Sitzung vom 21. September 2017

Addendum zum Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung eines neuen elektronischen Wahlsystems

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung eines neuen elektronischen Wahlsystems.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung der vorliegenden Beschlüsse beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Anwendung von Artikel 139 der Verfassung wurde gemäß Artikel 1 Nr. 1.1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, eingefügt durch das Dekret vom 5. Mai 2014, ab dem 1. Januar 2015 unter anderem die Zuständigkeit für die Organisation der Wahl der Gemeindeorgane von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat entschieden, die Austragung der Gemeinderatswahlen anhand eines elektronischen Systems mit Papierbescheinigung stattfinden zu lassen.

2008 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Flämischen Region über die Entwicklung eines neuen elektronischen Wahlsystems geschlossen. Die Region Brüssel-Hauptstadt ist diesem Abkommen 2011 beigetreten.

Um den Ankauf der elektronischen Wahlsysteme mit Papierbescheinigung zu ermöglichen ist die Deutschsprachige Gemeinschaft diesem Abkommen 2017 ebenfalls beigetreten.

Aufgrund der Empfehlungen des Sachverständigenkollegiums müssen Anpassungen an der Hard- und Software der elektronischen Wahlsysteme mit Papierbescheinigung vorgenommen werden. So sind beispielsweise Sicherheitsupdates nötig, aber auch Anpassungen für eine Klappe für die elektronische Urne, welche verhindern soll, dass Wähler ihre Papierbescheinigung in die Urne werfen, ohne vorher ihre Stimmabgabe anhand des Barcodes korrekt eingescannt zu haben. Der USB-Hub soll in der Klappe für die elektronische Urne untergebracht werden. Des Weiteren ist vorgesehen, dass ein Kernzifferbericht, welcher bisher mit dem Drucker des Vorsitzenden ausgedruckt wurde, fortan von einem Wahlcomputer ausgedruckt wird.

In der Erwägung, dass die Änderungen gemeinsam bestellt werden, ist ein Addendum nötig, um die Aufteilung der Kosten zwischen den verschiedenen Behörden zu regeln. Dies ermöglicht den Gliedstaaten außerdem, dass Änderungen an der Software über die zentrale Auftragsstelle erfolgen können, welche durch einen am 2. Dezember 2014 geschlossenen Rahmenvertrag zwischen dem FÖD Inneres und Smartmatic eingerichtet worden ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Artikel 2 §1 des Addendums sieht vor, dass bei gemeinsamen Bestellungen der Föderalstaat 50% der Kosten übernimmt. Die verbleibenden 50% der Kosten werden zwischen den Gliedstaaten im Verhältnis zur Anzahl Wähler aufgeteilt, die das betreffende System benutzen. Diese Verteilung beruht auf der Anzahl Wähler, die in jedem Gliedstaat bei den letzten Regional- und Gemeinschaftswahlen eingetragen waren.

Anhand der Wählerzahlen von 2014 ergibt der Verteilerschlüssel einen Anteil von 0,7255% der Gesamtkosten, der durch die Deutschsprachige Gemeinschaft übernommen wird.

Für die Organisation der Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet ist nach dem Verteilerschlüssel mit Kosten von schätzungsweise 489,95 EUR für die Anpassungen für die Entwicklung der Klappe für die elektronische Urne und 2.040,25 EUR für die Sicherheitsupgrades und sonstige Anpassungen zu rechnen. Dies ergibt insgesamt einen Schätzbetrag von 2.530,20 EUR für die Softwareanpassungen. Die Rechnungen für die gelieferten Softwareanpassungen werden gemäß Artikel 10.2. des o.g.  Rahmenvertrags vom 2. Dezember 2014 zur Einrichtung einer Ankaufzentrale für den evolutiven Unterhalt der Stimmsoftware erst nach der Organisation von Wahlen erstellt.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 8. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 139 der Verfassung

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014

  • Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014

  • Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge