Sitzung vom 19. Oktober 2017

Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter  und letzter Lesung den Erlass zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret zur Förderung des Tourismus zielt darauf ab, die Qualität der Destination zu verbes­sern und den steigenden Erwartungen der Gäste gerecht zu werden. Daran haben die Betreiber touristischer Unterkünfte wesentlichen Anteil. 

Der Erlass regelt die allgemeinen Betriebsbedingungen für alle touristische Unterkünfte auf dem Gebiet der neun deutschsprachigen Gemeinden. Dazu gehören etwa eine Registrierung, die Sicherheitsbescheinigung und ein ausreichender Versicherungsschutz, aber auch Hygiene und guter Unterhalt der Unterkunft.

Darüber hinaus legt der Erlass die spezifischen Betriebsbedingungen fest, die jeweils pro Unterkunfts-Kategorie zu erfüllen sind. Die Kategorien mit Mindestkriterien sind:

Hotels;

Ferienwohnungen;

Bed & Breakfast;

Campingplätze;

Saisonale Unterkünfte.

Die Mindestkriterien dienen dazu, die Mindesterwartungen der Gäste an die jeweilige Kategorie zu erfüllen

Für die folgenden Unterkunfts-Kategorien werden seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft freiwillige Einstufungen angeboten:

Hotel;

Ferienwohnung;

Für die Hotel-Betriebe gilt der Kriterienkatalog der Hotelstars-Union, der für Belgien angepasst wurde und so wie vorliegend in allen belgischen Teilstaaten gilt bzw. gelten wird.

Die Kriterienkataloge wurden mit dem Sektor konzertiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Der Staatsrat hatte in seinem Gutachten Nr. 61.930/2/V vom 29. August 2017 folgende wesentliche Anmerkungen:

Der Staatsrat bemängelt allgemein das Fehlen spezifischer Sicherheitsnormen für Unter­kunftsbetriebe sowie das Verfahren zur Erlangung einer Abweichung.

Ein eigener Erlass für die Sicherheitsnormen wird gemeinsam mit Brandschutzexperten der Hilfeleistungszone 6 erarbeitet. Es gelten bis zur Verabschiedung eines solchen Erlasses die Bedingungen der Wallonischen Region.

Es entsteht somit kein juristisches Vakuum.

Art. 2, Paragraph 2, Nummer 4: Die Regierung könne als Eigentumsnachweis keine als privat anzusehenden Unterlagen anfragen.

Der Abschnitt wurde dahingehend  konkretisiert, dass eine Bescheinigung des Registrie­rungs- oder Hypothekenamtes vorzulegen ist.

Art. 2, Paragraph 2: Das Dekret legt in Art. 9 fest, dass eine Unterkunft nur in einer der sechs  Kategorien registriert sein kann. Der Staatsrat kritisiert, dass die Regierung mit Art. 2 des Erlasses einem Betreiber jedoch ermöglicht, in einer zweiten Kategorie zu werben. Voraussetzung ist ein Antrag an den Minister sowie die Erfüllung der Mindest­kriterien für diese Kategorie. Gemäß Staatsratsgutachten gibt es für die erweiterten Werbemöglichkeiten keine gesetzliche Grundlage. 

Die Regierung geht mit diesem Paragraphen über das Dekret hinaus. Für einige Betreiber bietet dies jedoch die Möglichkeit, ihre Unterkunft breiter anbieten und bewerben zu können – und damit einen Mehrwert mit zusätzlichen Dienstleistungen oder Investitio­nen  erwirtschaften zu können. Buchungsportale funktionieren mit der Unterkunfts-Kategorie als wesentlichem  Filter. Sollte diese Möglichkeit genutzt werden, wäre das Dekret anzupassen.

Art. 7, Paragraph 1, Nummer 1 legt in der Kategorie „Campingplätze“ die Quote fest für den so genannten „Durchgans-Camping“. Diese Quote stellt sicher, dass jeder Camping­platz auch Touristen für einen kurzen Aufenthalt zur Verfügung steht – und keine „Wohnwagen-Residenzen“ entstehen. 

Der Staatsrat macht auf einen Widerspruch aufmerksam: einerseits sah der Vorentwurf vor, dass nur mobile Einrichtungen im Durchgangsbereich zulässig sind. Andererseits räume die Regierung mit dem Vorentwurf die Möglichkeit ein, dass in dieser Quote auch feste Einrichtungen zulässig sind, wenn diese im Besitz des Eigentümers oder Betreibers sind.

Paragraph 1, Nummer 1 wurde entsprechend umformuliert, um diesen Widerspruch auf­zuheben.

Art. 12 Übergangsbestimmung: Der Staatsrat vertritt die Meinung, dass die Übergangs­bedingungen für Hotels der Komfortstufen 3 Sterne, 3 Sterne Superior, 4 Sterne und 4 Sterne Superior bis Ende 2020 bereits in der Anlage vermerkt seien und daher in Artikel 12 nicht erwähnt werden müssen. Dies gelte auch für die Verpflichtung, den Gast vor Abschluss des Buchungsvertrages auf diese Abweichungen hinzuweisen.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass diese Übergangsbestimmungen in Artikel 12 sinnvoll und transparent sind.

Das Gutachten des Staatsrates vom 29. August 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 12. Oktober 2017  liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus, Artikeln 9 Absatz 2, 11 § 1 Absatz 1, 12 § 1 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 29 Nrn. 2 bis 4, 6 und 8.