Sitzung vom 12. Oktober 2017

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2017 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2017 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen zielt darauf ab, die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation umzusetzen.

Zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU müssen die Modalitäten zwischen den verschiedenen Partnern festgelegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass genseitige Konsultationen zu den jeweiligen Initiativen in Bezug auf die Ausarbeitung von Gesetzgebungs- oder Regelentwürfen die die Netzbetreiber betreffen, organisiert werden müssen.

Darüber hinaus wird eine Streitbeilegungsstellen für Netzinfrastrukturen (SBS) geschaffen. Die SBS setzt sich aus insgesamt 12 Mitgliedern zusammen. Vertreten sind der Rat des Belgischen Instituts für Postdienste und Telekommunikation, der Vlaamse Regulator voor de Media, der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel, der Medienrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Flämische Regierung, die Wallonische Regionalregierung, die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt .

Die Mitglieder des SBS müssen in absoluter Unabhängigkeit agieren können. Es wird festgelegt, dass die sieben Mitglieder jedes Jahr einen Vorsitzenden aus ihren Reihen wählen und ein Turnus eingehalten wird. Das Sekretariat wird vom IBPT gewährleistet.   

Die SBS  verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und legt eine Geschäftsordnung fest. Sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Föderalen Behörde, der Regionen und Gemeinschaften und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU in diversen festgelegten Fällen Entscheidungen fällen.

Unter anderem hat sie Entscheidungsgewalt bei Verweigerung von Netzbetreibern Zugang zu bestehenden Infrastrukturen zu gewähren, bei Uneinigkeit über die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber über die zu liefernden Mindestinformationen zu den Infrastrukturen, bei Uneinigkeit zur Koordinierung der Bauwerke und bezüglich der Recht und Pflichten der Netzbetreiber bezüglich der Mindestinformationen zu laufenden oder geplanten Bauvorhaben.

Die SBS beauftragt ein Sachverständigenkollegium die Anträge zu behandeln. Alle benannten Sachverständigen sind unabhängig und erfüllen die Aufgaben nach der von der benennenden Instanz festgelegten Vorgehensweise entweder unentgeltlich oder entgeltlich.

In jedem Fall benennt das IBPT einen Sachverständigen. Im Falle eines Streitfalles, der sich nur auf das Hoheitsgebiets einer Regionalregierung beschränkt, beruft diese Region zwei Sachverständige. Sollte der Streitgegenstand sich auf mehrere Regionen beziehen, kann jede betroffene Regionen einen Sachverständigen benennen. Sollte der Streitgegenstand sich auf ausschließlich föderale Befugnisse beziehen, benennt die Föderalregierung einen zusätzlichen Sachverständigen. In der Geschäftsordnung ist die Frist zur Abgabe des Gutachtens des Sachverständigenkollegiums zu vermerken.  

Der Vorsitzende der SBS kann einen Netzbetreiber ermahnen und bei Nicht-Einhaltung von Fristen administrative Bußgelder auferlegen. Prinzipiell strebt der SBS einen Konsens bei allen eingehenden Anträgen an. Falls kein Konsens erreicht wird trifft die SBS innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags und mit einer Zweidrittelmehrheit eine Entscheidung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigt.

Nur im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Zugänglichkeit von Gebäuden kann die Frist auf vier Monate verlängert werden. Wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der SBS außergewöhnliche Umstände attestieren, können die beiden vorgenannten Fristen überschritten werden.

Den Netzbetreibern wird die Möglichkeit eingeräumt ein Bittgesuch bei der SBS einzureichen. Artikel 8 §2 regelt die Modalitäten zur Einreichung eines Bittgesuch durch die Netzbetreiber.

In §3 wird festgelegt, dass bei Streitigkeiten bezüglich des Zugangs zu bestehenden Infrastrukturen oder zur Koordination von Bauarbeiten die SBS faire und angemessene Forderungen und Bedingungen und Preise definieren kann.

Damit die Beratungen gültig sind, müssen zwei Drittel der Mitglieder der SBS und mindestens ein Mitglied der Regionalregierung der Region oder der Regionen anwesend sein, auf die sich die Streitigkeit bezieht. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein kann die SBS innerhalb von drei Werktagen eine neue Versammlung einberufen. Eine Information über die Entscheidung der SBS wird innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tag der Entscheidung mitgeteilt.

Gegen die Entscheidungen des SBS kann innerhalb von 60 Tagen beim Märktehof (Cours des marchés) Berufung eingelegt werden. Der Berufungsantrag muss schriftlich und per Einschreiben eingereicht werden. Der Berufungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, außer der Märktehof stellt fest, dass die Vollstreckung der Entscheidung ernsthafte und schwer wiederherzustellende Folgen für die beteiligten Person hat. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Beschlusskammer des Medienrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 5. Oktober 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 1. September 2017liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 4 Nummer 6 und 92bis §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1 und 55bis