Sitzung vom 12. Oktober 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung der Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung der Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2.1 Aktuelle Gesetzgebung

Laut Königlichem Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, Artikel 79 §9, Absatz 2 und Königlichem Erlass vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird, Artikel 5 Absatz 2, muss die Fahrtkostenentschädigung des LBA-Arbeitnehmers mindestens 0,15 €/km betragen, insofern die Distanz zwischen Wohnort und Ort der Tätigkeit mindestens 5 km beträgt. Diese Fahrtkostenentschädigung wird entweder von der lokalen Beschäftigungsagentur oder vom Entleiher getragen.

Die LBAs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben entschieden, dass die Fahrtkostenentschädigung vom Entleiher getragen wird. Die Regelungen sind je nach LBA unterschiedlich. Nachstehend eine Übersicht:

LBA Eupen

Die LBA-Arbeitnehmer erhalten eine Pauschale von 3 €. Diese Entschädigung gilt für die Hin- und die Rückfahrt zusammen und wird unabhängig von der Distanz  zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gezahlt (≠ Erlass).

LBA Kelmis-Lontzen

Die Fahrkostenentschädigung beträgt 0,33€/km, sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt, wenn die Distanz  zwischen Arbeitsplatz und Wohnort mindestens 5 Km beträgt.

LBA Raeren

Die Fahrkostenentschädigung beträgt 0,30 €/km, sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt, auch für Fahrten unter 5 km (≠ Erlass).

LBA Sankt Vith

Die Fahrkostenentschädigung beträgt 0,30 €/km, sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt, auch für Fahrten unter 5 km (≠ Erlass). Benutzt der LBA-Arbeitnehmer öffentliche Transportmittel, muss der Nutznießer ihm den Preis des Tickets erstatten.

2.2 Erlass der Regierung vom 8. Juni 2017 zur Vereinfachung des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen

Durch diesen Erlass werden die Artikel 79 §9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und Artikel 5 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird, abgeändert.

Es ist vorgesehen, dass sich der Entleiher an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers beteiligt und dass diese Beteiligung vom für Beschäftigung zuständigen Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird.

2.3 Erläuterungen zum Vorentwurf

Prinzip

Der Vorentwurf orientiert sich an bereits bestehenden Regelungen für die Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sowohl für die Berechnung der Fahrtstrecke als auch für die Höhe der Beteiligung an den Fahrtkosten.

Die Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers betrifft die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Diese Fahrtstrecke kann nach den Regeln berechnet werden, die für die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz der Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft gültig sind.

Die Höhe der Beteiligung, die der LBA-Arbeitnehmer für die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erhält, kann jedoch nicht in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt werden, wie es für Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Fall ist, da die LBA-Tätigkeiten in einem unregelmäßigem Rhythmus ausgeübt werden. Daher wird eine Entschädigung pro Kilometer festgelegt, die der pauschalen Kilometerentschädigung entspricht, die für Dienstfahrten der Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft angewendet wird.

Erläuterung der Artikel

Im Artikel 1 wird festgelegt, welche Fahrtstrecke für die Beteiligung des Entleihers an den Fahrtkosten des LBA-Arbeitnehmers berücksichtigt wird. Diese Bestimmung wurde aus dem Erlass der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder (Artikel 2) übernommen. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, die für die LBA-Arbeitnehmer berücksichtigt wird, wird somit nach den Regeln berechnet, die ebenfalls auf die Personalmitglieder des Ministeriums, des Arbeitsamtes, des IAWM und der DSL angewendet werden.

Artikel 2  hält fest, dass die pauschalen Kilometerentfernungen, die im Anhang 2 zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgeführt werden, zur Berechnung der Fahrtstrecke des LBA-Arbeitnehmers ebenfalls Anwendung finden.

Für die Fahrtstrecken, die in diesem Anhang nicht festgelegt werden, ist die schnellste Strecke zwischen dem Zentrum des Abfahrtortes und dem Zentrum des Ankunftsortes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wurde aus dem vorerwähnten Erlass der Regierung vom 23. April 2015 (Artikel 15 Absatz 1) übernommen.

Artikel 3 legt fest, dass die pauschale Kilometerentschädigung, die der Entleiher dem LBA-Arbeitnehmer für die berücksichtigte Fahrtstrecke zahlen muss, der Entschädigung entspricht, die im vorerwähnten Erlass der Regierung vom 23. April 2015 (Artikel 12 Absatz 1) festgelegt ist. Seit dem 1. Juli 2017 beträgt diese pauschale Kilometerentschädigung 0,3460 EUR. Der LBA-Arbeitnehmer erhält somit die Entschädigung, die ebenfalls für Dienstfahrten der Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft Anwendung findet.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Fahrtkostenentschädigung des LBA-Arbeitnehmers wird vom Entleiher getragen.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 5. Oktober 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 19. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Königlicher Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, Artikel 79 §9 Absatz 3, ersetzt durch den Erlass vom 8. Juni 2017.

Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1999 in Bezug auf die LBA-Arbeitnehmer, deren Lohn von den öffentlichen Sozialhilfezentren gezahlt wird, Artikel 5 Absatz 3, ersetzt durch den Erlass vom 8. Juni 2017.