Sitzung vom 12. Oktober 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung.

Der Minister zuständig für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass  der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung wurde zuletzt zum 1. Februar 2017 angepasst. Durch diese Abänderung zum Thema „Ausbildung mit Unterbringung“ zahlen alle Personen unter 21 Jahren, die im Ausland in einer Wohnstruktur untergebracht sind, maximal 2/3 der gewährten Kinderzulagen zuzüglich des altersbedingten Zuschlags und des Zuschlags wegen einer Behinderung als Eigenbeteiligung und alle Personen über 21 Jahren, pro Anwesenheitstag 41,70 €.

Dies kann aber ein finanzielles Problem für Personen über 21 Jahren darstellen, sodass sie auf andere finanzielle Beihilfen angewiesen sind, wenn keine Einkünfte vorliegen oder wenn die Ersatzeinkünfte und die Ausbildungsprämie nicht ausreichen.

Die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben ist der Meinung ist, dass eine Ausbildungsmaßnahme mit Unterbringung eine Investition für die Zukunft ist. Daher schlägt der Verwaltungsrat vor, eine Deckelung der Eigenbeteiligung auf die Einkünfte der Person nach Abzug des Taschengeldes in Artikel 6 §1 des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung hinzuzufügen.

Der Aspekt „Anhebung des Alters für den Einzug in ein APWH“ wurde vor einigen Jahren dahingehend angepasst, dass eine Person, die mit 61 Jahren in einem Wohnheim wohnt, eine erhöhte Eigenbeteiligung zahlt. Diese Eigenbeteiligung für ein Wohnheim wurde der in einem Alten- und Pflegewohnheim (APWH ) angeglichen, so dass die Wohnwahl unabhängig von finanziellen Aspekten getroffen werden konnte.

Im letzten Jahr wurde das Alter zur Aufnahme in  einem APWH von 60 auf 65 Jahre angehoben, daher ist eine Anpassung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung zwecks Angleichung des Alters gerechtfertigt.

Da die Begleitqualität in einer Wohnressource keine vergleichbare professionelle Begleitung im Vergleich zum Wohnheim bietet, wird auch ein Preisunterschied in der Eigenbeteiligung ab dem Alter von 66 Jahren geschaffen.

Für Nutznießer eines Wohnheimes beträgt die Eigenbeteiligung ab 21 Jahren 37,76 € und ab dem 66. Geburtstag 47,92 €. Hingegen in einer Wohnressource beträgt die Eigenbeteiligung ab 21 Jahren weiterhin 30,75 € und ab dem 66. Geburtstag neuerdings 40,91 €.

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.084/1 vom 21. September 2017 enthält keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Diese erste Anpassung betrifft die Deckelung der Eigenbeteiligung bei den Nutznießern, die 21 Jahre alt oder älter sind und im Rahmen einer Berufsausbildung im Ausland eine Wohnform in Anspruch nehmen. Hier hat die Erlassabänderung somit den Charakter einer Korrektur und hat eine finanziellen Auswirkungen von rund 6.600 € Mindereinnahmen.

Die zweite Anpassung betrifft die Angleichung der Altersgrenze der erhöhten Sätze für Eigenbeteiligung im Kurzaufenthalt, im Wohnheim und in der Wohnressource an das Eintrittsalter für das Altenpflegeheim.

Es gibt derzeit 4 Nutznießer in Wohnressourcen über 60 Jahre, wovon 3 unter 66 Jahre sind, für diese Personen bleibt die Eigenbeteiligung. Lediglich ein Nutznießer in der Wohnressource ist über 66 Jahre alt, diese Person muss nun rund 4.200 € Eigen-beteiligung mehr zahlen. Bei 3 Nutznießern im Wohnheim wird die Eigenbeteiligung um insgesamt 8.500 € sinken. Zwei Bewohner der Wohnheime sind bereits über 66 Jahre alt, hier verändert sich also nichts.

Insgesamt wird die Eigenbeteiligung und somit die Einnahmen der DSL also um 10.900 € sinken infolge der vorliegenden Erlassanpassungen. Diese Mindereinnahmen können mit den vorgesehenen Haushaltsmitteln der DSL aufgefangen werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.084/1 vom 21. September 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 18 §1.