Sitzung vom 14. September 2017

Erlasse der Regierung zur Anerkennung von Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet zwei Erlasse zur Anerkennung von zwei Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Das Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand Sankt Vith hat einen Antrag auf Anerkennung folgender Weiterbildungen eingereicht:

  • Buchführung Grundlagen (1. Jahr)

  • Buchführung Fortgeschrittene (2. Jahr)

Die Weiterbildungen werden bereits seit mehreren Jahren organisiert. Die Teilnehmer werden von BRAWO bezuschusst. Somit erfüllen sie folgende Kriterien:

  • beruflicher Charakter;

  • qualitativ hochwertig;

  • personenbezogen;

  • arbeitsmarktrelevant;

  • öffentlich zugänglich;

  • verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildung ist.

Zusätzlich erfüllen die Weiterbildungen folgende Kriterien:

  • Sie müssen während mindestens 32 Stunden pro Jahr stattfinden (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).
  • Sie dürfen nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit werden den Arbeitgebern bei einer Pauschalen von 21,30 € bei maximal 120 Stunden pro Weiterbildung und pro Arbeitnehmer 2.556,00 € erstattet.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 05. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen