationsaustauschs vor zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden, die an den Inspektionen und Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Einhaltung der Gesetze über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und deren Aufenthalt beteiligt sind.

Die allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs eines Zusammenarbeitsabkommens (Kapitel I, II und III) gelten für die Zuständigkeiten in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bestimmung eines territorialen Anknüpfungspunkts, um Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und um Bestimmungen in Sachen Überwachung, Kontrolle und Ahndung.

Kapitel IV widmet sich den Verfahrensbestimmungen des neuen einheitlichen Verfahrens und betrifft die Teilumsetzung der Richtlinie 2011/98/EU.

Das einheitliche Verfahren führt zur Erlangung einer kombinierten Erlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels zu Arbeitszwecken für einen Zeitraum von mehr als neunzig Tagen (z. B. eine Blaue Karte EU). Die Blaue Karte EU und andere Aufenthaltstitel sind besondere Varianten der kombinierten Erlaubnis. Unter diesem Nenner werden künftige Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken für einen Zeitraum von mehr als neunzig Tagen aufgenommen (z. B. Saisonarbeit, unternehmensinterne Transfers (ICT), …). Für diese Anträge gilt dasselbe einheitliche Verfahren aus Kapitel IV.

Kapitel V enthält einige Querschnittsbestimmungen zum Abkommen. Einerseits bezüglich der Übermittlung der Akten zwischen den zuständigen Behörden sowie der Schaffung einer elektronischen Plattform, andererseits bezüglich der gegenseitigen Information im Falle von Abänderungen der geltenden Normen und der Regelung im Falle von Rechtsstreiten letztlich bezüglich der Verteilung der anfallenden Kosten.

Die Durchführung mancher Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens wird mittels Ausführungszusammenarbeitsabkommens gemäß Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen.

Einheitliches Antragsverfahren

Im Rahmen dieses einheitlichen Antragsverfahrens legt das Zusammenarbeitsabkommen eine Reihe von Vorschriften fest, die für die verschiedenen zuständigen Behörden gelten, und die die Regelung des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis bezwecken.

Jede zuständige Behörde bestimmt, für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet, mit Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Bedingungen für die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis der Drittstaatsangehörigen und bestimmt die Mittel für die Kontrolle sowie die entsprechenden Sanktionen.

Die betreffenden Behörden werden unter gegenseitiger Berücksichtigung der jeweiligen Befugnisse entscheiden, ob die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis gewährt werden.

Unter Beachtung der Regeln in Bezug auf das einheitliche Antragsverfahren, die aus der Richtlinie 2011/98/EU hervorgehen, werden folgende Angelegenheiten im Zusammenarbeitsabkommen vereinbart:

-          die weiteren Regeln für das Einreichen des Antrags werden bestimmt;

-          die Behörde, die befugt ist, diesen Antrag entgegenzunehmen und die kombinierte Erlaubnis auszustellen, wird benannt;

-          die Verpflichtung, die relevanten Informationen in Bezug auf die Unterlagen, die für das Einreichen eines vollständigen Antrags erforderlich sind, auf Anfrage dem Drittstaatsangehörigen und seinem Arbeitgeber zu verschaffen, wird formuliert;

-          die Verpflichtung, dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen oder Unterlagen erforderlich sind, wenn die zur Untermauerung des Antrags eingereichten Informationen oder Unterlagen unvollständig sind, wird vorgesehen;

-          die Folge der Tatsache, dass innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen wurde, wird vorgesehen;

-          die Rechtsmittel im Falle einer Ablehnung oder Entziehung der kombinierten Erlaubnis werden festgelegt.

Kombinierte Erlaubnis

Das Muster der kombinierten Erlaubnis, wie in der Richtlinie 2011/98/EU vorgesehen, entspricht dem Muster, das in der Verordnung (EG) 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige beschrieben wird. Es ermöglicht den Mitgliedstaaten Informationen einzufügen, die unter anderem erwähnen, ob der Betroffene berechtigt ist zu arbeiten.

Das Zusammenarbeitsabkommen sieht auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit einem Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt für alle Drittstaatsangehörigen, die aus anderen als aus Arbeitsgründen einreisen, und die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der oben genannter Verordnung entspricht, vor.

Umsetzung anderer europäischer Richtlinien in Bezug auf die Wirtschaftsmigration

Genauso wie die Richtlinie 2011/98/EU bilden auch andere Richtlinien einen Teil der Maßnahmen, die von der Europäischen Union ergriffen werden, um die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen in ihr Gebiet zu vereinfachen.

Die Umsetzung dieser Richtlinien muss ebenfalls mittels eines Zusammenarbeitsabkommens verwirklicht werden, das den Zweck hat, die Politik in Sachen Gewährung von Arbeitserlaubnissen und Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Normen in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu koordinieren.

Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Richtlinien:

-          2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung;

-          2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer;

-          2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers;

-          (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

Ziel ist es, das Verfahren für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zu vereinfachen, zu erleichtern und zu harmonisieren.

Es wurde vereinbart, dass das einheitliche Antragsverfahren, wie im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, für die in solchen Richtlinien gemeinten Drittstaatsangehörigen angewandt wird und dass Artikel 92bis §1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angewandt wird. Wenn die Durchführung dieser Richtlinien es erforderlich macht oder zulässt, können entsprechende ergänzende Verfahrensregeln über ein Ausführungszusammenarbeitsabkommen, dessen Wirksamkeit nicht von einem legislativen Zustimmungsakt abhängig ist, vorgesehen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Im Zusammenarbeitsabkommen wird vorgesehen, dass hinsichtlich der einmalig anfallenden Kosten zur Herstellung der kombinierten Erlaubnis, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, ein Verteilerschlüssel hinsichtlich der Beteiligung der verschiedenen Parteien in einem Ausführungszusammenarbeitsabkommen festgelegt wird. Aufgrund dessen liegen bezüglich der finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch keine genauen Zahlen vor. 

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 5. September 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 8. September 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 23. August 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §1 und §3 Buchstabe c)

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft