Sitzung vom 28. September 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Kapitel 1 - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern

  1. Kontext

Durch das Programmdekret vom 20. Februar 2017 wurde die Zielgruppenermäßigung für Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 aufgehoben.

Durch den vorliegenden Erlass erhalten die BVA-Arbeitgeber als Ausgleich einen BVA-Übergangszuschuss, der sich aus dem bisherigen BVA-Zuschuss (je nach Kategorie) und einem errechneten Durchschnittswert der Zielgruppenermäßigung zusammensetzt. Zukünftig erhalten die BVA-Arbeitgeber somit einen einzigen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ausgezahlten erhöhten Zuschuss.

Der ursprünglich berechnete BVA-Übergangszuschuss ist mit 4% indexiert worden, um die Lohnentwicklungen infolge von Indexanpassungen und anderen Aspekten der Lohnentwicklung (bspw. Dienstalter) der Jahre 2016 und 2017 aufzufangen.

Die BVA-Übergangszuschüsse der verschiedenen Zuschusskategorien A, B und C wurden auf Basis des Referenzjahres 2015 errechnet.

Es ist bei den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, dass alle BVA-Stellen der Zuschusskategorie A, C und B, insofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichts haben, zum 1. Januar 2018 in klassische Arbeitsverträge umgewandelt werden.

Die zuständigen Ressortfachbereiche des Ministeriums erhalten zu diesem Zweck die entsprechenden Finanzen aus dem Beschäftigungshaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um die Finanzierung dieser Stellen zu sichern.

Die restlichen BVA-Stellen der Zuschusskategorie B werden weiterhin über den Fachbereich Beschäftigung bezuschusst.

In diesem Sinne werden ab dem 1. Januar 2018 keine neuen Anträge bezüglich der Zuschusskategorien A und C genehmigt. Neueinstellungen und Ersatzeinstellungen ab dem 1. Januar 2018 sind somit nur im Rahmen der Zuschusskategorie B möglich.

Um jeglichen Missbrauch zu bekämpfen, wird außerdem eine Bestimmung im Erlass vorgesehen, die es BVA-Arbeitgebern untersagt, eine Person als BVA-Kraft einzustellen, die im Jahr vor der Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber oder bei einer mit ihm verbundenen Einrichtung beschäftigt war. Die einzige Ausnahme bilden Arbeitnehmer, die im Rahmen einer verordnungsrechtlichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber hatten.

Der Minister kann festlegen, was unter diesen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu verstehen ist.

Es ist dem Arbeitgeber ebenfalls untersagt, nicht zielgerichtete Zuschüsse zu beziehen, beispielsweise ein Personalmitglied zu entlassen, um eine andere Person einzustellen, die die BVA-Zugangsbedingungen erfüllt.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit darzulegen, dass für seine Rechtshandlung andere Beweggründe als den Erhalt der Zuschüsse bestanden.

1.2 Zusammenfassung der Abänderungen

Artikel 1 legt den erhöhten Zuschuss für die Zuschusskategorie A fest.

Artikel 2 legt den erhöhten Zuschuss für die Zuschusskategorien B1, B2, B3 und C fest.

Artikel 3 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2018 keine neuen Anträge bzgl. der Zuschusskategorien A und C genehmigt werden und dass die BVA-Verträge gewisser Zuschusskategorien zum 1. Januar 2018 in klassische Arbeitsverträge umgewandelt werden. Die jeweils zuständigen Minister erhalten dazu die entsprechende Ermächtigung.

Artikel 4 fügt eine neue Bestimmung ein, die zukünftig Missbrauch der Maßnahme bekämpfen soll.

Artikel 5 sieht vor, dass Personen der Zuschusskategorie A und C ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr ersetzt werden dürfen.

Kapitel 2 - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden

Im Rahmen dieses Erlasses bezuschusst die Deutschsprachige Gemeinschaft insgesamt vierzehn Vollzeitstellen in den Containerparks von AIVE, Intradel und der Stadt Eupen mit je höchstens 8.893,5 €/Jahr/VZÄ. Die Wallonische Region bezuschusst ihrerseits diese Stellen ebenfalls mit je höchstens 8.893,5 € jährlich.

Da die Zielgruppenermäßigung für BVA durch das Programmdekret vom 20. Februar 2017 aufgehoben wurde, wird auch für die Arbeitgeber der im Rahmen des vorliegenden Erlasses beschäftigten BVA vorgesehen, dass diese einen Ausgleichszuschuss erhalten, der den Wegfall der Zielgruppenermäßigung kompensiert. Dieser Ausgleich wird integral durch die Deutschsprachige Gemeinschaft getragen, wie es auch der Fall für die wegfallende Zielgruppenermäßigung ist.

Dieser Zuschuss besteht aus einem errechneten Durchschnittswert der Zielgruppenermäßigung und wird in Artikel 6 festgehalten.

Kapitel 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitsuchender

3.1 Aufhebung der Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen, um den Zugang zum Aktiva-Plan zu verhindern

Eine der Zugangsbedingungen für den Aktiva-Plan ist eine bestimmte Periode, während der der Arbeitsuchende als unbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein muss. Diesbezüglich wird jedoch eine Assimilierung vorgesehen, die die Beschäftigungszeit eines BVA-Arbeitnehmers mit der Periode, während der der Arbeitnehmer als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen ist, gleichsetzt.

Dies bedeutet konkret, dass die BVA, deren Vertrag wie bereits in Kapitel 1.1 erwähnt in einen klassischen Arbeitsvertrag umgewandelt werden, zum Zeitpunkt der Umwandlung diese Zugangsbedingung für den Aktiva-Plan erfüllen, dadurch dass sie vorher durch einen BVA-Vertrag beschäftigt waren. Somit würden sie durch diese Assimilierung zusätzlich zu den in diesem Rahmen übermittelten Finanzierungsmitteln, auch den Aktiva-Zuschuss und die damit verbundene Zielgruppenermäßigung beanspruchen können.

Aufgrund der Umwandlung in klassische Arbeitsverträge sind diese Personen nicht mehr unter BVA-Statut beschäftigt, so dass das Kumulierungsverbot, welches sich gegen eine Kumulierung von BVA und Aktiva ausspricht, nicht greift.

In diesem Sinne ist es notwendig, die Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen aufzuheben, um diese Art der Doppelbezuschussung zu verhindern.

Lediglich die B-Stellen, die höchstens Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichtes sind, also jene Stellen, die nicht regularisiert werden, können somit weiterhin von der Assimilierungsperiode profitieren.

Artikel 7 schließt alle BVA bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern aus, mit Ausnahme der B-Stellen, die höchstens Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichtes sind.

3.2 Aufhebung der Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung für Assistenten für Vorbeugung und Sicherheit

Artikel 8 hebt die Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung für Langzeitarbeitslose auf, die bei einer lokalen Behörde im Rahmen der lokalen Sicherheits- und Präventionspolitik beschäftigt sind. Dies geschieht aus Gründen der Textbereinigung, da auf dem gesamten deutschen Sprachgebiet keine Person im Rahmen dieser Maßnahme beschäftigt ist.

Kapitel 4 - Abänderungen des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen

4.1 Kontext

Die Zuteilung der BVA-Stellen zugunsten der lokalen Behörden erfolgte bis dato im Rahmen eines zweckgebundenen Budgets, das in Form von BVA-Punkten vergeben wurde. Die aktuellen BVA-Konventionen mit den lokalen Behörden laufen am 31. Dezember 2017 aus.

Die neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen aktuell über ein Punktevolumen von 352 Punkten, wobei ein Punkt einem Zuschuss von 5.100 € entspricht. Das zweckgebundene BVA-Budget zugunsten der lokalen Behörden beläuft sich demnach auf max. 1.795.200 €. Das globale Punktekontingent wurde bisher von der Regierung im Fünfjahresrhythmus festgelegt und nach objektiven Kriterien an die neun Gemeinden verteilt (Nutzung 2000, Anzahl Empfänger Eingliederungsbeihilfe, Bevölkerung, Anzahl Arbeitslose).

Dieses zweckgebundene Budget wird fortan nicht mehr in Punkten (à 5.100 €) ausgedrückt, sondern tatsächlich in Form eines Maximalbudgets auf Jahresbasis vergeben. Wie in der Vergangenheit beträgt die Laufzeit der Konventionen 5 Jahre.

Dieselbe Systematik wird für alle anderen lokalen BVA-Arbeitgeber angewendet (ÖSHZ, Interkommunale, Gemeinderegie, Polizeizone).

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat mit dem System der Basiszuwendung (verteilt nach Inanspruchnahme 2000) und der Zusatzzuwendung (verteilt nach Bevölkerung, Arbeitslosenzahlen und Empfänger des Eingliederungseinkommens) bei der Reform in 2001 und in den Folgejahren sehr gute Erfahrungen gemacht (siehe auch CAF-Nutznießeranalyse). Es bietet sich - auch aus Gründen der budgetären Planbarkeit/Gerechtigkeit - demnach an, ein analoges System fortzuführen.

Als Basiszuwendung wird die globale effektive Inanspruchnahme 2015 genommen, die entsprechend proportional auf die Gemeinden verteilt wird. De facto bedeutet dies, dass die Gemeinden präzise den Betrag erhalten, den sie im Jahr 2015 bekommen haben. Dass das Jahr 2015 als Referenzjahr genommen wird, ist kein Zufall, denn es diente auch als Referenzjahr um die Beschäftigungsdotation der Deutschsprachigen Gemeinschaft festzulegen (einschließlich der Zielgruppenermäßigung).

Die Zielgruppenermäßigung für BVA-Kräfte wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben. Dafür erhalten die Gemeinden eine Zusatzzuwendung in Höhe der wegfallenden durchschnittlichen LSS-Erleichterung. Diese sogenannte LSS-Kompensation wird auf Grundlage der Anzahl der BVA-Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und der durchschnittlichen Zielgruppenermäßigung berechnet. Der personenbezogene Zuschuss wird auch entsprechend erhöht.

Es wird zudem eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 € vorgesehen. Dabei wird als objektives Verteilungskriterium die Anzahl nicht beschäftigter Arbeitsuchender in der jeweiligen Gemeinde genommen.

Überdies wird die Basiszuwendung (Inanspruchnahme 2015) um 4 % erhöht bzw. indexiert und die 1. Zusatzzuwendung (Basis 2016, LSS-Kompensation) um 2 % indexiert.

Die Berechnungsgrundlagen der Basiszuwendung sowie der beiden Zusatzzuwendungen werden im vorliegenden Erlass definiert. Die Summen werden anschließend per Regierungsbeschluss festgelegt.

Die Gemeinde kann – wie bisher - einen Teil ihres zweckgebundenen BVA-Budgets an ihr ÖSHZ abtreten. Sie ist sogar verpflichtet ihrem ÖSHZ mindestens das ihr zugeteilte Budget im Verhältnis zu dem vom ÖSHZ im Jahr 2015 beanspruchten Budget abzutreten, es sei denn, es liegt eine anderslautende Stellungnahme des ÖSHZ vor.

Außerdem können die Gemeinden zweckgebundene BVA-Mittel an eine reine Interkommunale, eine autonome Gemeinderegie oder an eine Mehrgemeindepolizeizone abtreten, an der sie beteiligt sind. Die Konvention zur Abtretung des BVA-Budgets muss von der Regierung gebilligt werden.

Es besteht keine Möglichkeit mehr, zusätzliche BVA-Mittel für besondere Projekte zu beantragen. Die Mittel für die laufenden Projekte wurden rekurrent in die Basiszuwendung integriert. In einer entsprechenden Übergangsbestimmung wird gewährleistet, dass die Person, die zurzeit noch im Rahmen dieser Maßnahme als Koordinationspersonal beschäftigt ist, weiterhin von diesen Bestimmungen profitieren kann.

Das BVA-Budget wird ab 2018 zu 100 % (vorher 80 %) als Quartals-Vorschuss zugunsten der lokalen Behörden ausgezahlt.

Um jeglichen Missbrauch zu bekämpfen, wird gemäß den Erläuterungen in Kapitel 1.1 eine identische Bestimmung wie bei den VoG vorgesehen.

4.2 Zusammenfassung der Abänderungen

Artikel 9 aktualisiert und ergänzt einen Teil der Definitionen.

Artikel 10 präzisiert, dass die Gemeinden eine Beteiligung an den Lohn- oder Gehaltskosten für die Beschäftigung der BVA gemäß Artikel 10 erhalten und nimmt eine technische Änderung vor, indem „Punkte“ durch „Budget“ ersetzt wird. Außerdem hebt dieser Artikel die Bestimmung auf, die es den lokalen Behörden erlaubt, eine Beteiligung an den Lohn- und Gehaltskosten für die Beschäftigung von BVA als Personal und/oder als Koordinationspersonal in spezifischen Beschäftigungsprojekten zu erhalten. Letztlich fügt dieser Artikel eine Rechtsgrundlage ein, die es reinen Interkommunalen und Gemeinderegien erlaubt, im Rahmen eines Abkommens eine Beteiligung an den Lohn- und Gehaltskosten für die Beschäftigung von BVA zu erhalten.

Artikel 11 beseitigt einerseits Verweise zu Bestimmungen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses aufgehoben werden und somit hinfällig sind und fügt andererseits eine Bestimmung ein, die zukünftig möglichen Missbrauch der Maßnahme vermeiden soll.

Die Artikel 12, 13 und 14 erhöhen die Zuschusshöhen pro BVA als Kompensation zur zukünftig wegfallenden LSS-Ermäßigung.

Artikel 15 beseitigt einerseits hinfällige Verweise und ändert anderseits die Formulierung des Indexierungsmechanismus ab, jedoch ohne inhaltliche Änderungen, abgesehen von der Tatsache, dass zukünftig anstelle des Indexstandes des Monats November, der Indexstand des Monats September des vorhergehenden Ziviljahres durch den Indexstand des Monats September des vorletzten Ziviljahres dividiert wird. Außerdem werden durch diesen Artikel wiederum die Zuschusshöhen pro BVA per Analogie zu den vorhergehenden Artikeln angepasst.

Artikel 16 nimmt eine technische Änderung vor, indem die Überschrift des Kapitels V abgeändert wird, da es sich zukünftig nicht mehr um eine in Punkte ausgedrückte Anzahl vollzeitäquivalenter BVA Stellen handelt, sondern um ein Maximalbudget pro Arbeitgeber auf Jahresbasis.

Artikel 17 legt die Zusammensetzung und Berechnungsgrundlage des jährlichen Maximalbudgets pro Gemeinde fest, sowie die Dauer der Abkommen. Außerdem wird den Gemeinden vorgeschrieben, ihren ÖSHZ das Budget mindestens im Verhältnis zum von ihm beanspruchten Budget im Jahr 2015 abzutreten, außer im Falle einer anderslautenden Stellungnahme seitens des ÖSHZ. Schließlich wird präzisiert, dass die Containerparks nicht in den Berechnungen enthalten sind. Ihre Bezuschussung wird in einem separaten Rechtstext geregelt.

Artikel 18 hebt die Bestimmung auf, die es den lokalen Behörden ermöglicht, eine ergänzende projektgebundene Zusatzzuwendung zu erhalten und die diesbezüglich die Bezuschussungsmodalitäten, Bedingungen, Kriterien und die Höhe des Zuschusses für dieses projektgebundene Personal und/oder Koordinationspersonal festlegt.

Artikel 19 legt die Zusammensetzung und Berechnungsgrundlage des jährlichen Maximalbudgets für Mehrgemeindepolizeizonen fest, sowie die Dauer der Abkommen. Weiterhin kann dieses Budget mit Abtretungen seitens der Gemeinden kumuliert werden.

Artikel 20 legt die Zusammensetzung und Berechnungsgrundlage des jährlichen Maximalbudgets für reine Interkommunalen und autonome Gemeinderegien fest, sowie die Dauer dieser Abkommen. Weiterhin kann dieses Budget mit Abtretungen seitens der Gemeinden kumuliert werden. Außerdem wird vorgesehen, dass im Falle einer Indexierung der personenbezogenen Zuschüsse, das Maximalbudget pro lokaler Behörde nach der gleichen Formel von Rechts wegen angepasst wird.

Artikel 21 nimmt eine technische Änderung vor, indem in der Überschrift des Kapitels VI „Punkte“ durch „Budget“ ersetzt wird.

Artikel 22 beseitigt einen hinfälligen Verweis und nimmt außerdem eine technische Änderung vor, indem erneut „Punkte“ durch „Budget“ ersetzt wird.

Artikel 23 hebt zwei Bestimmungen auf, die die Dauer der Abkommen festlegen, da diese schon in vorangehenden Artikeln geregelt ist. Außerdem werden Verweise entsprechend anderer Änderungen des vorliegenden Erlasses angepasst.

Artikel 24 passt Verweise entsprechend anderer Änderungen des vorliegenden Erlasses an und nimmt eine technische Änderung vor, indem „Punkte“ durch „Budget“ ersetzt wird.

Artikel 25 nimmt dieselbe technische Anpassung vor und hebt einen Satz auf, der keine Anwendung mehr findet.

Artikel 26 hebt eine Bestimmung auf, da sie sich auf die Bestimmung bezüglich des Koordinationspersonals bezieht und nun hinfällig wird.

Artikel 27 nimmt wiederum eine technische Änderung vor, indem „Punkte“ durch „Budget“ ersetzt wird.

Artikel 28 ändert die Bestimmung ab, die die Auszahlung der Quartals-Vorschüsse regelt. Zukünftig entsprechen die vierteljährlichen Vorschüsse einem Viertel von 100% des der lokalen Behörde zugeteilten Maximalbudgets anstelle von 80 %.

Artikel 29 legt eine Übergangsbestimmung bezüglich des Koordinationspersonals bei lokalen Behörden fest, durch die ermöglicht wird, dass Personen, die zurzeit noch im Rahmen dieser Maßnahme beschäftigt sind, weiterhin von diesen Bestimmungen profitieren können.

Kapitel 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktiva-Plans eingestellt wird

Wie schon in Kapitel 3.1 erläutert, ist eine der Zugangsbedingungen für den Aktiva-Plan eine bestimmte Periode, während der der Arbeitsuchende als unbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein muss.

Dies ist auch der Fall für die Empfänger des Eingliederungseinkommens. Hier sieht die Aktiva-Plan-Gesetzgebung ebenfalls in den Zugangsbedingungen für diese Maßnahme eine Assimilierung vor, die die Beschäftigungszeit eines BVA-Arbeitnehmers mit der Periode, während der der Arbeitnehmer als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen ist, gleichsetzt.

Demzufolge sieht Artikel 30 die Aufhebung der Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen vor, um den Zugang zum Aktiva-Plan im Rahmen des Systems der sozialen Eingliederung zu verhindern.

Kapitel 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktiva-Plans eingestellt wird

Gemäß den Erläuterungen in Kapitel 3.1 und Kapitel 5 ist eine der Zugangsbedingungen für den Aktiva-Plan eine bestimmte Periode, während der der Arbeitsuchende als unbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sein muss.

Dies ist auch der Fall für Sozialhilfeempfänger. Hier sieht die Aktiva-Plan-Gesetzgebung in den Zugangsbedingungen für diese Maßnahme eine Assimilierung vor, die die Beschäftigungszeit eines BVA-Arbeitnehmers mit der Periode, während der der Arbeitnehmer als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen ist, gleichsetzt.

Demzufolge sieht Artikel 31 die Aufhebung der Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen vor, um den Zugang zum Aktiva-Plan eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe zu verhindern.

Kapitel 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge

7.1 Festlegung von Lohngrenzen bezüglich der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden

Im Zuge der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für gewisse Maßnahmen zuständig geworden, deren Rechtsgrundlagen auf die in Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnten Parameter „S0“ und „S1“ verweisen.

Bei diesen neuen Zuständigkeiten handelt es sich insbesondere um die Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer und um die Zielgruppenermäßigung für Personen, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden.

Da es sich bei der Bestimmung, die diese Parameter festlegt, um eine föderale Zuständigkeit handelt, hat die Deutschsprachige Gemeinschaft keinerlei Einfluss auf jegliche Abänderungen.

Zum 1. Januar 2018 werden im Rahmen des „Tax Shifts“ u.a. die Höhen dieser Parameter durch den Föderalstaat abgeändert.

Um einen Status Quo zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass ab 2018 die Beträge des Tax Shift gelten, werden die Lohngrenzen ersetzt durch die Beträge, die voraussichtlich ab dem 3. Trimester 2017 gelten.

Lohngrenze

Artikel 2

2016

ab T3 2017

2018

S1

13.401,07 €

13.669,09 €

13.942,47 €

12.484,80 €

S0

6.900,00 €

7.038,00 €

7.178,76 €

8.850,00 €

 

Artikel 32 legt die Lohngrenze bezüglich der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer fest.

Artikel 35 ersetzt die noch bestehenden Verweise durch die Beträge der aktuellen Lohngrenze bezüglich der Zielgruppenermäßigung für Personen, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wurden.

7.2 Aufhebung der Zielgruppenermäßigung für Assistenten für Vorbeugung und Sicherheit

Artikel 33 des vorliegenden Erlasses hebt die mit der in Punkt 3.2 erwähnten Aktivierung der Arbeitsunterstützung für Langzeitarbeitslose, die bei einer lokalen Behörde im Rahmen der lokalen Sicherheits- und Präventionspolitik beschäftigt sind, einhergehende Zielgruppenermäßigung auf.

7.3 Aufhebung der Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen um den Zugang SINE-Maßnahme zu verhindern

Die SINE-Gesetzgebung sieht in den Zugangsbedingungen für diese Maßnahme eine Assimilierung vor, die die Beschäftigungszeit eines BVA-Arbeitnehmers mit der Periode, während der der Arbeitnehmer als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen ist, gleichsetzt.

Wie schon in Kapitel 3.1 erläutert, ist es in diesem Sinne notwendig, die Assimilierungsperiode für die zu regularisierenden BVA-Stellen aufzuheben, um diese Art der Doppelbezuschussung zu verhindern.

Lediglich die BVA-Stellen der Zuschusskategorie B können weiterhin von der Assimilierungsperiode profitieren. In diesem Fall wird jedoch auf eine zusätzliche  Diplomeinschränkung verzichtet, da diese schon durch die SINE-Gesetzgebung geregelt ist. Diese sieht vor, dass der potentielle Arbeitnehmer nicht in Besitz eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichtes sein darf.

Artikel 34 schließt alle BVA bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern aus, mit Ausnahme der B-Stellen.

7.4 Aufhebung der Zielgruppenermäßigung für BVA

In Artikel 36  werden die betroffenen Absätze bezüglich der Berechnung der Zielgruppenermäßigung für BVA aufgehoben, da diese Zielgruppenermäßigung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 aufgehoben wird.

Kapitel 8 - Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses

Durch den Artikel 37 werden Arbeitnehmer in lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) aus dem Anwendungsbereich des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgeschlossen.

Die LBA sind derzeit als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert. Das Arbeitsverhältnis zwischen der lokalen Beschäftigungsagentur und dem LBA-Arbeitnehmer wird durch das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag geregelt.

Durch das Dekret vom 23. Januar 2017 zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen wird das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft als einzige lokale Beschäftigungsagentur auf dem deutschen Sprachgebiet eingesetzt. Ab dem 1. Januar 2018 ist somit das Arbeitsamt der Arbeitgeber der LBA-Arbeitnehmer.

Die vorgeschlagene Änderung wurde vorgenommen, um größtmögliche Rechtssicherheit sowohl für den LBA-Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsamt zu schaffen. Somit wird einerseits eine Regelung des Vertragsverhältnisses durch zwei verschiedene Rechtsgrundlagen vermieden und andererseits sichergestellt, dass ein LBA-Arbeitnehmer nicht als Vertragsbediensteter des Arbeitsamts im Sinne des vorerwähnten Erlasses vom 17. Juli 2003 gilt. Das Arbeitsverhältnis des LBA-Arbeitnehmers wird folglich weiterhin einzig und allein durch die Bestimmungen des weiterhin föderalen Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag geregelt.

Kapitel 9 - Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor

Dieser Erlasses ist bis zum 31. Dezember 2017 rechtskräftig. Durch Artikel 38 wird diese Laufzeit um ein Jahr verlängert.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Kapitel 1 (BVA bei den VoG)

Die in Kapitel 1 definierten Änderungen des Erlasses haben diverse tiefgreifende Auswirkungen auf den OB 30  Pr23 ZW32.02 ab dem Haushaltsjahr 2018.

Die bisher gezahlten BVA-Zuschüsse werden um einen errechneten LSS-Durchschnittsbetrag ergänzt, um die zum 1. Januar 2018 wegfallende LSS-Reduzierung aufzufangen.

Für die Berechnungen hat der Fachbereich Beschäftigung als Basis die Nutzung der BVA-Maßnahme zuzüglich LSS-Reduzierung des Jahres 2015 genommen, die auch als Grundlage für die Verhandlungen zur Zuständigkeitsübertragung mit der Wallonischen Region gedient hat.

Aufgrund der Tatsache, dass die bisher im Rahmen von BVA gewährten LSS-Reduzierungen im Gegenteil zum bisherigen BVA-Zuschuss sich den Lohnentwicklungen infolge von Indexanpassungen und anderen Aspekten der Lohnentwicklung (bspw. Dienstalter) anpassten, optiert die Regierung für eine Indexierung des gesamten neuen BVA-Übergangszuschusses um 4%.

Diese soll die Indexanpassungen und andere Lohnentwicklungen der Jahre 2016 und 2017 auffangen.

Die neuen BVA-Zuschussbeträge sind:

 

A

B1

B2

B3

C

Zuschüsse BVA

2.500 €

6.448 €

11.606 €

19.343 €

21.922 €

ZGE BVA (Durchschnitt)

9.902 €

8.177 €

8.878 €

6.514 €

11.348 €

Neuer BVA-Übergangszuschuss (inkl. 4% Indexierung)

12.898 €

15.210 €

21.303 €

26.891 €

34.601 €

Diese anfallenden Mehrkosten werden zumindest teilweise durch die Verringerung der Ausgaben der ZW 42.80 ausgeglichen, die die Dotation an das LASS darstellen.

Ein weiterer Faktor, der im OB 30  Pr23 ZW32.02 eine rekurrente Verringerung der hier zur Verfügung stehenden Finanzmittel zur Folge hat, ist die Regularisierung bzw. Umwandlung von ca. 100 Stellen mit BVA-Arbeitsvertrag in klassische Arbeitsverträge, die zum 1. Januar 2018 erfolgen soll. Es handelt sich hier um Stellen der BVA-Zuschusskategorie A, C und B, insofern es sich um Arbeitnehmer mit einem höheren Abschlusszeugnis als dem der Oberstufe des Sekundarunterrichts handelt.

Die entsprechenden Finanzmittel werden dem jeweiligen Ressortfachbereich rekurrent zum 1. Januar 2018 übertragen und werden anhand der o.e. neu bestimmten BVA-Zuschussbeträge inkl. 4%-Steigerung errechnet.

Diese zu transferierenden Mittel zur Finanzierung der umgewandelten Stellen belaufen sich auf 2.405.620 €. Diese Stellen werden folgerichtig auch nicht mehr über BVA ab dem 1. Januar 2018 bezuschusst und belasten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den OB30 Pr23.

Kategorie

Nutzung 2015

Regularisierung

Differenz

A-, B- und C-Stellen

1.851.264 €

1.956.447 €

105.183 €

Regularisierung Unterrichtswesen

350.008 €

350.008 €

0 €

Regularisierung MDG

99.165 €

99.165 €

0 €

Total

2.300.437 €

2.405.620 €

105.183 €

Die Detailberechnungen befinden sich in der Anlage (Dokument FbBESCH.MaS/32.04-05/17.128).

Noch zu begleichende Mehrkosten ab 1. Januar 2018  bildet dann insbesondere die 4% Indexerhöhung des neu berechneten BVA-Zuschusses für die noch verbleibenden BVA-Stellen der Zuschusskategorie B.

Diese können durch die Dotation aufgefangen werden, die die Deutschsprachige Gemeinschaft von der Wallonischen Region erhält.

Kapitel 2 (BVA in Containerparks)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die ursprüngliche LSS-Ermäßigung wird durch einen erhöhten Zuschuss kompensiert.

Kapitel 3 (Assimilierungsperiode Aktiva-Plan)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Kapitel 4 (BVA bei den lokalen Behörden)

Die finanziellen Auswirkungen der Abänderungen  im Bereich der Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer bei den lokalen Behörden werden in der Tabelle FbBESCH.NS/32.04-01/17.29 präzisiert. In 2015 wurde den lokalen Behörden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zweckgebundenes BVA-Budget auf Grundlage von entsprechenden Konventionen in Höhe von 2.062.059 € zur Verfügung gestellt. Ferner beanspruchten sie im Jahr 2015 LSS-Erleichterungen in Höhe von insgesamt 2.006.722 €. Den lokalen Behörden stand somit im Jahr 2015 ein Finanzrahmen in Höhe von 4.068.781 € zur Verfügung.

Im neuen Finanzrahmen stehen den lokalen Behörden insgesamt  3.896.742,10 € zur Verfügung. Das sind 172.038,9 € weniger.  Dieser Unterschied kommt daher, dass einige lokale Behörden seit  Einführung des BVA-Systems in 2001 die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel nur zum Teil beansprucht haben. In 2015 betrug die durchschnittliche effektive Inanspruchnahme der BVA-Zuschüsse nämlich nur  84 %. Die prozentuale  Inanspruchnahme  zwischen den einzeln lokalen Behörden war zudem  extrem unterschiedlich und schwankte zwischen 30 % und 100%.

Im neuen System werden die bestehenden  Mittel bedarfsgerechter, d.h. auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme (Basiszuwendung) auf die lokalen Behörden verteilt.

Ferner erhalten die lokalen Behörden eine Kompensation für die  abgeschaffte LSS-Erleichterung. Diese wird im Verhältnis zur Anzahl BVA-Beschäftigter proportional an die Behörden verteilt (1. Zusatzzuwendung). Auch hier findet die Logik Anwendung, das BVA-Budget entsprechend der Inanspruchnahme 2015 auf die Behörden zu verteilen.

Um vor dem Hintergrund einer  bedarfsorientierten Budgetfestlegung sicherzustellen, dass auch noch ein Spielraum bleibt, erhalten die lokalen Behörden wie oben erwähnt eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 €, die entsprechend der Anzahl Arbeitsloser an die Gemeinden verteilt wird. In den Berechnungen wird  zudem der Indexentwicklung Rechnung getragen, indem die Basiszuwendung um 4 % und die LSS-Kompensation ebenfalls um 4 % erhöht wurde.

Die BVA-Übergangsreform bei den lokalen Behörden wird folgerichtig entsprechende Mehrkosten nach sich ziehen, die durch die Dotation, die die Deutschsprachige Gemeinschaft von der Wallonische Region erhält, aufgefangen werden kann, weil diese auch  indexiert wird.

Kapitel 5 (Assimilierungsperiode Aktiva-Plan für Eingliederungseinkommensempfänger)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Kapitel 6 (Assimilierungsperiode Aktiva-Plan für Sozialhilfeempfänger)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Kapitel 7 (Lohngrenzen, Aufhebung Zielgruppenermäßigung für Assistenten für Vorbeugung und Sicherheit und BVA, Assimilierungsperiode Sine)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Artikel 32 und 35 nehmen lediglich Abänderungen vor, die dazu führen, dass weiterhin die Lohngrenzen gelten, die aktuell nach föderalem Recht anwendbar sind.

Kapitel 8 (Lokale Beschäftigungsagenturen)

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Kapitel 9 (Verlängerung des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor)

Derzeit werden sechs Prämien zur Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern gezahlt, deren einjährige Bezuschussung sich noch bis 2018 erstreckt. Diese sechs Stellen belasten den Beschäftigungshaushalt 2018 mit maximal 9.546,67 EUR. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch im Laufe von 2017 und in 2018 neue Anträge für die Beschäftigungsprämie gestellt werden. In den vergangenen Jahren wurden durchschnittlich 10 Anträge pro Jahr eingereicht. Neben bereits laufenden Projekten wird der OB 30 PR 23 ZW 33.02 mit circa 80.000 EUR für 2018 zusätzlich belastet. Insgesamt müssten knapp 90.000 EUR aufgebracht werden. Dies spiegelt sich auch den effektiven Verbrauch von 2016 mit 85.594,97 EUR wider.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. Mai 2017 liegt vor.

Das Protokoll S5/2017 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 20. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten des föderalen Beschäftigungsministers vom 27. Juni 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. Juli 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 13. Juli 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 61.945/2/V vom 4. September 2017 liegt vor.

BEMERKUNGEN ZUM STAATSRATSGUTACHTEN

In seinem Gutachten Nummer 61.945/2/V vom 4. September 2017, merkt der Staatsrat an, dass die Präambel um zwei Rechtsgrundlagen vervollständigt werden muss. Dieser Anmerkung wurde Rechnung getragen.

Des Weiteren ist der Staatsrat der Ansicht, dass das Kriterium zur Berechnung  des Maximalbudgets für die lokalen Behörden nicht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel ist. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Jahr als Referenzjahr für die Berechnung der Basiszuwendung sowie der 1. Zusatzzuwendung dient, ist dadurch begründet, dass das durch die jeweiligen lokalen Behörden effektiv genutzte Budget, diesen auch weiterhin zustehen soll. In diesem Sinne werden die lokalen Behörden, die im Referenzjahr BVA-Personal beschäftigt haben, für die Anstrengungen belohnt, dass sie Arbeitslose in Beschäftigung gebracht haben.

Es muss gewährleistet sein, dass die in diesem Referenzjahr beschäftigten Arbeitnehmer auch weiterhin beschäftigt bleiben können. Würde die effektive Inanspruchnahme nicht berücksichtigt, so wäre nicht gewährleistet, dass lokale Behörden, die zahlreiche BVA-Arbeitnehmer beschäftigt haben, auch weiterhin genügend Budget erhalten, um genau diese Arbeitnehmer in Beschäftigung halten zu können.

Die 1. Zusatzzuwendung dient als Kompensation der ab 2018 wegfallenden LSS-Reduzierung.

Was die Gemeinden angeht, wird darüber hinaus eine zweite Zusatzzuwendung erteilt, die unabhängig von jeglicher vorherigen Form der Beschäftigung bei einer lokalen Behörde berechnet wird, nämlich unter Berücksichtigung der Arbeitslosenzahlen in der jeweiligen Gemeinde.

Bezüglich der Berechnung der Basiszuwendung, so sind die betroffenen Artikel umformuliert worden, damit es der Regierung ermöglicht wird, diese Basiszuwendung progressiv zu reduzieren und beispielsweise die Zusatzzuwendungen, die nach anderen Kriterien als der effektiven Inanspruchnahme verteilt werden, entsprechend zu erhöhen.

Weiterhin bleibt es für alle lokalen Behörden möglich, ein bestimmtes  Budget über Abtretungen zu erhalten, sodass alle lokalen Behörden unabhängig der Verteilerkriterien die Möglichkeit haben, von der Maßnahme zu profitieren.

Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass die auserwählten Kriterien zur Berechnung des Maximalbudgets im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel sind.

Abschließend bemerkt der Staatsrat, dass ein Artikel umformuliert werden sollte, da ein Teil desselben Artikels aufgehoben wird. Dieser Bemerkung wurde ebenfalls Rechnung getragen.

5. Rechtsgrundlagen :

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §3;

  • Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 §1 Absatz 3 Buchstabe m)

  • Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Artikel 57quater §2

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1

  • Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, Artikel 1 §2bis Absatz 2

  • Königlicher Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 §2 und Artikel 5 §2 Absatz 3

  • Programmgesetz vom 30. Dezember 1988, Artikel 94 § 1, Artikel 96 § 2 und Artikel 97§3

  • Dekret des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

  • Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, Artikel 9 § 2

  • Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, Artikel 335, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, Artikel 338; Artikel 339, Artikel 340, Artikel 341, Artikel 353bis Absatz 3, Artikel 353bis/9 und Artikel 353bis/10

  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 §1 Absatz 1

  • Krisendekret vom 19. April 2010, Artikel 9