Sitzung vom 14. September 2017

Bestellung eines Bediensteten für die Informations- und Beschwerdemöglichkeit über den nicht dringenden Krankentransport

1. Beschlussfassung :

Die Regierung bestellt Frau Cécile Crott in Anwendung von Artikel 4 §1 des Dekrets vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport als Bedienstete für die Informations- und Beschwerdemöglichkeit über den nicht dringenden Krankentransport.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Artikel 4 des Dekrets vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport bestimmt, dass jede betroffene Person sich bei Fragen bezüglich der Funktionsweise eines Krankentransportdienstes an den durch die Regierung bezeichneten Bediensteten  des zuständigen Fachbereichs des Ministeriums wenden kann.

Dazu müssen die diesbezüglichen Beschwerden schriftlich an den Bediensteten gerichtet werden. Letzterer informiert unverzüglich nach Erhalt der Beschwerde den zuständigen Minister und den Leiter des betroffenen Krankentransportdienstes über die Beschwerde unter Einhaltung der Anonymität des Klägers, insofern dieser dies wünscht.

Der Bedienstete versucht zwischen dem Kläger und dem Leiter des Krankentransportdienstes zu vermitteln, wenn dies vom Kläger gewünscht ist. In diesem Rahmen macht der Bedienstete Lösungsvorschläge, um die Beilegung des Konfliktes zu erwirken.

Der Bedienstete  informiert den zuständigen Minister und den Kläger über das Resultat des Beschwerde- und Schlichtungsverfahrens.

Um die Sichtbarkeit der Anlaufstelle in Bezug auf die Informations- und Beschwerdemöglichkeit zu gewährleisten, ist die Anschrift und die Telefonnummer des Bediensteten  auf den durch den Krankentransportdienst ausgestellten Rechnungen zu vermerken.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Keine

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 04. Juni 2007 über den  nicht dringenden Krankentransport, Artikel 4