Sitzung vom 21. September 2017

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der vorzunehmenden Abänderungen in der Kindergeldgesetzgebung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der vorzunehmenden Abänderungen in der Kindergeldgesetzgebung.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der vorzunehmenden Abänderungen in der Kindergeldgesetzgebung gebilligt werden.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen soll direkt die Kindergeldgesetzgebung abändern. Dies geschieht, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb mittels Zusammenarbeitsabkommen eingebracht werden müssen.

Durch dieses Zusammenarbeitsabkommen sollen eine Reihe von Änderungen an der Kindergeldgesetzgebung vorgenommen werden. Diese Änderungen beziehen sich

  • auf die (Nicht-)Verwendung des fiskalischen Datenflusses, über den Informationen gesammelt werden, um das Haushaltseinkommen berechnen zu können;
  • auf die Kindergeldzahlung an Hausangestellte, die künftig allen Bereichen der sozialen Sicherheit unterliegen und somit zu den ordentlichen Arbeitnehmern gehören werden;
  • auf die Anlastung an die Gebietskörperschaften der nicht mehr eintreibbaren, zu Unrecht gezahlten Beträge;
  • auf die Einführung des Begriffes Mitmutter aus Gründen der Abänderung des Zivilgesetzbuches;
  • als auch auf die Übereinstimmung der Grenzbeträge der Einkünfte in der Kindergeldgesetzgebung mit dem Höchstbetrag der Invaliditätsentschädigung in der Kranken-und Invalidenversicherung.

Den Bemerkungen des Rates für Familienleistungen wurde in der Begründung Rechnung getragen.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen, indem die Tatsache, dass das Zusammenarbeitsabkommen für einzelne Bestimmungen rückwirkend in Kraft tritt, begründet wurde.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Fiskalischer Datenfluss : Der Übergang zur Nutzung der steuerpflichtigen Einkünfte pro Monat ist ein neutraler Haushaltsvorgang, da Mehrkosten durch Einsparungen aufgewogen werden sollen.

Es entstehen demnach keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Hausangestellte : Es entstehen keine zusätzliche Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Zu Unrecht gezahlte Beträge : Der Haushalt von Famifed für das Jahr 2016 sah einen spezifischen Kredit für die Übernahme von zu Unrecht gezahlten Beträgen der Kassen vor. Dieser Kredit war festgelegt auf 1.567 EUR für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Es entstehen demnach keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Mitmutterschaft : Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Einkommensgrenzbeträge : Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben schätzt Famifed, dass für ganz Belgien 4.029 Kinder betroffen sind, dass aber für die Deutschsprachige Gemeinschaft kein Kind betroffen ist. Somit entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Rates für Familienleistungen vom 2. Mai 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates vom 26. Juli 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.