Sitzung vom 28. September 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieser Erlass dient dazu, die Vollmachten im Bereich der ÖSHZ-Aufsicht, die bisher der Leiter des Fachbereichs Familie und Soziales innehatte, dem Leiter des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei zu übertragen.

Dies ist dadurch begründet, dass im Zuge einer ministeriumsinternen Neustrukturierung das Arbeitspaket „Verwaltungsaufsicht über die ÖSHZ“ aus Effizienzgründen in engerer Koordination mit der Ausübung der Gemeindeaufsicht erfolgen sollte. Tatsächlich bestehen zahlreiche Verknüpfungen zwischen den beiden Aufsichten.

Die Übertragung betrifft lediglich die Verwaltungsaufsicht in Bezug auf die Legalität der Beschlüsse, insbesondere in folgenden Bereichen: Personalstatut, Vergabe öffentlicher Aufträge, Haushalt und Rechnungslegung, Verwaltung der Güter, Weiterbildung Mandatare in Zusammenarbeit mit UVCW, Wahl der Sozialhilferäte. Die Zuständigkeit des Föderalstaat im Bereich der allgemeinen Sozialhilfe und dem Eingliederungseinkommen bleibt dabei selbstverständlich unberührt.

Die verbleibenden Aspekte der Sozialpolitik – auch gegenüber den ÖSHZ – bleiben im Fachbereich Familie und Soziales angesiedelt. Dies betrifft insbesondere die Erstellung von Statistiken und Tätigkeitsberichten, die Vorbereitung der Arbeitstreffen zwischen Minister und ÖSHZ-Akteuren, die Begleitung der AG „Junge ÖSHZ-Kunden“, die Recherchearbeit zu parlamentarischen Fragen in dem Bereich, etc.

Die Änderung der Vollmachten bleibt ohne Auswirkung auf die Zuständigkeiten der jeweiligen Minister.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51